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Wie groß müssen Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, im Zusammenhang sein, damit sie einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden?
A
75 Hektar
B
150 Hektar
C
250 Hektar
D
1000 Hektar