Zusammenfassung
Im Umgang muss eine Vielzahl von durch das Waffengesetz vorgeschriebenen Regeln befolgt werden. Der folgende Artikel soll Jägern im Gesetzesdickicht ein wenig mehr Durchblick verschaffen.
Grundlagen
Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht. (§ 1 III WaffG)
Tatsächliche Gewalt
Entscheidend für den Umgang mit Waffen ist die tatsächliche Gewalt. Tatsächliche Gewalt bedeutet, dass eine Person die Möglichkeit hat, auf eine Waffe zugreifen zu können. Ob die Person tatsächlich auf die Waffe zugreift, spielt keine Rolle.
Vom Eigentum geht keine Gefahr aus. Deshalb interessiert sich das Waffengesetz nicht für das Eigentum. Die Gefahr geht von demjenigen aus, der auf die Waffe zugreifen kann. Deshalb beziehen sich Erwerb und Besitz auf die tatsächliche Gewalt und nicht auf das Eigentum.
Beispiel: Die Ehefrau, welche den Zahlencode zum Tresor kennt, hat die Möglichkeit auf eine Waffe im Tresor zuzugreifen. Sie erwirbt die Waffe, weil sie darauf zugreifen kann, auch wenn sie diese Möglichkeit nicht nutzt. Es handelt sich um eine Straftat des Besitzers für illegales Überlassen.
Arten des Umgangs mit Waffen
Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
Anlage 1 Abschnitt 3 in Bezug zu § 1 III WaffG
Erwerb und Besitz
- Grundsatz: Der Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen bedarf einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Diese dokumentiert die Erlaubnis mit einem Voreintrag in der WBK.
- Ausnahme: Für Jäger genügt die Vorlage des Jahresjagdscheins als Erlaubnis für den Erwerb von Langwaffen und Schalldämpfern.
- Tagesjagdschein: Die Ausnahme vom Voreintrag gilt nur für Jäger mit Jahresjagdschein. Inhaber eines Tagesjagdscheins müssen für den Erwerb einer Langwaffe einen Voreintrag vorlegen. Um diesen zu Erhalten müssen sie der Behörde ihr Bedürfnis für die Waffe glaubhaft mache.
- Voreintrag: Der Voreintrag ist eine Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen durch die Waffenbehörde. Er ist für 1 Jahr gültig.
- Für den Erwerb von Kurzwaffen, sowie Nachtsichtvorsatz- und -aufsatzgeräte braucht es immer einen Voreintrag in der WBK.
Für Jäger
Jäger mit Jahresjagdschein sind der "Normalfall". Deshalb schauen wir uns dieses Szenario in der Tabelle genau an.
Leihe
Die Leihe entspricht nach Waffengesetz einem vorübergehenden Erwerb einer Waffe. Sie ist unter 3 Voraussetzungen an einen anderen Jägererlaubt:
- Erlaubnis: Der Jäger, der die Waffe ausleiht, muss eine Erlaubnis vorweisen. So weißt er den Zweck der Leihe nach.
- Jagdschein für Langwaffen: Für die Leihe von Langwaffen und Schalldämpfern ist der Tagesjagdschein oder Jahresjagdschein die Erlaubnis.
- Waffenbesitzkarte für Kurzwaffen: Für die Leihe von Kurzwaffen braucht der Jäger eine Waffenbesitzkarte
- Befristung: Höchstens 1 Monat und für die Dauer des Jagdscheins.
- Bescheinigung: Für die Leihe muss der Überlasser eine schriftliche Bescheinigung ausstellen, die den vorübergehenden Erwerb nachweist.
- Name des Überlassers
- Name des Empfängers
- Datum des Überlassens
Führen und Transportieren
... führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,
Definitionen
Führen bei der Jagd
1. Bei der Jagd: Schussbereit und zugrifsbereit
2. Fahrt zur Jagd: Nicht schussbereit und zugriffsbereit
3. Andere Transporte: Nicht schussbereit, nicht zugriffsbereit
Ausweispflicht
- Personalausweis oder Pass, um die eigene Identität ausweisen zu können.
- Waffenbesitzkarte, um den rechtmäßigen Waffenbesitz nachzuweisen.
- Leihschein: Wenn die Waffe nicht in der WBK eingetragen ist, braucht man einen datierten schriftlichen Nachweis, der die Leihe nachweist.
- Jagdschein, um das rechtmäßige Führen zu beweisen.
- Schriftliche Jagderlaubnis als allein jagender Jagdgast
Exkurs
Folgende Begriffe sind unscharf definiert und führen häufig zu Diskussion und Unsicherheit. Deshalb probieren wir uns an einer Einordnung.
- Kurze Unterbrechung: Mit einer kurzen Unterbrechung ist ein Halt zum Tanken oder an einem Gasthaus gemeint.
