Die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen ist mit dem Waffenbesitz untrennbar verbunden und gesetzlich vorgeschrieben: Schusswaffen und Munition müssen so verwahrt werden, dass unbefugte Personen, insbesondere Kinder, keinen Zugriff haben. Vorgeschrieben sind zugelassene Sicherheitsbehältnisse nach Widerstandsgrad 0 oder 1 mit definierten Höchststückzahlen. Die Behörde darf die Umsetzung unangemeldet vor Ort kontrollieren; eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann zum Verlust der Zuverlässigkeit führen.
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