Revier und Jagdbezirk

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Das deutsche basiert auf dem : Die darf nur in festgelegten ausgeübt werden. Man unterscheidet zwischen (ab einer landesrechtlichen Mindestgröße im Eigentum einer Person) und gemeinschaftlichen (ab einer landesrechtlichen Mindestgröße bestehend aus den Flächen einer Gemeinde).

Die Eigentümer der Flächen eines gemeinschaftlichen bilden automatisch eine , die das meist an verpachtet. Auf (z. B. Friedhöfe, ruht die aus Sicherheitsgründen.

Deutschland folgt dem , bei dem die Ausübung des zwingend an festgelegte Flächen, die sogenannten Jagdbezirke (), ist (§ 4 BJagdG). Niemand darf einfach irgendwo , sondern immer nur in einem konkreten , für das er jagdausübungsberechtigt ist.

Diese werden in 2 Kategorien unterteilt:

  1. Eigenjagdbezirke: Zusammenhängende Flächen ab einer gesetzlichen Mindestgröße, die einer einzelnen Person oder einer Personengemeinschaft gehören.
  2. : Alle Flächen innerhalb einer Gemeinde, die nicht zu einem gehören, werden zu einem gemeinschaftlichen zusammengefasst.

Das kann der Eigentümer selbst ausüben oder — was in der Praxis der Regelfall ist — an einen verpachten.

MerkeOhne keine ! Die darf nur in oder gemeinschaftlichen ausgeübt werden.

Ein entsteht kraft Gesetzes, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (§ 7 BJagdG):

  1. Flächengröße: Die landesrechtliche Mindestgröße an land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbarer Fläche muss erreicht werden.
  2. Zusammenhang: Die Flächen müssen zusammenhängend sein (Wege oder Gewässer unterbrechen den Zusammenhang in der Regel nicht).
  3. Eigentum: Die Flächen müssen im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen.

Der Eigentümer (Eigenjagdbesitzer) hat das . Er kann die selbst ausüben (wenn er einen gültigen besitzt), angestellte beauftragen oder das verpachten.

MerkeEin entsteht automatisch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Er muss nicht erst beantragt werden; es genügt die Meldung bei der .

Das Bundesjagdgesetz legt die Mindestgröße auf 75 Hektar fest (§ 7 BJagdG). Die Bundesländer können diese Grenze höher .

  • Mindestgröße: 75 Hektar (§ 7 BJagdG)
Nur relevant in Baden-Württemberg Berlin Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen & 2 weitere.

Alle Grundflächen einer Gemeinde oder Gemarkung, die nicht zu einem gehören, bilden zusammen einen gemeinschaftlichen (§ 8 BJagdG).

  • Mindestgröße: Der gemeinschaftliche muss die landes- bzw. bundesrechtliche Mindestfläche umfassen.
  • Zusammenhang: Die Flächen müssen zusammenhängend sein.
  • Teilung: Ein großer kann in mehrere geteilt werden. Jeder Teil muss dann jedoch mindestens 250 Hektar groß sein (§ 8 Abs. 3 BJagdG).

Erreicht die verbleibende Gemeindefläche nicht die Mindestgröße, wird sie an angrenzende angegliedert.

Das Bundesjagdgesetz legt die Mindestgröße auf 150 Hektar fest (§ 8 Abs. 1 BJagdG). Die Bundesländer können diese Grenze höher — und die meisten tun dies auch.

  • Mindestgröße: 150 Hektar (§ 8 BJagdG)
Nur relevant in Baden-Württemberg Berlin Nordrhein-Westfalen Saarland & 5 weitere.

Die Jagdgenossenschaft (§ 9 BJagdG) besteht kraft Gesetzes aus den Eigentümern aller Grundflächen des gemeinschaftlichen .

AchtungDie ist Inhaber des für den gemeinschaftlichen . Sie übt die aber in der Regel nicht selbst aus, sondern verpachtet sie.
  • Rechtsform: Die ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR).
  • Zwangsmitgliedschaft: Die Mitgliedschaft entsteht kraft Gesetzes. Jeder Grundstückseigentümer im gemeinschaftlichen ist automatisch Mitglied (Jagdgenosse). Man kann nicht einfach austreten.
  • Ausnahme: Eigentümer von (z. B. Hausgärten) gehören mit diesen Flächen nicht zur .
  • Satzung: Die muss sich eine Satzung geben, die ihre inneren Angelegenheiten (z. B. Wahlen, Kassenführung) regelt. Sie bedarf der Genehmigung durch die zuständige .
  • Jagdkataster:
    • Was ist das? Ein Verzeichnis der Jagdgenossen, das die genaue Größe ihrer bejagbaren Flächen dokumentiert. Da sich Grundbesitz ändert, muss es stets aktuell sein.
    • Warum ist es wichtig?
      • Abstimmungen: Es ist die Grundlage für Beschlüsse Verteilung der Stimmrechte nach Fläche).
      • Einnahmen: Es ist die Basis für die anteilige Ausschüttung von Pachtgebühren.

