In diesem Kapitel lernst du die Grundlagen des deutschen Jagdrechts kennen. Du erfährst, wie Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze zusammenspielen und warum sich die Regelungen zwischen den 16 Bundesländern unterscheiden.
Danach geht es um die 3 Befugnisse des Jagdrechts (Hege, Jagdausübung und Aneignung) und den Unterschied zwischen Jagdrecht und Jagdausübungsrecht.
Abschließend findest du hier die Wildarten-Systematik im Ländervergleich und einen Überblick über Jagdbehörden, Jagdbeiräte und Landesjägerschaften.
Das Bundesjagdgesetz war ursprünglich ein „Rahmengesetz", das durch Landesjagdgesetze ergänzt wurde. Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 können die Länder in noch größerem Umfang als zuvor vom Bundesjagdgesetz abweichen. Nur das „Recht der Jagdscheine" ist davon ausgenommen. Deshalb ist die Jägerprüfung aller Bundesländer in ganz Deutschland anerkannt und der gelöste Jagdschein eines Bundeslandes auch in ganz Deutschland gültig.
Die Normenhierarchie beschreibt die Rangordnung der Rechtsquellen. Höherrangiges Recht steht über niederrangigem – eine Landesverordnung darf also nicht gegen ein Bundesgesetz verstoßen.
- EU-Recht: FFH-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie (übergeordneter Rahmen für Artenschutz)
- Bundesgesetze: Bundesjagdgesetz (BJagdG), Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Waffengesetz
- Bundesverordnungen: z. B. Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)
- Landesjagdgesetze: können vom BJagdG abweichen (seit Föderalismusreform 2006)
- Landesverordnungen: z. B. Jagdzeitenverordnungen, Schonzeitenregelungen
Das Jagdrecht in Deutschland ist auf zwei Ebenen geregelt: Bundesgesetze setzen den Rahmen, die Länder konkretisieren ihn durch eigene Jagdgesetze und Verordnungen.
Bundesebene
- Bundesjagdgesetz (BJagdG): Reviersystem, Pacht, Jagdschein, Hegepflicht, jagdbare Tierarten
- Verordnung über die Jagdzeiten (JagdzeitV): Bundes-Jagdzeiten (Länder können abweichen)
- Waffengesetz (WaffG) und Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV): Erwerb, Besitz, Führen und Aufbewahrung von Waffen
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Artenschutz
- Tierschutzgesetz (TierSchG): Grundsatz der Waidgerechtigkeit, Töten von Wirbeltieren
- Bundeswaldgesetz (BWaldG): Betretungsrecht des Waldes
- Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV): Fütterungsverbote, invasive Arten
- Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV): Schutzstatus und Vermarktungsverbote
- Tiergesundheitsgesetz (TierGesG): Rechtsgrundlage für ASP-Maßnahmen
- Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV): Kundige Person, Aufbrechen, Wildbret-Abgabe
- Sprengstoffgesetz (SprengG): Wiederlader, Treibladungspulver
Landesebene
- Hege (bzw. Wildmanagement
/-bewirtschaftung) - Jagdausübung
- Aneignen
Baden-Württemberg beansprucht eine ausschließliche Regelung abweichend vom BJagdG (§ 1 JWMG). Statt „Wild" verwendet das JWMG durchgehend „Wildtiere" (§ 7 Abs. 1). Übergeordnet steht das Wildtiermanagement (§ 5 JWMG), das Jagd und Hege umfasst und drei Managementstufen unterscheidet:
- Nutzungsmanagement: Arten mit stabilen Beständen, deren Verwertung üblich ist, sollen jagdlich nachhaltig genutzt werden können.
- Entwicklungsmanagement: Arten mit unzureichenden Beständen für eine nachhaltige jagdliche Nutzung und einer besonderen Hege und Beschränkung der Jagdausübung bedürfen.
- Schutzmanagement: Arten, deren Bestände gefährdet sind. Sie dürfen nicht bejagt werden und die Jagdausübungsberechtigten sollen zur Hege und zum Monitoring beitragen.
Rahmenbedingungen:
- Bestimmtes Gebiet: Jagdbezirke als definierte Fläche, auf denen Jagd ausgeübt werden darf
- Befugnisse beziehen sich auf Wild – Wild ist eine Sammelbezeichnung für alle frei lebenden Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen.
- Pflicht zur Hege
- Beachtung der Waidgerechtigkeit
- Das Jagdrecht ist mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden.
- Das Jagdausübungsrecht liegt beim Inhaber eines Jagdbezirks (Eigenjagdbesitzer mit gültigem Jagdschein oder Jagdpächter). Wer dieses Recht innehat, heißt Jagdausübungsberechtigter (JAB).
- Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden → Jagdausübungsrecht.
- Das Jagdausübungsrecht kann mit Erlaubnis an Jagdgäste oder angestellte Jäger übertragen werden.
Die Jagdausübung umfasst:
„Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden." (§ 1 Abs. 2 BJagdG)
Daraus ergeben sich 3 Hegeziele:
- Artenreicher und gesunder Wildbestand: Angepasst an die landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnisse
- Pflege und Sicherung der Lebensgrundlagen: Äsung, Deckung und Ruhe für das Wild
- Vermeidung von Beeinträchtigungen: Wildschäden in Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sollen möglichst vermieden werden
Duldungspflicht: Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte müssen Hegemaßnahmen dulden und bei der Nutzung ihrer Grundstücke auf den Lebensraum des Wildes Rücksicht nehmen.
- Aneignen ist die Inbesitznahme durch einen Berechtigten.
- Wildlebende Tiere sind zuvor herrenlos und gehören niemandem.
- Das Aneignungsrecht von Wild liegt grundsätzlich beim Grundeigentümer:
- Im Jagdbezirk → beim Jagdausübungsberechtigten
- Kein Jagdbezirk → beim Grundeigentümer
- Regelfall: Erlegtes Wild geht durch die Jagdausübung in das Eigentum des Jagdausübungsberechtigten über.
- Sonderfälle: Angeeignet werden kann auch krankes oder verendetes Wild (Fallwild), Abwurfstangen sowie Eier von Federwild. Das Sammeln von Abwurfstangen ist nur mit schriftlicher Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zulässig.
- Das Recht zur Aneignung bezieht sich nur auf Wild, nicht auf Tierarten, die dem Naturschutzrecht unterliegen.
Einschränkung des Aneignungsrechts: Das Aneignungsrecht erstreckt sich nicht auf
(a) Wildtiere in Anhang IV der FFH-Richtlinie und
(b) lebende Wildtiere im Schutzmanagement (§ 3 Abs. 6 JWMG).
Zum Wild gehören ausschließlich die Tierarten, die in § 2 BJagdG oder in den Landesjagdgesetzen aufgeführt sind. Alle anderen wildlebenden Tiere (z. B. Igel, Singvögel) unterliegen nicht dem Jagdrecht, sondern ausschließlich dem Naturschutzrecht.
Ob eine Art tatsächlich bejagt werden darf, hängt davon ab, ob für sie eine Jagdzeit festgelegt ist.
- Jagdbar: Dem Jagdrecht unterstellt und mit Jagdzeit versehen
- Ganzjährig geschont: Dem Jagdrecht unterstellt, aber ohne Jagdzeit (ganzjährige Schonzeit)
- Kein Wild: nicht dem Jagdrecht unterstellt
Baden-Württemberg nutzt die Abweichungskompetenz der Bundesländer und definiert die Wildarten vollständig unabhängig vom Bundesjagdgesetz.
Schalenwild
Raubwild
Sonstiges Haarwild
Federwild
Der Wolf ist Deutschlands größtes Landraubtier und das politisch umstrittenste. Nach rund 150 Jahren Abwesenheit leben heute wieder über 200 Rudel in Deutschland (Monitoringjahr 2024
- Jagdrecht: Seit dem 2. April 2026 ist der Wolf nach § 2 BJagdG jagdbares Haarwild. Die §§ 22b–22f BJagdG setzen den Rahmen.
- Die reguläre Jagdzeit gilt nur nach Maßgabe eines Managementplans (§ 22b BJagdG), den die Länder aufstellen müssen. Erst wenn der günstige Erhaltungszustand gesichert ist, darf planmäßig bejagt werden.
- Bis dahin greift die Schnellabschuss-Regelung (§ 22d Abs. 3 BJagdG) nach amtlich festgestelltem Weidetierriss: Radius 20 km um den Schadensort, bis 6 Wochen nach der Feststellung, endet nach dem ersten Abschuss.
- Wolf zusätzlich im Landes-Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG), ganzjährig geschont
- Entnahme nach BJagdG §§ 22b–22f + landesrechtliches Entwicklungsmanagement
- Länderübergreifendes Entnahmeteam (mit HE, RP, SL)
- Managementplan vorhanden
Der Kormoran frisst täglich 300–500 g Fisch — das macht ihn zum erbitterten Gegner der Teichwirtschaft und der Angelfischerei. Mit rund 25.000 Brutpaaren in Deutschland ist der Bestand stabil bis wachsend. Der Konflikt zwischen Fisch- und Vogelschutz ist einer der ältesten im deutschen Naturschutzrecht.
