Einführung zum Jagdrecht

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In diesem Kapitel lernst du die Grundlagen des deutschen kennen. Du erfährst, wie Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze zusammenspielen und warum sich die Regelungen zwischen den 16 Bundesländern unterscheiden.

Danach geht es um die 3 Befugnisse des und Aneignung) und den Unterschied zwischen und .

Abschließend findest du hier die Wildarten-Systematik im Ländervergleich und einen Überblick über , und Landesjägerschaften.

Das Bundesjagdgesetz war ursprünglich ein „Rahmengesetz", das durch Landesjagdgesetze ergänzt wurde. Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 können die Länder in noch größerem Umfang als zuvor vom Bundesjagdgesetz abweichen. Nur das „Recht der ist davon ausgenommen. Deshalb ist die aller Bundesländer in ganz Deutschland anerkannt und der gelöste eines Bundeslandes auch in ganz Deutschland gültig.

AchtungBeachte die Landesjagdgesetze!

Die Normenhierarchie beschreibt die Rangordnung der Rechtsquellen. Höherrangiges Recht steht über niederrangigem – eine Landesverordnung darf also nicht gegen ein Bundesgesetz .

  1. EU-Recht: , (übergeordneter Rahmen für
  2. Bundesgesetze: Bundesjagdgesetz (BJagdG), (BNatSchG),
  3. Bundesverordnungen: z. B. ()
  4. Landesjagdgesetze: können vom BJagdG abweichen (seit Föderalismusreform 2006)
  5. Landesverordnungen: z. B. Jagdzeitenverordnungen, Schonzeitenregelungen

MerkeDie Länder dürfen in vielen Bereichen eigene Regeln erlassen – nur beim nicht. Deshalb gilt die und der bundesweit.

Das in Deutschland ist auf zwei Ebenen geregelt: Bundesgesetze den Rahmen, die Länder konkretisieren ihn durch eigene Jagdgesetze und Verordnungen.

Bundesebene

Landesebene

Rechtsquelle

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Landesjagdgesetz

Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)

Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)

Landesjagdgesetz Berlin (LJagdG Bln)

Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)

Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)

Hamburgisches Jagdgesetz (JagdG HA)

Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)

Landesjagdgesetz (LJagdG M-V)

Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)

Landesjagdgesetz NRW (LJG-NRW)

Landesjagdgesetz (LJG-RP)

Saarländisches Jagdgesetz (SJG)

Sächsisches Jagdgesetz (SächsJagdG)

Landesjagdgesetz Sachsen-Anhalt (LJagdG LSA)

Landesjagdgesetz (LJagdG)

Thüringer Jagdgesetz (ThJG)

Durchführungs-/Ausführungs-VO

Durchführungsverordnung zum JWMG (DVO JWMG)

Ausführungsverordnung zum BayJG (AVBayJG)

Durchführungsverordnung zum Jagdgesetz (BbgJagdDV)

Verordnung über jagdrechtliche Regelungen (JagdRV HA)

Hessische Jagdverordnung (HJagdV)

Durchführungsverordnung zum NJagdG (DVO-NJagdG)

Durchführungsverordnung zum LJG (DVO LJG-NRW)

Landesjagdverordnung (LJVO-RP)

Durchführungsverordnung zum SJG (DV-SJG)

Sächsische Jagdverordnung (SächsJagdVO)

Durchführungsverordnung zum LJagdG (DVO LJagdG LSA)

Ausführungsverordnung zum ThJG (ThJGAVO)

Jägerprüfungsordnung

Jägerprüfungsordnung (JPrO)

Jäger- und Falknerprüfungsordnung (JFPO)

Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (JägerPrüfV Bln)

Jägerprüfungsordnung (JPO Bbg)

Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (JuFPrüfV)

Verordnung über die (JagdPrV HA)

in HJagdV enthalten (Teil 2)

Jägerprüfungsverordnung (JPrV M-V)

in DVO-NJagdG enthalten

in DVO LJG-NRW enthalten (§§ 1–17)

in LJVO-RP enthalten (§§ 21 ff.)

in DV-SJG enthalten (§§ 1 ff.)

