Wie groß muss die land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Fläche zusammenhängender Grundflächen, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, sein, damit sie einen Eigenjagdbezirk bilden?
75 Hektar
250 Hektar
60 Hektar
1000 Hektar
150 Hektar