Die freie Landschaft kann nach dem Naturschutzrecht von jedermann zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. Welche Tätigkeiten in der freien Landschaft werden vom freien Betretungsrecht nicht gedeckt?
Das Fahren mit Kraftfahrzeugen.
Das Skifahren.
Das Wandern auf Privat- und Wirtschaftswegen.
Das Schlittenfahren (ohne Motorkraft).
Das Betreten landwirtschaftlich genutzter Flächen außerhalb von Wegen während der Nutzzeit.