Wie wird der Begriff 'Futtertier' gemäß § 4 des Tierschutzgesetzes (TSchG) definiert?
Sämtliche Wirbeltiere, die zum Zwecke der Verfütterung an Fleischfresser gezüchtet oder getötet werden.
Fische, Hausgeflügel bis zu einem Alter von 8 Wochen sowie Mäuse, Ratten und alle Arten von Bilchen.
Fische, Hausgeflügel bis zu einem Alter von 4 Wochen sowie alle jagdbaren Niederwildarten.
Fische, Hausgeflügel bis zu einem Alter von 4 Wochen sowie Mäuse, Ratten, Hamster, Meerschweinchen und Kaninchen.