Auf welchen Flächen ruht gemäß dem Tiroler Jagdgesetz (TJG 2004) kraft Gesetzes die Jagd?
Nur auf Grundstücken, die eine zusammenhängende Fläche von weniger als 5 Hektar aufweisen.
Auf allen landwirtschaftlichen Nutzflächen während der Zeit der Einbringung der Ernte.
Auf Friedhöfen, in öffentlichen Anlagen sowie in umfriedeten Hausgärten.
Ausschließlich in behördlich ausgewiesenen Wildruhezonen während der Wintermonate.