Wann gilt eine Maßnahme im Sinne des Tierschutzes rechtlich nicht als Tierquälerei?
Wenn sie zur Erreichung vernünftiger Ziele unter Vermeidung von Schmerzen und Leiden angewandt wird.
Sobald die Maßnahme von einer Person mit gültiger Jagdkarte im Jagdrevier durchgeführt wird.
Wenn die Maßnahme ausschließlich dem wirtschaftlichen Profit dient, ungeachtet des Schmerzempfindens.
Nur wenn die Maßnahme behördlich angeordnet wurde und der Tierhalter zustimmt.