Dürfen aus Wildgehegen ausgebrochene Tiere, die im Anhang des JWMG aufgeführt sind, bejagt werden?
Ja, immer.
Ja, wenn der Eigentümer das Eigentum aufgegeben hat.
Nein, so lange der Eigentümer die Verfolgung nicht aufgegeben hat.
Nein, unter keinen Umständen.