Voraussetzungen für den Umgang mit Waffen

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müssen erfüllt sein, bevor die Waffenbehörde am Aufenthaltsort eine entsprechende Erlaubnis erteilt. Das nennt sechs persönliche Voraussetzungen: nach Vollendung des 18. Lebensjahrs, waffenrechtliche , , (für durch die erbracht), nachgewiesenes sowie ausreichende Haftpflichtversicherung. Fällt eine dieser Voraussetzungen weg, entfällt die Erlaubnis.

  • Der bedarf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde.
  • Zuständige Behörde: Waffenbehörde des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Antragstellers. Das entspricht in der Regel dem Erstwohnsitz, bei Studierenden kann es auch der Zweitwohnsitz sein.

Die Erlaubnis zum wird bei der folgenden sechs Voraussetzungen erteilt (§ 4 WaffG):

  1. (Vollendung des 18. Lebensjahrs) (§ 2 I WaffG)
  2. (§ 5 WaffG)
  3. (§ 6 WaffG)
  4. (§ 7 WaffG)
  5. (§ 8 WaffG)
  6. Haftpflichtversicherung:
    • 50.000 € für Sachschäden
    • 500.000 € für Personenschäden

haben durch die bestandene und ihren einige Privilegien beim Nachweis der Voraussetzungen für .

Die waffenrechtlichen Erlaubnis unterliegen der Zweckbindung, für den z.B. , Schießübungen und Schießwettkämpfe.

  1. Jugendjagdscheininhaber
  2. Jägerausbildung
    • Mindestalter 14 Jahre
    • Umgang unter Aufsicht im Rahmen der Ausbildung mit nicht schussbereiten
    • Berechtigungsbescheinigung: Erlaubnis von Ausbildungsleiter und Sorgeberechtigtem bei Minderjährigen
    • Siehe auch:

MerkeEin Jugendjagdscheininhaber ist immer auf eine Leihwaffe angewiesen, welche nur unter Anwesenheit einer Aufsichtsperson genutzt werden darf.

AchtungEine Unzuverlässigkeit nach überträgt sich auf die nach Bundesjagdgesetz und führt zum Entzug des .

  1. Nach rechtskräftiger Verurteilung, wenn seitdem weniger als 10 Jahre vergangen sind
    • Für ein (Vorsatz)
    • Für vorsätzliche Straftaten mit Freiheitsstrafe ≥1 Jahr
  2. Bei Annahme von bedenklichem Verhalten mit oder
  • Rechtskräftige Verurteilung (§ 5 II WaffG, Nr. 1)
    • Für eine vorsätzliche Straftat
    • Für eine fahrlässige Straftat
      • Mit Bezug zu und
      • Mit Gemeingefährlichkeit (Trunkenheit im Straßenverkehr)
    • Für eine Straftat nach Waffen-, Kriegswaffen-, Sprengstoff- oder Bundesjagdgesetz
  • Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation (§ 5 II WaffG, Nr. 2 und 3)
  • Gewalttätigkeit mit Polizeigewahrsam (§ 5 II WaffG, Nr. 4)
  • Verstöße gegen Waffen-, Kriegswaffen-, Sprengstoff- oder Bundesjagdgesetz (§ 5 II WaffG, Nr. 5)
  • Nicht vorwerfbare körperliche Einschränkungen (Gesundheitsstörungen)
  • Fehlende → Kein Ermessensspielraum
  1. Geschäftsunfähigkeit
  2. Alkoholabhängigkeit/Drogenabhängigkeit oder psychische Krankheit
  3. Unverschuldete Unfähigkeit zum sachgemäßen und
    • Körperliche Beeinträchtigung (z.B. mangelhaftes Sehen)

Sonderfälle

  1. Beschränkte Geschäftsfähigkeit (Minderjährige) → Stellungnahme von Polizeidienststellen
  2. Medizinische Zeugnisse bei Bedenken zur persönlichen Eignung
  3. Antragssteller <25 Jahrenmedizinisches Zeugnis zur geistigen Eignung
    • Ausnahme: Sportschützen und
  • Der Nachweis eines Bedürfnisses, soll den Waffenbesitz reduzieren.
  • Abwägung von öffentlicher Sicherheit gegenüber Interessen der Person
  • Zweckbindung: und müssen dem Zweck entsprechen
  • Prüfung des Bedürfnisses alle fünf Jahre
  • In begründeten Einzelfällen kann das persönliche Erscheinen des Erlaubnisinhabers verlangt werden.
  • → Mit gültigem automatisch für Jagdwaffen anerkannt.
  • Sportschützen → Nachweis durch Schießsportverband, regelmäßige Trainings- und Wettkampfteilnahme erforderlich.
  • Waffensammler → Spezialisierung auf ein bestimmtes Sammelgebiet erforderlich.
  • Wach- & Sicherheitsdienste → Nachweis der Notwendigkeit für den Beruf.
  • Gefährdete Personen
  • Weitere: Brauchtumsschützen, Sachverständige, Waffenhersteller und -händler
  1. Mehrgefährdung
  2. Zweck entspricht der
  3. Einzige zumutbare Möglichkeit

Voraussetzungen für den Umgang mit Waffen

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