Gesetzliche Wildschadensersatzpflicht besteht nicht für durch Schwarzwild verursachte Schäden an
getrennten, aber noch nicht eingeernteten Kartoffeln.
ordnungsgemäß bewirtschafteten Streuobstwiesen.
einem mit Elektrozaun geschützten Haferfeld.
Gemüse, das in einem Hausgarten ohne Schutzzaun angebaut wird.