Zusammenfassung
Der Umgang mit Waffen ist nur mit Erlaubnis der Behörden zulässig. Die Ausstellung der Erlaubnis ist an sechs Voraussetzungen geknüpft. Bei der Erfüllung genießt der Jäger durch das Ablegen der staatlich anerkannten Jägerprüfung Sonderrechte. So werden ihm Zuverlässigkeit, Eignung, Sachkundenachweis und Bedürfnis leicht bescheinigt. Der Grundsatz der Volljährigkeit und der Nachweis einer Haftpflichtversicherung müssen erfüllt sein.
Grundlagen
Allgemeines
- Der Umgang mit Waffen bedarf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde.
- Zuständige Behörde: Waffenbehörde des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Antragstellers. Das entspricht in der Regel dem Erstwohnsitz, bei Studierenden kann es auch der Zweitwohnsitz sein.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis zum Umgang mit Waffen wird bei Erfüllung der folgenden sechs Voraussetzungen erteilt (§ 4 WaffG):
- Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahrs) (§ 2 I WaffG)
- Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)
- Persönliche Eignung (§ 6 WaffG)
- Sachkundenachweis (§ 7 WaffG)
- Bedürfnis (§ 8 WaffG)
- Haftpflichtversicherung: Pauschale Mindestdeckungssumme von 5 Mio. Euro für Personenschäden und Sachschäden
- Veraltet seit Änderung des Jagdgesetzes (2021): Mindesthöhe 500.000 € für Personenschäden und 50.000 € für Sachschäden
Für Jäger
Jäger haben durch die bestandene Jägerprüfung und ihren Jagdschein einige Privilegien beim Nachweis der Voraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnis.
- Jägerprüfung ≜ Persönliche Eignung und Sachkundenachweis: Mit dem Bestehen der anspruchsvollen Jägerprüfung gilt die geistige Eignung und Sachkunde als nachgewiesen.
- Jagdschein ≜ Bedürfnis: Der Jagdschein weißt das Bedürfnis für den Besitz folgender Waffen nach:
- Unbegrenzte Anzahl an Langwaffen
- Zwei Kurzwaffen
Die waffenrechtlichen Erlaubnis unterliegen der Zweckbindung, für den Jäger z.B. Jagdausübung, Schießübungen und Schießwettkämpfe.
Überprüfung
- Mindestens alle drei Jahre
- Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (§ 4 III WaffG)
- Bedürfnis (§ 4 IV WaffG)
- Haftpflichtversicherung
Volljährigkeit
Grundsatz
- Volljährigkeit: Der Umgang mit Waffen oder Munition ist grundsätzlich erst ab 18 Jahren gestattet (§ 2 I WaffG).
- Ausnahmen: Für Kinder (bis 13 Jahre) und Jugendliche (14–17 Jahre) gelten Sonderregelungen in der Ausbildung zum Jäger oder für den Umgang auf Schießstätten (§§ 3, 13, 27 WaffG).
- Reizstoffsprühgeräte: Ab 14 Jahren Umgang erlaubt (§ 3 WaffG).
- Ausnahme beim Erwerb von Schusswaffen für Jäger: Erwerb von Schusswaffen für die Jagdausübung ab 18 Jahren möglich. Jäger sind von der Vorlage eines Zeugnisses zur geistigen Eignung befreit (§ 13 WaffG).
- Siehe auch: Detaillierte Altersgrenzen im Waffengesetz
Ausnahmen für Jäger (§ 13 VII-VIII WaffG)
- Jugendjagdscheininhaber
- Keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz
- Ohne Erlaubnis Umgang (erwerben, besitzen, führen, schießen) für die Dauer der Jagd
- Ohne Erlaubnis nicht schussbereites Führen im Randbereich der Jagd
- Jägerausbildung
- Mindestalter 14 Jahre
- Ohne Erlaubnis Umgang unter Aufsicht im Rahmen der Ausbildung mit nicht schussbereiten Waffen
- Berechtigungsbescheinigung: Erlaubnisvon Ausbildungsleiter und Sorgeberechtigtem bei Minderjährigen
- Siehe auch: Schießen auf Schießständen
MerkeEin Jugendjagdscheininhaber ist immer auf eine Leihwaffe angewiesen, welche nur unter Anwesenheit einer Aufsichtsperson genutzt werden darf.
Zuverlässigkeit
Allgemeines
- Zur Zuverlässigkeit gehört ein vorwerfbares Verhalten.
