Bei wem muss der Geschädigte Wildschaden an einem Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, anmelden?
Bei der Gemeinde, auf deren Gemarkung das beschädigte Grundstück liegt.
Bei einem Wildschadenschätzer.
Beim Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.
Beim zuständigen Amtsgericht.
Bei der Gemeinde, in der der Geschädigte seinen Wohnsitz hat.