Jägerprüfungsordnung (JPrO)

Jäger- und Falknerprüfungsordnung (Jäger- und FalknerPO)

Jägerprüfungsverordnung (JägerPrVO)

Jägerprüfungsordnung (JPrO)

Jagdzeitenverordnung

in DVO JWMG enthalten

in AVBayJG enthalten (§ 19)

Verordnung über Tierarten und (JagdZVO Bln)

in BbgJagdDV enthalten

Jagdzeitenverordnung (JagdZVO HB)

in VO jagdrechtl. Regelungen enthalten

in HJagdV enthalten (§ 1)

Jagdzeitenverordnung (JagdZVO M-V)

in DVO-NJagdG enthalten

Landesjagdzeitenverordnung (LJZeitVO)

in LJVO-RP enthalten (§ 1)

in DV-SJG enthalten

in SächsJagdVO enthalten

in DVO LJagdG LSA enthalten

Jagdzeitverordnung (JagdZVO)

Jagdzeitenverordnung (ThürJZVO)

Weitere Regelwerke

Das ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende , die dem unterliegen (), zu , auf sie die auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem ist die Pflicht zur verbunden. (§ 1 BJagdG)
  1. (bzw. Wildmanagement/-bewirtschaftung)

Baden-Württemberg beansprucht eine ausschließliche Regelung abweichend vom BJagdG (§ 1 JWMG). Statt verwendet das JWMG durchgehend „Wildtiere" (§ 7 Abs. 1). Übergeordnet steht das (§ 5 JWMG), das und umfasst und drei Managementstufen unterscheidet:

  1. Nutzungsmanagement: Arten mit stabilen Beständen, deren Verwertung üblich ist, sollen jagdlich nachhaltig genutzt werden können.
  2. Entwicklungsmanagement: Arten mit unzureichenden Beständen für eine nachhaltige jagdliche Nutzung und einer besonderen und Beschränkung der bedürfen.
  3. Schutzmanagement: Arten, deren Bestände gefährdet sind. Sie dürfen nicht bejagt werden und die sollen zur und zum Monitoring beitragen.

Nur relevant in Baden-Württemberg.
MerkeDas umfasst 3 Befugnisse: (1), (2), (3) von .
MerkhilfeHubi Abends - Hege, ausübung, Aneignen.

Rahmenbedingungen:

  • Bestimmtes Gebiet: als definierte Fläche, auf denen ausgeübt werden darf
  • Befugnisse beziehen sich auf ist eine Sammelbezeichnung für alle frei lebenden , die dem unterliegen.
  • Pflicht zur
  • Beachtung der
Merke (Eigentum) ≠ (Berechtigung zur .

Die umfasst:

  1. Aufsuchen
  2. Nachstellen
  3. Erlegen: Töten von nach jagdrechtlichen Vorschriften
  4. Fangen von
MerkhilfeANEFAufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Fangen.
MerkhilfeAuf Nach Erlangen bei Fürth.

Mit dem ist die Pflicht zur verbunden (§ 1 Abs. 1 2 BJagdG). Der Begriff wird in einigen Landesjagdgesetzen durch „Wildbewirtschaftung" oder „Wildmanagement" ergänzt oder ersetzt.

„Die hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden sowie die Pflege und seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere , möglichst vermieden werden." (§ 1 Abs. 2 BJagdG)

Daraus ergeben sich 3 Hegeziele:

  1. Artenreicher und gesunder : Angepasst an die landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnisse
  2. Pflege und der Lebensgrundlagen: und Ruhe für das
  3. Vermeidung von Beeinträchtigungen: in Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sollen möglichst vermieden werden

Duldungspflicht: Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte müssen Hegemaßnahmen dulden und bei der Nutzung ihrer Grundstücke auf den Lebensraum des Rücksicht nehmen.

  • Aneignen ist die Inbesitznahme durch einen Berechtigten.
    • Wildlebende sind zuvor herrenlos und gehören niemandem.
  • Das Aneignungsrecht von liegt grundsätzlich beim Grundeigentümer:
  • Regelfall: Erlegtes geht durch die in das Eigentum des über.
  • Sonderfälle: Angeeignet werden kann auch krankes oder verendetes (), Abwurfstangen sowie Eier von . Das Sammeln von Abwurfstangen ist nur mit schriftlicher Erlaubnis des zulässig.
  • Das Recht zur Aneignung bezieht sich nur auf , nicht auf Tierarten, die dem Naturschutzrecht unterliegen.

Einschränkung des Aneignungsrechts: Das erstreckt sich nicht auf

(a) Wildtiere in Anhang IV der und

(b) lebende Wildtiere im (§ 3 Abs. 6 JWMG).

Nur relevant in Baden-Württemberg & 2 weitere.
AchtungAlles, was von aus dem Naturschutzrecht stammt, darf nicht angeeignet werden.

