Unter welchen Voraussetzungen sind Jagdschutzorgane in Salzburg befugt, eine Person festzunehmen?
Nur nach vorheriger Einholung einer mündlichen oder schriftlichen Anordnung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Ausschließlich dann, wenn eine schwere Sachbeschädigung im Jagdrevier vorliegt und die Identität nicht feststellbar ist.
Wenn die Person auf frischer Tat betreten wird und die Voraussetzungen des VStG vorliegen oder eine Sicherheitsleistung erforderlich ist.
Wenn der bloße Verdacht einer Übertretung des Jagdgesetzes besteht, auch ohne Betreten auf frischer Tat.