Welcher Grundsatz gilt bei der Errichtung jagdlicher Einrichtungen in der Landschaft?
Jagdliche Einrichtungen haben wegen ihrer störenden Wirkung auf das Landschaftsbild keine Daseinsberechtigung mehr.
Jagdliche Einrichtungen sollten so gestaltet sein, dass sie sich in das umgebende Landschaftsbild einfügen.
Jagdliche Einrichtungen sollten einheitlich nach bundesweit geltenden Normvorgaben gebaut werden, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten.
Jagdliche Einrichtungen sind reine Zweckbauten, deren äußere Gestaltung sich allein nach dem jeweiligen Verwendungszweck richtet.