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Wann liegt die Verlässlichkeit im waffenrechtlichen Sinne nicht vor?

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Keinesfalls verlässlich ist eine Person bei:

  • Alkohol- oder Suchterkrankung
  • Psychischer Erkrankung oder Geistesschwäche
  • Körperlichem Gebrechen, das sachgemäßen Umgang verhindert
  • Verurteilungen wegen:
    • Terrorismus, Gewaltdelikte, Gemeingefahr mit Freiheitsstrafe über 2 Monate oder Geldstrafe über 120 Tagessätzen
    • Gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggel
    • Fahrlässiger Verletzung oder Gefährdung durch Waffengebrauch
    • Wiederholten Gewaltdelikten
  • Mehr als 2 schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen im betrunkenen Zustand

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