In der "Unfallverhütungsvorschrift-Jagd" werden Angaben über Gesellschaftsjagden gemacht. Welche Aussagen sind zutreffend?
Jeder, der als Treiber an einer Gesellschaftsjagd teilnimmt, darf krankes Wild mit der blanken Waffe abfangen.
Bei Gesellschaftsjagden müssen sich alle an der Jagd unmittelbar Beteiligten deutlich von der Umgebung abheben.
Erfahrene Treiber mit Jagdschein dürfen ihre Waffen während des Treibens unterladen führen und Wild bis maximal
Bei einer Drückjagd auf Schalenwild dürfen "Durchgeh- oder Treiberschützen" während des Treibens nur entladene Schusswaffen mitführen.
Wenn sich Personen in gefahrbringender Nähe befinden, darf in deren Richtung weder angeschlagen noch geschossen werden.