Umgang mit Waffen

Letzte Aktualisierung: 13.08.2023

Zusammenfassung

Im Umgang muss eine Vielzahl von durch das Waffengesetz vorgeschriebenen Regeln befolgt werden. Der folgende Artikel soll im Gesetzesdickicht ein wenig mehr Durchblick verschaffen.

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Aufbewahrung

Eigenheim

Fahrzeug

  • Vorsicht: Aufsicht eines Berechtigten notwendig
  • Trennung von Waffen und Munition
  • Nur kurzes Verlassen des Fahrzeugs
  • Maßnahmen gegen Abhandenkommen
    • Nicht-Erkennen von Waffe und Munition (Abdecken)
    • Verschluss des Fahrzeugs
    • Verschlossenes Behältnis
    • Abzugssperrvorrichtung

Hotel

  • Vorsicht: Aufsicht eines Berechtigten notwendig
  • Trennung von Waffen und Munition
  • Nur kurzes Verlassen
  • Maßnahmen gegen Abhandenkommen
    • Verschlossenes Behältnis oder Schrank
    • Entfernen eines wesentlichen Teils
    • Abzugssperrvorrichtung

Verlust

  • Unmittelbare Anzeige bei der zuständigen Behörde
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Führen und Transportieren

Eigenheim

Fahrzeug

Revier

Ausweispflicht

  1. Personalausweis/Pass
  2. Waffenbesitzkarte
  3. Für Jäger
    1. Gültiger Jagdschein
    2. Schriftlicher Jagderlaubnisschein (als allein jagender Jagdgast)

Europäischer Feuerwaffenpass

  • Bei Jagdreise in anderen EU-Staat

Ausleihe

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Schießen

Verboten

  • Eigenheim/Wohngrundstück
    • Ausnahme: Schusswaffen mit Energien <7,5 Joule dürfen auf Privatgelände verwendet werden, wenn die Geschosse das Gelände nicht verlassen können.
  • Öffentlichkeit
  • Schießen unter Alkoholeinfluss

Erlaubnisse

Ausnahmen

  • Rechtliche Grundlage: Strafgesetzbuch (StGB), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Rechtfertigungsgründe (nach StGB): Notwehr, Nothilfe, Notstand

Notwehr (StGB § 32 )

  • Erforderliche Verteidigung gegenüber Angreifer
    • Verhältnismäßigkeit der Mittel
      • bis zum Schusswaffeneinsatz als letztes Mittel
    • Vorwarnung nach Möglichkeiten
    • Das Ausweichen des Angriffs ist vorzuziehen
  • Vor einem Angriff
    • gegenwärtig (unmittelbar bevorstehend oder andauernd)
    • rechtswidrig
  • Gegenüber einer Person
    • Sich selbst
    • Einer anderen Person
  • Notwehr ist nicht rechtswidrig

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“

Nothilfe

  • Unterform der Notwehr
  • Der „Helfende“/Handelnde ist nicht der Angegriffene (sondern eine andere Person)

Putativnotwehr

  • Täter geht von einer vermeintlichen Notwehrsituation gegen ihn aus
  • Beispiel: Jäger denkt, eine andere Person würde mit einem Gewehr auf ihn zielen. Als „Notwehr schießt er auf den vermeintlichen Angreifer und verletzt ihn dabei.

Notwehrexzess

  • Notwehrexzess besteht, wenn die Verhältnismäßigkeit der Mittel bei der Notwehr nicht gegeben ist.
  • Beispiel: Eine Person bricht deinen PKW auf. Du stehst am Fenster deines Hauses in Sicherheit und schießt auf die Person. Diese wird verletzt. Das ist ein Fall von Notwehrexzess.

Notstand (StGB § 34 )

Der Notstand ist in vielen Nuancen in unterschiedlichen Gesetzestexten beschrieben. Hier wird nur auf das Strafgesetzbuch eingegangen.

