"Bearbeitung" im Sinne des Waffengesetzes
Bearbeitung im Sinne des Waffengesetzes ist die Verkürzung einer Waffe, die Änderung von Schussfolge oder Kaliber oder ein Austausch wesentlicher Teile und bedürfen einer Erlaubnis. Nicht dazu gehören der Austausch von Wechselläufen/Wechselsystemen mit den zugehörigen Verschlüssen oder das Anbringen eines Einstecklaufs. Geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, sind keine Bearbeitung im eigentlichen Sinne und dürfen ohne Erlaubnis vorgenommen werden.