Das deutsche Jagdrecht basiert auf dem Reviersystem: Die Jagd darf nur in festgelegten Jagdbezirken ausgeübt werden. Man unterscheidet zwischen Eigenjagdbezirken (ab einer landesrechtlichen Mindestgröße im Eigentum einer Person) und gemeinschaftlichen Jagdbezirken (ab einer landesrechtlichen Mindestgröße bestehend aus den Flächen einer Gemeinde).
Die Eigentümer der Flächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks bilden automatisch eine Jagdgenossenschaft, die das Jagdrecht meist an Jäger verpachtet. Auf befriedeten Bezirken (z. B. Friedhöfe, Gebäude) ruht die Jagd aus Sicherheitsgründen.
Deutschland folgt dem Reviersystem, bei dem die Ausübung des Jagdrechts zwingend an festgelegte Flächen, die sogenannten Jagdbezirke (Reviere), gebunden ist (§ 4 BJagdG). Niemand darf einfach irgendwo jagen, sondern immer nur in einem konkreten Revier, für das er jagdausübungsberechtigt ist.
Diese Jagdbezirke werden in 2 Kategorien unterteilt:
- Eigenjagdbezirke: Zusammenhängende Flächen ab einer gesetzlichen Mindestgröße, die einer einzelnen Person oder einer Personengemeinschaft gehören.
- Gemeinschaftliche Jagdbezirke: Alle Flächen innerhalb einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, werden zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengefasst.
Das Jagdausübungsrecht kann der Eigentümer selbst ausüben oder — was in der Praxis der Regelfall ist — an einen Jäger verpachten.
Ein Eigenjagdbezirk entsteht kraft Gesetzes, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (§ 7 BJagdG):
- Flächengröße: Die landesrechtliche Mindestgröße an land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbarer Fläche muss erreicht werden.
- Zusammenhang: Die Flächen müssen zusammenhängend sein (Wege oder Gewässer unterbrechen den Zusammenhang in der Regel nicht).
- Eigentum: Die Flächen müssen im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen.
Der Eigentümer (Eigenjagdbesitzer) hat das Jagdausübungsrecht. Er kann die Jagd selbst ausüben (wenn er einen gültigen Jagdschein besitzt), angestellte Jäger beauftragen oder das Revier verpachten.
Das Bundesjagdgesetz legt die Mindestgröße auf 75 Hektar fest (§ 7 BJagdG). Die Bundesländer können diese Grenze höher ansetzen.
- Mindestgröße: 75 Hektar (§ 7 BJagdG)
Alle Grundflächen einer Gemeinde oder Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden zusammen einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk (§ 8 BJagdG).
- Mindestgröße: Der gemeinschaftliche Jagdbezirk muss die landes- bzw. bundesrechtliche Mindestfläche umfassen.
- Zusammenhang: Die Flächen müssen zusammenhängend sein.
- Teilung: Ein großer gemeinschaftlicher Jagdbezirk kann in mehrere Reviere geteilt werden. Jeder Teil muss dann jedoch mindestens 250 Hektar groß sein (§ 8 Abs. 3 BJagdG).
Erreicht die verbleibende Gemeindefläche nicht die Mindestgröße, wird sie an angrenzende Jagdbezirke angegliedert.
Das Bundesjagdgesetz legt die Mindestgröße auf 150 Hektar fest (§ 8 Abs. 1 BJagdG). Die Bundesländer können diese Grenze höher ansetzen — und die meisten tun dies auch.
- Mindestgröße: 150 Hektar (§ 8 BJagdG)
Die Jagdgenossenschaft (§ 9 BJagdG) besteht kraft Gesetzes aus den Eigentümern aller Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.
- Rechtsform: Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR).
- Zwangsmitgliedschaft: Die Mitgliedschaft entsteht kraft Gesetzes. Jeder Grundstückseigentümer im gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist automatisch Mitglied (Jagdgenosse). Man kann nicht einfach austreten.
- Ausnahme: Eigentümer von befriedeten Bezirken (z. B. Hausgärten) gehören mit diesen Flächen nicht zur Jagdgenossenschaft.
- Satzung: Die Jagdgenossenschaft muss sich eine Satzung geben, die ihre inneren Angelegenheiten (z. B. Wahlen, Kassenführung) regelt. Sie bedarf der Genehmigung durch die zuständige Jagdbehörde.
- Jagdkataster:
- Was ist das? Ein Verzeichnis der Jagdgenossen, das die genaue Größe ihrer bejagbaren Flächen dokumentiert. Da sich Grundbesitz ändert, muss es stets aktuell sein.
- Warum ist es wichtig?
- Abstimmungen: Es ist die Grundlage für Beschlüsse (gerechte Verteilung der Stimmrechte nach Fläche).
- Einnahmen: Es ist die Basis für die anteilige Ausschüttung von Pachtgebühren.
Die Jagdgenossenschaft handelt durch ihre Organe:
- Genossenschaftsversammlung: Das oberste Beschlussorgan. Hier treffen sich die Grundstückseigentümer, um wichtige Entscheidungen zu fällen (z. B. Wahl des Vorstands, Beschluss über die Jagdverpachtung). Sie entscheidet auch über die Verwendung des Reinertrags.
- Reinertrag: Pachteinnahmen abzüglich Verwaltungskosten. Dieser wird grundsätzlich nach Flächengröße an die Jagdgenossen ausgezahlt, kann aber durch Beschluss auch für gemeinnützige Zwecke (z. B. Wegebau) verwendet werden.