Zum gehören ausschließlich die Tierarten, die in § 2 BJagdG oder in den Landesjagdgesetzen aufgeführt sind. Alle anderen wildlebenden (z. B. , unterliegen nicht dem , sondern ausschließlich dem Naturschutzrecht.

Das unterscheidet dabei zwischen (Säugetiere) und (). Die Bundesländer können darüber hinaus weitere Tierarten dem unterstellen – insbesondere invasive wie , , oder .

Ob eine Art tatsächlich bejagt werden darf, hängt davon ab, ob für sie eine festgelegt ist.

Baden-Württemberg nutzt die Abweichungskompetenz der Bundesländer und definiert die Wildarten vollständig unabhängig vom Bundesjagdgesetz.

Nur relevant in Baden-Württemberg & 2 weitere.

Schalenwild

Wildart

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

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Raubwild

Wildart

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

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Kein

Sonstiges Haarwild

Wildart

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

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Federwild

Wildart

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

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Kein

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Kein

Kein

Der ist Deutschlands größtes Landraubtier und das politisch umstrittenste. Nach rund 150 Jahren Abwesenheit leben heute wieder über 200 in Deutschland (Monitoringjahr 2024/2025). Jährlich werden rund 4.000 Nutztiere . Das macht den zum Paradebeispiel für den Konflikt zwischen und Landnutzung und zu einem Dauerthema in der .

  • : Seit dem 2. April 2026 ist der nach § 2 BJagdG . Die §§ 22b–22f BJagdG den Rahmen.
  • Die reguläre gilt nur nach Maßgabe eines Managementplans (§ 22b BJagdG), den die Länder aufstellen müssen. Erst wenn der günstige Erhaltungszustand gesichert ist, darf planmäßig bejagt werden.
  • Bis dahin greift die Schnellabschuss-Regelung (§ 22d Abs. 3 BJagdG) nach amtlich festgestelltem Weidetierriss: Radius 20 km um den Schadensort, bis 6 Wochen nach der Feststellung, endet nach dem ersten Abschuss.

TippIn der ist der Dauerthema. Merke dir die drei Hebel der Novelle: Managementplan, Fütterungsverbot, Schnellabschuss nach Weidetierriss.

  • zusätzlich im Landes-Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG), ganzjährig
  • Entnahme nach BJagdG §§ 22b–22f + landesrechtliches
  • Länderübergreifendes Entnahmeteam (mit HE, RP, SL)
  • Managementplan vorhanden
Nur relevant in Baden-Württemberg & 12 weitere.

Der täglich 300–500 g Fisch — das macht ihn zum erbitterten Gegner der Teichwirtschaft und der Angelfischerei. Mit rund 25.000 Brutpaaren in Deutschland ist der stabil bis wachsend. Der Konflikt zwischen Fisch- und Vogelschutz ist einer der ältesten im deutschen Naturschutzrecht.

12 von 16 Bundesländern regeln den Abschuss per Verordnung. In Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland ist nur die Einzelgenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde möglich.

  • Verordnung: Kormoranverordnung Baden-Württemberg (2010)
  • Radius um Gewässer: 200 m
  • Schussberechtigte: und Fischereiausübungsberechtigte
Nur relevant in Baden-Württemberg & 11 weitere.

Die ist das Musterbeispiel für eine Konfliktart: Ursprünglich aus Afrika, breitet sie sich seit den 1990er Jahren explosionsartig in Deutschland aus — der verdoppelt sich etwa alle 5 Jahre. In der Brutzeit ist sie extrem aggressiv: Sie verdrängt heimische Wasservögel, besetzt Greifvogelhorste und vertreibt sogar von ihren Nistplätzen. In Parks und an Badegewässern sorgt sie mit ihren Hinterlassenschaften für Ärger.

Seit 2017 steht sie auf der EU-Unionsliste invasiver Arten (EU-VO 1143/2014). 14 von 16 Bundesländern haben sie daher landesrechtlich dem unterstellt. Nur Berlin und Hamburg bilden die Ausnahme.

und verursachen dasselbe Problem: Sie graben in Deiche und Uferböschungen, gefährden den Hochwasserschutz und vermehren sich mit hohen Reproduktionsraten besonders schnell. Beide stehen auf der EU-Unionsliste invasiver Arten (EU-VO 1143/2014). Rechtlich werden sie aber völlig unterschiedlich behandelt.

