Welche rechtliche Konsequenz ergibt sich für die Verwertung von Wildbret, wenn keine Lebendbeschau stattgefunden hat (z. B. bei Fallwild)?
Das Wildbret darf unter keinen Umständen in Verkehr gebracht oder an Dritte abgegeben werden.
Das Wildbret darf nach einer erfolgreichen Fleischuntersuchung durch einen Tierarzt uneingeschränkt vermarktet werden.
Das Wildbret darf ausschließlich an Verarbeitungsbetriebe für Tiernahrung abgegeben werden.
Das Wildbret darf nur für den Eigenverbrauch und zur Abgabe an private Haushalte genutzt werden.