12 von 16 Bundesländern regeln den Abschuss per Verordnung. In Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland ist nur die Einzelgenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde möglich.
- Verordnung: Kormoranverordnung Baden-Württemberg (2010)
- Radius um Gewässer: 200 m
- Schussberechtigte: Jagdausübungsberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte
Die Nilgans ist das Musterbeispiel für eine Konfliktart: Ursprünglich aus Afrika, breitet sie sich seit den 1990er Jahren explosionsartig in Deutschland aus — der Bestand verdoppelt sich etwa alle 5 Jahre. In der Brutzeit ist sie extrem aggressiv: Sie verdrängt heimische Wasservögel, besetzt Greifvogelhorste und vertreibt sogar Wanderfalken von ihren Nistplätzen. In Parks und an Badegewässern sorgt sie mit ihren Hinterlassenschaften für Ärger.
Seit 2017 steht sie auf der EU-Unionsliste invasiver Arten (EU-VO 1143
Nutria und Bisam verursachen dasselbe Problem: Sie graben Baue in Deiche und Uferböschungen, gefährden den Hochwasserschutz und vermehren sich mit hohen Reproduktionsraten besonders schnell. Beide stehen auf der EU-Unionsliste invasiver Arten (EU-VO 1143
Diese Neozoe steht auf der EU-Unionsliste invasiver Arten (EU-VO 1143
- Waschbär: Deutschlands häufigster Neozoon (geschätzt 1,3 Millionen Tiere). 1934 am Edersee in Hessen ausgesetzt, seit 1945 auch aus Pelztierfarmen entkommen. Allesfresser und geschickter Kletterer; er plündert Vogelnester (Greifvögel, Höhlenbrüter, Bodenbrüter), frisst Amphibien und Schildkrötengelege. Keine natürlichen Feinde in Deutschland.
Die Jagdverwaltung ist in Deutschland föderalistisch organisiert.
Die Jagdbehörden sind die Verwaltungsstellen für jagdrechtliche Angelegenheiten. Die konkrete Struktur regelt jedes Bundesland selbst — das BJagdG kennt bis zu 3 Ebenen:
- Oberste Jagdbehörde (Fachministerium): Erlässt Verordnungen (Jagdzeiten, Jägerprüfungsordnung, Schonzeiten) und führt die Rechtsaufsicht.
- Obere Jagdbehörde (Regierungspräsidium
/ Bezirksregierung): Fachaufsicht über die unteren Jagdbehörden und Widerspruchsbehörde. Gibt es nicht in allen Bundesländern. - Untere Jagdbehörde (Landkreis
/ kreisfreie Stadt): Dein wichtigster Ansprechpartner — zuständig für Jagdscheine, Pachtverträge, Abschusspläne, Befriedungen und Bestätigung von Jagdaufsehern.
Jedes Bundesland muss Jagdbeiräte bilden (§ 37 BJagdG). Das BJagdG schreibt vor, dass im Jagdbeirat 5 Interessengruppen vertreten sein müssen:
- Landwirtschaft
- Forstwirtschaft
- Jagdgenossenschaften
- Jäger (Landesjägerschaft)
- Naturschutz
Der Jagdbeirat berät die Jagdbehörde bei Grundsatzfragen und wirkt u. a. bei der Erstellung von Abschussplänen mit. Die genaue Zusammensetzung, Größe und Ebene (Kreis- und
Der Kreisjägermeister (in einigen Ländern „Jagdberater" genannt) ist ein Ehrenamt auf Kreisebene. Er berät die untere Jagdbehörde in jagdfachlichen Fragen und wirkt häufig bei der Jägerprüfung mit — hat aber keine eigene Behördeneigenschaft.
Die Landesjagdgesetze können anerkannte Vereinigungen der Jäger mit bestimmten Aufgaben betrauen (§ 37 BJagdG). Diese Vereinigungen heißen je nach Bundesland Landesjägerschaft (z. B. Niedersachsen) oder Landesjagdverband (z. B. Bayern, Baden-Württemberg).
Voraussetzung für die Anerkennung: In der Regel muss mehr als die Hälfte der Jagdscheininhaber des Landes Mitglied sein.
Kernaufgaben:
- Durchführung oder Mitwirkung bei der Jägerprüfung
- Durchführung der Jagdhundebrauchbarkeitsprüfung
- Vertretung der Jägerschaft im Jagdbeirat
Auf Bundesebene sind die Landesverbände im Deutschen Jagdverband (DJV) als Dachverband zusammengeschlossen. Ausnahme: Der Bayerische Jagdverband (BJV) ist kein Mitglied des DJV.