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Unter welchen Bedingungen ist das Auf-den-Stock-Setzen eines Knicks im Januar zulässig?
Erklärung
Musterantwort
Gesetzliche Grundlage: Gemäß § 21 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG SH) ist das Auf-den-Stock-Setzen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum
Ende
des Februars zulässig.
Bewirtschaftung: Knicks müssen in einem 10- bis 15-jährigen Rhythmus auf den Stock
gesetzt
werden.
Naturschutzauflagen: Beim Auf-den-Stock-Setzen sind mindestens ein bis drei Überhälter pro 100 Meter zu belassen, um die ökologische Funktion des Knicks zu erhalten.
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