Welche Vorschriften nennt § 4 Bauliche Einrichtungen der Jagd-Unfallverhütungsvorschrift?

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  1. Hochstände und Hochsitze dürfen nur aus hierfür geeignetem Material gebaut werden. Verwendetes Holz muss gesund und entsprechend stark dimensioniert sein. Holzleitern mit aufgenagelten sind schräg aufzustellen. Die sind in den Holmen einzulassen. Bretter von Böden, Dächern und Brüstungen sind entsprechend zu befestigen, damit ein Kippen bzw. Abtragen durch Sturm verhindert wird.
  2. Bauliche Jagdeinrichtungen sind laufend auf ihren sicheren Zustand zu überprüfen. Aufgetretene Mängel sind sofort zu beseitigen.
  3. Nicht mehr benötigte Einrichtungen sind ehestens abzutragen.

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