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Welche Pflicht besteht nach § 9 TSchG?

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Es besteht Hilfeleistungspflicht: Wer ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, muss dem Tier die erforderliche Hilfe leisten oder Hilfeleistung veranlassen, soweit dies zumutbar ist

AchtungAbgelegte Rehkitze dürfen nicht aufgenommen werden! Das Ablegen durch die Geiß ist natürliches Verhalten - das Kitz wurde nicht verlassen, sondern nur vorübergehend abgelegt.

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