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Ist das Sammeln von allgemein geschützten Blumen, Heilkräutern, Pilzen und Früchten in der Natur und Landschaft zulässig?
A
Die pflegliche Entnahme aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, ist in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf zulässig
B
wegen des allgemeinen Schutzes der Pflanzen ist die Entnahme generell verboten
C
die wildwachsenden Naturerzeugnisse dürfen im Hinblick auf den Erhalt der Artenvielfalt nicht gesammelt werden
D
das Sammeln ist unzulässig, da es zu erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen von schutzwürdigen Biotopen führen kann
E
in öffentlich bekannt gemachten Biotopen ist das Sammeln zulässig