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Welche der nachgenannten Aussagen zu Feld- und Forsthütern sind richtig?


„Die Feldhüterinnen, Feldhüter, Forsthüterinnen und Forsthüter sind Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte ( § 50 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes). Sie haben nicht die Befugnisse nach den §§ 14 bis 16, 18 und 24 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes.“

Siehe: Niedersächsisches Gesetz über den und die Landschaftsordnung (NWaldLG) – § 36 Feld- und Forstschutz