Der Besitz von Schusswaffen und deren sichere Aufbewahrung sind eng miteinander verknüpft. Das Ziel ist eine unbefugte Nutzung zu unterbinden. Mit der Gesetzesänderung von 2017 müssen Sicherheitsbehältnisse mindestens den Widerstandsgrad 0 oder 1 besitzen. Allerdings besteht für im Umlauf befindliche Sicherheitsbehältnisse ein Bestandsschutz. Das heißt sie dürfen weiterhin verwendet werden. Langwaffen dürfen unbegrenzt aufbewahrt werden. Für Kurzwaffen bestehen zahlenmäßige Beschränkungen.
Widerstandsgrad 0, <200 kg | Widerstandsgrad 0, ≥200 kg | Widerstandsgrad 1 | |
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Langwaffen | unbegrenzt | unbegrenzt | unbegrenzt |
Kurzwaffen | ≤5 | ≤10 | unbegrenzt |
Verbotene Waffen | siehe § 13 II AWaffV, Nr. 3 | siehe § 13 II AWaffV, Nr. 3 | unbegrenzt |
Mit der Gesetzesänderung von 2017 müssen Sicherheitsbehältnisse von Waffen den Widerstandsgrad 0 oder 1 nach DIN/EN 1143-1 besitzen. Sicherheitsbehältnisse, die vor dem 06.07.2017 im Umlauf waren, sind weiterhin gültig (Besitzstandswahrung).
Können aus den wesentlichen Teilen in einem Sicherheitsbehältnis Waffen gebaut werden, so müssen diese mitgezählt werden.
Sicherheitsstufe | A | A mit Innenfach | A mit B Innenfach („Jägerschrank“) | B | B mit Innenfach |
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Langwaffen | ≤10 | ≤10 | ≤10 | ≤10 | >10 |
Kurzwaffen | keine | keine | ≤5 im Innenfach | ≤5 | ≤10 |
Munition | keine | im Innenfach | erlaubt | keine | im Innenfach |
So ärgerlich Veränderungen auch immer sind, für die Jägerprüfung sind die neuen Vorgaben für Sicherheitsbehältnisse deutlich leichter geworden.