Aneignungsrecht
Das Recht sich Wild anzueignen liegt grundsätzlich beim Grundeigentümer. In einem Jagdbezirk wird dieses Aneignungsrecht jedoch auf den Jagdausübungsberechtigten übertragen. Handelt es sich nicht um einen Jagdbezirk (z.B. Hausgarten als befriedeter Bezirk) liegt das Recht beim Grundeigentümer.