Aufbewahrung von Schusswaffen

Letzte Aktualisierung: 04.10.2023

Zusammenfassung

Der Besitz von Schusswaffen und deren sichere Aufbewahrung sind eng miteinander verknüpft. Das Ziel ist eine unbefugte Nutzung zu unterbinden. Mit der Gesetzesänderung von 2017 müssen Sicherheitsbehältnisse mindestens den Widerstandsgrad 0 oder 1 besitzen. Allerdings besteht für im Umlauf befindliche Sicherheitsbehältnisse ein Bestandsschutz. Das heißt sie dürfen weiterhin verwendet werden. Langwaffen dürfen unbegrenzt aufbewahrt werden. Für Kurzwaffen bestehen zahlenmäßige Beschränkungen.

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Grundlagen

Allgemeines

  • Grundsatz: Besitz und sichere Aufbewahrung von Schusswaffen sind eng verknüpft
  • Besitz verpflichtet zu (§ 36 I WaffG )
    1. Sicherer Aufbewahrung
    2. Schutz vor unbefugter Nutzung

Nachweispflicht

  • Maßnahmen der Aufbewahrung müssen der zuständigen Behörde nachgewiesen werden (§ 36 III WaffG )
    • Bei Versäumnissen kann die waffenrechtliche Zuverlässigkeit infrage gestellt werden.
  • Erlaubnisbehörde darf Zugang zur Wohnung verlangen, um ordnungsgemäße Aufbewahrung zu überprüfen
    • Die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen muss nur der Berechtigte (WBK-Inhaber) nachweisen.
    • Bei fehlender Anwesenheit einer zulässigen Person ist ein Folgetermin zu vereinbaren
    • Behördenmitarbeiter muss sich ausweisen können

Praxis der Aufbewahrung

  • Aufbewahrung immer in ungeladenem Zustand
  • Aufbewahrung im entspannten Zustand
    1. Sicherheitsgründe
    2. Entlastung der Schlagbolzenfeder
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Sicherheitsbehältnisse

Allgemeines

  • Sicherheitsbehältnisse zur Aufbewahrung von Waffen und Munition müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
    • Erlaubnispflichtige Waffen → Sicherheitsbehältnis mit entsprechendem Widerstandsgrad
    • Erlaubnispflichtige Munition → Stahlblechbehältnis mit Schloss
    • Erlaubnisfreie Waffen oder Munition → verschlossenes Behältnis
  • Gilt auch während urlaubsbedingter Abwesenheit

Erlaubnispflichtige Waffen

  • Mindestens Sicherheitsbehältnisse des Widerstandsgrad 0 oder 1
  • Munition zusammen mit Waffen im Sicherheitsbehältnis
  • Gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition ist zulässig, wenn die berechtigen Personen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Widerstandsgrad 0, <200 kgWiderstandsgrad 0, ≥200 kgWiderstandsgrad 1
Langwaffenunbegrenztunbegrenztunbegrenzt
Kurzwaffen≤5≤10unbegrenzt
Verbotene Waffensiehe § 13 II AWaffV, Nr. 3 siehe § 13 II AWaffV, Nr. 3 unbegrenzt

Mit der Gesetzesänderung von 2017 müssen Sicherheitsbehältnisse von Waffen den Widerstandsgrad 0 oder 1 nach DIN/EN 1143-1 besitzen. Sicherheitsbehältnisse, die vor dem 06.07.2017 im Umlauf waren, sind weiterhin gültig (Besitzstandswahrung).

Können aus den wesentlichen Teilen in einem Sicherheitsbehältnis Waffen gebaut werden, so müssen diese mitgezählt werden.

Besonderheiten

  • Aufbewahrung in nicht dauernd bewohnten Gebäuden (Jagdhütten, Ferienhäuser) (§ 13 IV AWaffV )
    • Maximal drei Langwaffen und Munition
    • Sicherheitsbehältnis Widerstandsgrad 1
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Altes Waffengesetz

Allgemeines

  • Besitzstandswahrung: Aufrechterhaltung der bisherigen Nutzung von Sicherheitsbehältnissen des Widerstandsgrads A und B
  • Getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition für Sicherheitsbehältnisse des Widerstandsgrads A und B
  • Erlaubnispflichtige Munition → Stahlblechschrank mit Schloss

Sicherheitsbehältnisse

SicherheitsstufeAA mit InnenfachA mit B Innenfach („Jägerschrank“)BB mit Innenfach
Langwaffen≤10≤10≤10≤10>10
Kurzwaffenkeinekeine≤5 im Innenfach≤5 ≤10
Munitionkeineim Innenfacherlaubtkeineim Innenfach

So ärgerlich Veränderungen auch immer sind, für die Jägerprüfung sind die neuen Vorgaben für Sicherheitsbehältnisse deutlich leichter geworden.

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