Wie groß müssen Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, im Zusammenhang sein, damit sie einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden?

A

75 Hektar

B

150 Hektar

C

250 Hektar

D

1000 Hektar

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