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Innerhalb welcher Frist haben Jagdscheininhaber das Abhandenkommen ihrer Jagdwaffe der zuständigen Behörde anzuzeigen?
A
Unverzüglich
B
Innerhalb zwei Wochen
C
Innerhalb eines Monats
Innerhalb welcher Frist haben Jagdscheininhaber das Abhandenkommen ihrer Jagdwaffe der zuständigen Behörde anzuzeigen?
Unverzüglich
Innerhalb zwei Wochen
Innerhalb eines Monats