Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken jagdliche Einrichtungen nur mit Genehmigung des Grundeigentümers errichten. Jagdliche Einrichtungen sind zugelassen, wenn sie aus Naturmaterial errichtet sind, dem Landschaftsbild angepasst sind und sich auf das angemessene Maß beschränken.