Die handelt durch ihre Organe:

  • Genossenschaftsversammlung: Das oberste Beschlussorgan. Hier treffen sich die Grundstückseigentümer, um wichtige Entscheidungen zu fällen (z. B. Wahl des Vorstands, Beschluss über die Jagdverpachtung). Sie entscheidet auch über die Verwendung des Reinertrags.
    • Reinertrag: Pachteinnahmen abzüglich Verwaltungskosten. Dieser wird grundsätzlich nach Flächengröße an die Jagdgenossen ausgezahlt, kann aber durch Beschluss auch für gemeinnützige Zwecke (z. B. Wegebau) verwendet werden.
  • Jagdvorstand: Vertritt die gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die laufenden Geschäfte und die Beschlüsse der Versammlung um.
  • Jagdvorsteher: Der Vorsitzende des Jagdvorstands.

Beschlüsse der (z. B. an wen verpachtet wird) erfordern zwingend eine (§ 9 Abs. 3 BJagdG).

Ein Beschluss ist nur gültig, wenn er sowohl:

  1. die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen (Kopfmehrheit)
  2. als auch die Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche (Flächenmehrheit)

auf sich vereint.

MerkhilfeKöpfe zählen, Hektar messen – nicht vergessen. [[Info-Box: Das verhindert, dass ein einzelner Großgrundbesitzer alle kleinen Eigentümer überstimmt, und umgekehrt, dass viele Kleingrundbesitzer den Großgrundbesitzer entmachten.]]

Die hat das und entscheidet, wie dieses genutzt wird (§ 10 BJagdG).

Auf bestimmten Flächen ruht die (§ 6 BJagdG). Das bedeutet ein absolutes Verbot der — kein Schuss, kein , keine Jagdhandlung. auf:

  1. (definiert durch die Landesjagdgesetze)
  2. Flächen, die zu keinem gehören
AchtungAuch wenn , gehört die Fläche jagdrechtlich weiterhin zum . in ist herrenlos.

Man unterscheidet:

  • Kraft Gesetzes (automatisch): Die Fläche ist per Gesetz , ohne behördlichen Akt.
  • Per Verwaltungsakt (auf Antrag oder von Amts wegen): Die erklärt die Fläche zum .

Welche Flächen als gelten, bestimmen die Landesjagdgesetze. Die Unterschiede sind erheblich.

TippPräge dir ein paar Kategorien für dein Bundesland ein — in der Prüfung wird oft nach dem Unterschied „kraft Gesetzes" vs. „per Verwaltungsakt" gefragt.

Kategorie

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Kraft Gesetzes

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Per Verwaltungsakt

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Ein Grundeigentümer (nur natürliche Person) kann beantragen, dass sein Grundstück in einem gemeinschaftlichen zum erklärt wird (§ 6a BJagdG).

  • Voraussetzung: Glaubhaftmachung, dass er die aus ethischen Gründen ablehnt. Wer selbst , einen hat oder auf eigenem Grund duldet, kann keinen Antrag stellen.
  • : Kein Mitglied der , kein Anspruch auf , aber anteilige Haftung für im Restrevier (§ 6a Abs. 6 BJagdG).
  • : Zulässig — der Eigentümer ist vor Beginn zu benachrichtigen. Das liegt beim (§ 6a Abs. 8–9 BJagdG).
  • Behördliche Anordnung: Die kann auf ethisch Flächen eine beschränkte anordnen, wenn , Tierseuchen oder die öffentliche Sicherheit dies erfordern (§ 6a Abs. 5 BJagdG).

Obwohl die in ruht, gibt es ein beschränktes (§ 6 S. 2 BJagdG). In den meisten Bundesländern dürfen Eigentümer oder Nutzungsberechtigte bestimmte Wildarten — vor allem und — fangen und töten, oft ohne . Die auf krankgeschossenes ist grundsätzlich zulässig.
dürfen in grundsätzlich nur mit Genehmigung der verwendet werden.

Nur relevant in Baden-Württemberg & 15 weitere.

Die kann die Grenzen von anpassen, um eine ordnungsgemäße zu gewährleisten (§ 5 BJagdG). Die wichtigsten Instrumente:

  • Enklave: Eine Fläche eines , die vollständig von einem anderen umschlossen ist. Enklaven werden durch behördliche Anordnung dem umschließenden angegliedert, um eine sinnvolle Bejagung zu ermöglichen.
  • Abrundung: Die trennt Flächen von einem ab und schlägt sie einem benachbarten zu, um unübersichtliche oder jagdlich unpraktische Grenzen zu begradigen (z. B. wenn die Grenze mitten durch einen verläuft statt an einem Weg).
  • Angliederung: Flächen, die keinem angehören oder die Mindestgröße nicht erreichen, werden einem benachbarten angegliedert.

Angliederungsgenossenschaft: Werden Flächen mehrerer Eigentümer einem angegliedert, bilden diese Eigentümer eine Angliederungsgenossenschaft (landesrechtlich geregelt). Sie hat ähnliche Rechte wie eine und sorgt dafür, dass die angegliederten Eigentümer eine angemessene Entschädigung für die Nutzung ihrer Flächen erhalten.

Revier und Jagdbezirk

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