Rechtfertigender Notstand

  • Abstraktere Gefahr als bei der Notwehr (z. B. Naturkatastrophen, Massenpanik, angreifendes wildes Tier)
    • Nicht unbedingt gegen einen direkten Angreifer
  • Voraussetzungen
    • Gefahr für ein Rechtsgut (z. B. Leben, Freiheit ...)
    • Gegenwärtigkeit
    • Angemessene Mittel
    • Höhere Stellung des gefährdeten Rechtsguts
  • Handlungen im Notstand sind nicht strafbar
  • Überspitztes Beispiel: Kurzschließen und „ausleihen“ eines Autos, um einen lebensgefährlich verletzten ins Krankenhaus zu bringen.

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

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Waffenerbschaft

Allgemeines

Anforderungen

Besonderheiten

  • Erbe ist ausgenommen vom Sachkundenachweis und Bedürfnisprinzip
  • Bei Erfüllung des Bedürfnisses (Jagdscheininhaber) → kein Blockiersystem

Pflichten

Weitere Anzeigepflichten (§ 37 WaffG )

  1. Erbfolge (s.o.)
  2. Fund → Fundanzeige
  3. Amtliche Verwalter (Nachlass, Insolvenz)
  4. Verlust von Waffe, Munition oder Erlaubnisurkunde (z.B. WBK)
Maßnahmen bei Anzeige
  1. Sicherstellung
  2. Unbrauchbarmachung
  3. Überlassung an Berechtigten
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Überlassen

  • Nur an Berechtigte(z. B. Waffenhändler)
  • Berechtigungsnachweis muss vom Überlasser geprüft werden
  • Bei Überlassen unter zwei Privatpersonen → Anzeige bei Behörde durch Überlasser
    • Anzeige innerhalb von zwei Wochen
    • Vorlage der zugehörigen WBK
  • Auf dem Schießstand
  • Zur Beförderung, wenn der andere eine WBK besitzt
  • Zur Aufbewahrung, wenn der andere eine WBK und ein entsprechendes Behältnis besitzt
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Verbringen

  1. Nach Deutschland → Einfuhrerlaubnis
  2. Durch Deutschland → Transporterlaubnis
  3. Von Deutschland (in die EU)
    1. Erlaubnis des EU-Landes für die Einfuhr der Waffe (Import)
    2. Erlaubnis der deutschen Behörde für das dauerhafte Verbringen (Export)
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Mitnahme

  • Grenzübertritt → Erlaubnispflicht
  • Europäischer Feuerwaffenpass: Standardisiertes Waffenbesitzdokument der Europäischen Union
    • Ausweisung des Waffenbesitzes
    • Beantragung im Heimatland
    • Erleichtert die Waffenmitnahme in der EU
  • Ausnahme: Jäger, Sportschützen, Brauchtumsschützen
    • Grenzübertritt ohne Erlaubnis, wenn Europäischer Feuerwaffenpass vorliegt
    • Bei Leben in Drittstaat → erleichterte Mitnahmeerlaubnis
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Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung

Die Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition bedarf in der Regel einer Erlaubnis.

Gewerblich (§ 21 WaffG )

Nicht-Gewerblich

Schusswaffen (§ 26 WaffG )

Geringfügige Änderungen an Schaft oder Zieleinrichtung sind keine Bearbeitung im Sinne des Waffengesetzes und dürfen ohne Erlaubnis vorgenommen werden.

Munition (§ 27 SprengG )

  • Behandlung im Sprengstoffgesetz
  • Nicht-gewerblicher Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen bedarf der Erlaubnis
    • z.B. Laden und Wiederladen von Patronenhülsen
  • Gültigkeit der Erlaubnis maximal fünf Jahre
  • Absolute Voraussetzungen
  • Relative Voraussetzungen
    • Deutsche Staatsbürgerschaft
    • Meldung in deutschem Rechtsgebiet

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