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Innerhalb welcher Frist haben Jagdscheininhaber das Abhandenkommen ihrer Jagdwaffe der zuständigen Behörde anzuzeigen?
A
unverzüglich
B
innerhalb einer Woche
C
innerhalb zwei Wochen
D
innerhalb eines Monats
Innerhalb welcher Frist haben Jagdscheininhaber das Abhandenkommen ihrer Jagdwaffe der zuständigen Behörde anzuzeigen?
unverzüglich
innerhalb einer Woche
innerhalb zwei Wochen
innerhalb eines Monats