  • : In den meisten Bundesländern dem unterstellt
  • : In allen Bundesländern dem Naturschutzrecht unterstellt
MerkeDeshalb "bejagen" wir , aber das wird von Behörden "bekämpft".
Merkhilfe„Die , die darfst du – beim musst du die Behörde fragen.“

Diese Neozoe steht auf der EU-Unionsliste invasiver Arten (EU-VO 1143/2014). Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ihre Ausbreitung zu managen. In Deutschland sind sie überwiegend dem unterstellt — allerdings nicht überall.

Die Jagdverwaltung ist in Deutschland föderalistisch organisiert.

Die sind die Verwaltungsstellen für jagdrechtliche Angelegenheiten. Die konkrete Struktur regelt jedes Bundesland selbst — das BJagdG kennt bis zu 3 Ebenen:

  1. Oberste (Fachministerium): Erlässt Verordnungen Jägerprüfungsordnung, und führt die Rechtsaufsicht.
  2. Obere (Regierungspräsidium / Bezirksregierung): Fachaufsicht über die unteren und Widerspruchsbehörde. Gibt es nicht in allen Bundesländern.
  3. Untere Jagdbehörde (Landkreis / kreisfreie Stadt): Dein wichtigster Ansprechpartner — zuständig für , Pachtverträge, Abschusspläne, Befriedungen und Bestätigung von Jagdaufsehern.

Ebene

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

1. Fachministerium
2. Regierungspräsidium
3. Landratsamt / kreisfreie Stadt

1. Staatsministerium (StMWi)
2. Regierung des Regierungsbezirks (höhere
3. Kreisverwaltungsbehörde

1. zuständige Senatsverwaltung (einzige

1. Fachministerium
2. Landkreis / kreisfreie Stadt

1. Senator für Umwelt
2. Ordnungsamt Bremen / Magistrat Bremerhaven

1. BUKEA (einzige bei der Waffenbehörde der Polizei)

1. Fachministerium
2. ein Regierungspräsidium
3. Landrat / Magistrat

1. Fachministerium
2. Landkreis / kreisfreie Stadt

1. Fachministerium
2. Landkreis / kreisfreie Stadt

1. Fachministerium
2. Kreis / kreisfreie Stadt

1. Fachministerium
2. Zentralstelle der Forstverwaltung
3. Kreisverwaltung / Stadtverwaltung

1. Fachministerium
2. Landkreis / Regionalverband Saarbrücken / Landeshauptstadt Saarbrücken

1. Staatsministerium (SMEKUL)
2. Staatsbetrieb Sachsenforst
3. Landkreis / Kreisfreie Stadt

1. Fachministerium
2. Landesverwaltungsamt
3. Landkreis / kreisfreie Stadt

1. Fachministerium
2. Landkreis / kreisfreie Stadt

1. Fachministerium
2. Landkreis / kreisfreie Stadt

TippDie ist dein wichtigster Ansprechpartner — und häufig die richtige Antwort in der Prüfung.

Jedes Bundesland muss bilden (§ 37 BJagdG). Das BJagdG schreibt vor, dass im 5 Interessengruppen vertreten sein müssen:

  1. Landwirtschaft
  2. (Landesjägerschaft)
MerkhilfeLaFo-JaJa-NaLandwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagdgenossenschaften, ger, Naturschutz.

Der berät die bei Grundsatzfragen und wirkt u. a. bei der Erstellung von Abschussplänen mit. Die genaue Zusammensetzung, Größe und Ebene (Kreis- und/oder Landesebene) variiert je Bundesland.

MerkeDer berät die — er entscheidet nicht selbst.

Der (in einigen Ländern genannt) ist ein Ehrenamt auf Kreisebene. Er berät die in jagdfachlichen Fragen und wirkt häufig bei der mit — hat aber keine eigene Behördeneigenschaft.

Die Landesjagdgesetze können anerkannte Vereinigungen der mit bestimmten Aufgaben betrauen (§ 37 BJagdG). Diese Vereinigungen je nach Bundesland Landesjägerschaft (z. B. Niedersachsen) oder Landesjagdverband (z. B. Bayern, Baden-Württemberg).

Voraussetzung für die Anerkennung: In der Regel muss mehr als die Hälfte der Jagdscheininhaber des Landes Mitglied sein.

Kernaufgaben:

  • Durchführung oder Mitwirkung bei der
  • Durchführung der Jagdhundebrauchbarkeitsprüfung
  • Vertretung der Jägerschaft im

Auf Bundesebene sind die Landesverbände im Deutschen Jagdverband () als zusammengeschlossen. Ausnahme: Der Bayerische Jagdverband (BJV) ist kein Mitglied des .

Einführung zum Jagdrecht

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