Welcher Personenkreis ist durch die zuständige Behörde zum Wildschaden-Ortstermin zu laden?
Der Geschädigte, der gesetzlich zum Ersatz Verpflichtete, der Jagdausübungsberechtigte (falls er zum Ersatz verpflichtet ist, ein Wildschadensschätzer und ein Vertreter der Wildschadensausgleichskasse, ggf. ein Vertreter des Nationalparkamtes