Was besagt das grundsätzliche Tötungsverbot nach § 6 des österreichischen Tierschutzgesetzes (TSchG)?
Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.
Es ist verboten, Tiere ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zu töten.
Die Tötung von Tieren ist generell untersagt, sofern sie nicht der Fleischgewinnung dient.
Nur Tierärzte sind dazu berechtigt, Wirbeltiere unter Anwendung von Betäubungsmitteln zu töten.