- Absolute Unzuverlässigkeit (§ 5 I WaffG) → Unwiderlegbar
- Relative Unzuverlässigkeit (§ 5 II WaffG) → in der Regel unzuverlässig, aber Ermessensspielraum der Behörde
- Verlust der Zuverlässigkeit kann zu einer Einziehung der Waffenbesitzkarte führen
- Dadurch erlischt die Erlaubnis für den Umgang mit Waffen.
- Waffen müssen an einen Berechtigen überlassen werden.
- Prüfung auf Zuverlässigkeit beinhaltet auch eine Abfrage beim Verfassungsschutz
AchtungEine Unzuverlässigkeit nach Waffengesetz überträgt sich auf die Zuverlässigkeit nach Bundesjagdgesetz und führt zum Entzug des Jagdscheins.
Absolute Unzuverlässigkeit
- Nach rechtskräftiger Verurteilung, wenn seitdem weniger als 10 Jahre vergangen sind
- Für ein Verbrechen (Vorsatz)
- Für vorsätzliche Straftaten mit Freiheitsstrafe ≥1 Jahr
- Bei Annahme von bedenklichem Verhalten mit Waffen oder Munition
- Missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung (z.B. Schuss ohne Kugelfang)
- Bedenklicher Umgang und Aufbewahrung
- Überlassen an Personen ohne Berechtigung
Relative Unzuverlässigkeit
- Rechtskräftige Verurteilung (§ 5 II WaffG, Nr. 1)
- Für eine vorsätzliche Straftat
- Für eine fahrlässige Straftat
- Für eine Straftat nach Waffen-, Kriegswaffen-, Sprengstoff- oder Bundesjagdgesetz
- Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation (§ 5 II WaffG, Nr. 2 und 3)
- Gewalttätigkeit mit Polizeigewahrsam (§ 5 II WaffG, Nr. 4)
- Verstöße gegen Waffen-, Kriegswaffen-, Sprengstoff- oder Bundesjagdgesetz (§ 5 II WaffG, Nr. 5)
Persönliche Eignung
Allgemeines
- Nicht vorwerfbare körperliche Einschränkungen (Gesundheitsstörungen)
- Fehlende persönliche Eignung → Kein Ermessensspielraum
Fehlende persönliche Eignung
- Geschäftsunfähigkeit
- Alkoholabhängigkeit
/Drogenabhängigkeit oder psychische Krankheit - Unverschuldete Unfähigkeit zum sachgemäßen Umgang mit Waffen und Munition
- Körperliche Beeinträchtigung (z.B. mangelhaftes Sehen)
Sonderfälle
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit (Minderjährige) → Stellungnahme von Polizeidienststellen
- Medizinische Zeugnisse bei Bedenken zur persönlichen Eignung
- Antragssteller <25 Jahren → medizinisches Zeugnis zur geistigen Eignung
- Ausnahme: Sportschützen und Jäger
Sachkundenachweis
Allgemeines
- Allgemeines:
- Dient der Gefahrenvorbeugung
- Anpassung an Bedürfnis und erforderliche Gegenstände
- Theoretische und praktische Prüfung (§ 7 I WaffG)
- Jäger: Nachweis mit Ablegen der Jägerprüfung (§ 3 I AWaffV)
- Büchsenmacher: Nachweis mit erfolgreichem Ablegen der Gesellenprüfung
- Anforderungen (§ 1 I AWaffV)
- Kenntnis von Rechtsvorschriften
- Waffentechnik und Verhalten von Geschossen
- Umgang mit Waffen und Munition
Bedürfnis
Allgemeines
- Der Nachweis eines Bedürfnisses, soll den Waffenbesitz reduzieren.
- Abwägung von öffentlicher Sicherheit gegenüber Interessen der Person
- Zweckbindung: Waffen und Munition müssen dem Zweck entsprechen
- Prüfung des Bedürfnisses alle fünf Jahre
- In begründeten Einzelfällen kann das persönliche Erscheinen des Erlaubnisinhabers verlangt werden.
Wer kann ein Bedürfnis geltend machen?
- Jäger → Mit gültigem Jagdschein automatisch für Jagdwaffen anerkannt.
- Sportschützen → Nachweis durch Schießsportverband, regelmäßige Trainings- und Wettkampfteilnahme erforderlich.
- Waffensammler → Spezialisierung auf ein bestimmtes Sammelgebiet erforderlich.
- Wach- & Sicherheitsdienste → Nachweis der Notwendigkeit für den Beruf.
- Gefährdete Personen
- Weitere: Brauchtumsschützen, Sachverständige, Waffenhersteller und -händler
Bedürfnis für einen Waffenschein
- Mehrgefährdung
- Zweck entspricht der Waffe
- Einzige zumutbare Möglichkeit