Zusammenfassung
Der Besitz von Schusswaffen und deren sichere Aufbewahrung sind eng miteinander verknüpft. Das Ziel ist eine unbefugte Nutzung zu unterbinden. Mit der Gesetzesänderung von 2017 müssen Sicherheitsbehältnisse mindestens den Widerstandsgrad 0 oder 1 besitzen. Allerdings besteht für im Umlauf befindliche Sicherheitsbehältnisse ein Bestandsschutz. Das heißt sie dürfen weiterhin verwendet werden. Langwaffen dürfen unbegrenzt aufbewahrt werden. Für Kurzwaffen bestehen zahlenmäßige Beschränkungen.
Grundlagen
Allgemeines
- Grundsatz: Besitz und sichere Aufbewahrung von Schusswaffen sind eng verknüpft
- Besitz verpflichtet zu (§ 36 I WaffG):
- Sicherer Aufbewahrung
- Schutz vor unbefugter Nutzung
Nachweispflicht
- Maßnahmen der Aufbewahrung müssen der zuständigen Behörde nachgewiesen werden (§ 36 III WaffG)
- Bei Versäumnissen kann die waffenrechtliche Zuverlässigkeit infrage gestellt werden.
- Erlaubnisbehörde darf Zugang zur Wohnung verlangen, um ordnungsgemäße Aufbewahrung zu überprüfen
- Die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen muss nur der Berechtigte (WBK-Inhaber) nachweisen.
- Bei fehlender Anwesenheit einer zulässigen Person ist ein Folgetermin zu vereinbaren
- Behördenmitarbeiter muss sich ausweisen können
Praxis der Aufbewahrung
- Aufbewahrung immer in ungeladenem Zustand
- Aufbewahrung im entspannten Zustand
- Sicherheitsgründe
- Entlastung der Schlagbolzenfeder
Sicherheitsbehältnisse
Allgemeines
- Sicherheitsbehältnisse zur Aufbewahrung von Waffen und Munition müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
- Waffen → Sicherheitsbehältnis mit entsprechendem Widerstandsgrad
- Munition → Stahlblechbehältnis mit Schloss
- Erlaubnisfreie Waffen oder Munition → Verschlossenes Behältnis
- Gilt auch während urlaubsbedingter Abwesenheit
Erlaubnispflichtige Waffen
MerkeMit der Gesetzesänderung von 2017 müssen Sicherheitsbehältnisse von Waffen den Widerstandsgrad 0 oder 1 nach DIN
AchtungKönnen aus den wesentlichen Teilen in einem Sicherheitsbehältnis Waffen gebaut werden, so müssen diese mitgezählt werden.
Besonderheiten
- Aufbewahrung in nicht dauernd bewohnten Gebäuden (Jagdhütten, Ferienhäuser) (§ 13 IV AWaffV)
- Maximal drei Langwaffen und Munition
- Sicherheitsbehältnis Widerstandsgrad 1
Altes Waffengesetz
Allgemeines
Sicherheitsbehältnisse
TippSo ärgerlich Veränderungen auch immer sind, für die Jägerprüfung sind die neuen Vorgaben für Sicherheitsbehältnisse deutlich leichter geworden.