Welche Personen dürfen zu Schaden gehendes Wild von Grundstücken fernhalten?

Hinweis: Du kannst dieses Feld auch frei lassen.

Musterantwort

Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von dem Grundstück abzuhalten oder zu verscheuchen.

Entscheide selbst, ob Du die richtige Antwort wusstest.