Das Stück ist bei der Ordnungsbehörde abzuliefern.
B
Ein Tierarzt muss prüfen, ob das Stück noch genusstauglich ist.
C
Es ist grundsätzlich als genussuntauglich anzusehen.
D
Es muss unverzüglich vergraben werden.
Baden-Württemberg - Sachgebiet 5: Tierkrankheiten und Behandlung von erlegtem Wild, insbesondere Erkennungsmerkmale der wichtigsten Wild- und Hundekrankheiten, hygienisch erforderliche Maßnahmen und Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Lebensmittels Wildbret, Frage 153