- Jagdvorstand: Vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die laufenden Geschäfte und setzt die Beschlüsse der Versammlung um.
- Jagdvorsteher: Der Vorsitzende des Jagdvorstands.
Beschlüsse der Jagdgenossenschaft (z. B. an wen verpachtet wird) erfordern zwingend eine doppelte Mehrheit (§ 9 Abs. 3 BJagdG).
Ein Beschluss ist nur gültig, wenn er sowohl:
- die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen (Kopfmehrheit)
- als auch die Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche (Flächenmehrheit)
auf sich vereint.
Die Jagdgenossenschaft hat das Jagdausübungsrecht und entscheidet, wie dieses genutzt wird (§ 10 BJagdG).
- Verpachtung: Der absolute Regelfall. Die Jagdgenossenschaft verpachtet das Jagdausübungsrecht für einen bestimmten Zeitraum (meist 9 oder 12 Jahre) an einen oder mehrere pachtfähige Jäger.
- Eigenbewirtschaftung: Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd durch einen Beschluss selbst nutzen, anstatt zu verpachten (Regiejagd).
- Ruhen der Jagd: Auf Antrag der Jagdgenossenschaft kann die Jagdbehörde anordnen, dass die Jagd im gesamten Bezirk ruht. Das ist in der Praxis extrem selten.
Auf bestimmten Flächen ruht die Jagd (§ 6 BJagdG). Das bedeutet ein absolutes Verbot der Jagdausübung — kein Schuss, kein Fang, keine Jagdhandlung. Die Jagd ruht auf:
- Befriedeten Bezirken (definiert durch die Landesjagdgesetze)
- Flächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören
Man unterscheidet:
- Kraft Gesetzes (automatisch): Die Fläche ist per Gesetz befriedet, ohne behördlichen Akt.
- Per Verwaltungsakt (auf Antrag oder von Amts wegen): Die Jagdbehörde erklärt die Fläche zum befriedeten Bezirk.
Welche Flächen als befriedete Bezirke gelten, bestimmen die Landesjagdgesetze. Die Unterschiede sind erheblich.
Ein Grundeigentümer (nur natürliche Person) kann beantragen, dass sein Grundstück in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zum befriedeten Bezirk erklärt wird (§ 6a BJagdG).
- Voraussetzung: Glaubhaftmachung, dass er die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Wer selbst jagt, einen Jagdschein hat oder Jagd auf eigenem Grund duldet, kann keinen Antrag stellen.
- Folgen: Kein Mitglied der Jagdgenossenschaft, kein Anspruch auf Wildschadenersatz, aber anteilige Haftung für Wildschäden im Restrevier (§ 6a Abs. 6 BJagdG).
- Wildfolge: Zulässig — der Eigentümer ist vor Beginn zu benachrichtigen. Das Aneignungsrecht liegt beim Jagdausübungsberechtigten (§ 6a Abs. 8–9 BJagdG).
- Behördliche Anordnung: Die Jagdbehörde kann auf ethisch befriedeten Flächen eine beschränkte Jagd anordnen, wenn Wildschäden, Tierseuchen oder die öffentliche Sicherheit dies erfordern (§ 6a Abs. 5 BJagdG).
Obwohl die Jagd in befriedeten Bezirken ruht, gibt es ein beschränktes Jagdausübungsrecht (§ 6 S. 2 BJagdG). In den meisten Bundesländern dürfen Eigentümer oder Nutzungsberechtigte bestimmte Wildarten — vor allem Raubwild und Wildkaninchen — fangen und töten, oft ohne Jagdschein. Die Wildfolge (Nachsuche auf krankgeschossenes Wild) ist grundsätzlich zulässig.
Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken grundsätzlich nur mit Genehmigung der Jagdbehörde verwendet werden.
- Bejagbare Wildarten: Die Jagdbehörde legt im Einzelfall fest, welche Wildarten bejagt werden dürfen (§ 13 JWMG)
- Jagdschein: Nach Entscheid der Jagdbehörde
- Aneignungsrecht: Demjenigen, dem die Genehmigung erteilt wurde
Die Jagdbehörde kann die Grenzen von Jagdbezirken anpassen, um eine ordnungsgemäße Jagdausübung zu gewährleisten (§ 5 BJagdG). Die wichtigsten Instrumente:
- Enklave: Eine Fläche eines Jagdbezirks, die vollständig von einem anderen Jagdbezirk umschlossen ist. Enklaven werden durch behördliche Anordnung dem umschließenden Revier angegliedert, um eine sinnvolle Bejagung zu ermöglichen.
- Abrundung: Die Jagdbehörde trennt Flächen von einem Jagdbezirk ab und schlägt sie einem benachbarten zu, um unübersichtliche oder jagdlich unpraktische Grenzen zu begradigen (z. B. wenn die Grenze mitten durch einen Wald verläuft statt an einem Weg).
- Angliederung: Flächen, die keinem Jagdbezirk angehören oder die Mindestgröße nicht erreichen, werden einem benachbarten Jagdbezirk angegliedert.
Angliederungsgenossenschaft: Werden Flächen mehrerer Eigentümer einem Eigenjagdbezirk angegliedert, bilden diese Eigentümer eine Angliederungsgenossenschaft (landesrechtlich geregelt). Sie hat ähnliche Rechte wie eine Jagdgenossenschaft und sorgt dafür, dass die angegliederten Eigentümer eine angemessene Entschädigung für die Nutzung ihrer Flächen erhalten.