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Welche der nachgenannten Aussagen zu Feld- und Forsthütern sind richtig?
„Die Feldhüterinnen, Feldhüter, Forsthüterinnen und Forsthüter sind Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte (§ 50 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes). Sie haben nicht die Befugnisse nach den §§ 14 bis 16, 18 und 24 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes.“
Siehe: Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) – § 36 Feld- und Forstschutz