- Die Waffen müssen während der Unterbrechung beaufsichtigt sein oder dürfen beim Blick ins Auto nicht erkennbar sein.
- Nicht erlaubt ist es die Waffe morgens im Waffenkoffer ins Auto zu legen und ins Büro zu fahren, um am Abend nach der Arbeit ins Revier zu fahren. Möglich ist es die Waffe auf der Arbeit in einem geeigneten Sicherheitsbehältnis aufzubewahren, auf den nur man selbst Zugriff hat.
- Verschlossenes Behältnis: Wichtig ist die Möglichkeit des Abschließens mit einem Schloss (oder auch einem Kabelbinder). Das Behältnis kann ein Waffenkoffer oder ein Futteral sein.
- Tipps: Transport im abschliessbaren Kofferraum, vor Sicht verdecken, Anschließen im Kofferraum
- Lange Fahrt ins Revier: Was bedeutet "lange Fahrt"? Darf ich die Waffe zugriffsbereit führen, anstelle vom Transport im verschlossenen Behältnis?
- Anhaltspunkte für eine lange Fahrt: Über 2 Stunden, über 200 Kilometer, mit Übernachtung
- Wir möchten keine Rechthaber sein, sondern die Diskussion mit Polizei und Richter meiden. Deshalb transportieren wir im Zweifel gerne nicht zugriffsbereit!
Verbot des Führens
Um die öffentliche Sicherheit zu schützen, ist das Führen von Waffen in manchen Situationen verboten.
- Öffentliche Veranstaltungen (z.B. Volksfeste, Demonstrationen ...): Es ist verboten bei öffentlichen Veranstaltungen Waffen (nicht nur Schusswaffen) zu führen (§ 42 WaffG).
- Waffenverbotszonen: Keine Waffen und keine Messer mit Klingenlänge über 4 cm
- Bestimmte Waffenarten: Es ist verboten folgende Waffenarten in der Öffentlichkeit zu führen (§ 42a WaffG).
- Anscheinswaffen: Waffen, die echten Waffen täuschend ähnlich sind, jedoch nicht wie echte Waffen funktionieren (z. B. Softair-Waffen oder Dekowaffen).
- Hieb- und Stoßwaffen (z.B. Dolche oder Schwerter)
- Bestimmte Messer:
- Einhandmesser: Messer, die sich mit einer Hand öffnen und feststellen lassen
- Messer mit feststehender Klinge von mehr als 12 cm Klingenlänge
Ausnahmen dieser Verbote sind:
- Foto-, Film-, Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen
- Hieb- und Stoßwaffen bei berechtigtem Interesse (z.B. Beruf, Brauchtum, Sport)
Messer für Jäger
- Verbot des Führens: Ein typisches Jagdmesser (Jagdnicker) hat häufig eine Klingenlänge von mehr als 12 cm. Damit ist das Führen eigentlich verboten.
- Berechtigtes Interesse: Ein Führen im Rahmen der Jagdausübung gilt jedoch als berechtigtes Interesse und ist erlaubt.
Schießen
Verboten
In folgenden Situationen ist das Schießen verboten:
- Zuhause
- Ausnahme: Schusswaffen mit Energien <7,5 Joule dürfen auf Privatgelände verwendet werden, wenn die Geschosse das Gelände nicht verlassen können.
- Öffentlichkeit
- Schießen unter Alkoholeinfluss
Erlaubnisse
Auf Schießständen
Überlassen
- Nur an Berechtigte(z. B. Waffenhändler)
- Berechtigungsnachweis muss vom Überlasser geprüft werden
- Bei Überlassen unter zwei Privatpersonen → Anzeige bei Behörde durch Überlasser
- Anzeige innerhalb von zwei Wochen
- Vorlage der zugehörigen WBK
- Auf dem Schießstand
- Waffen dürfen überlassen werden
- Munition nur zum sofortigen Verbrauch
- Zur Beförderung, wenn der andere eine WBK besitzt
- Zur Aufbewahrung, wenn der andere eine WBK und ein entsprechendes Behältnis besitzt
Verbringen
- Nach Deutschland → Einfuhrerlaubnis
- Durch Deutschland → Transporterlaubnis
- Von Deutschland (in die EU)
- Erlaubnis des EU-Landes für die Einfuhr der Waffe (Import)
- Erlaubnis der deutschen Behörde für das dauerhafte Verbringen (Export)
Waffenerbschaft
- Erbe ist ausgenommen vom Sachkundenachweis und Bedürfnisprinzip
- Sicherung der Waffen mittels Blockiersystem
- Verzicht auf ein Blockiersystem, wenn der Erbe ein Bedürfnis nachweisen kann und eine waffenrechtliche Erlaubnis (WBK) vorliegt.
- Beispiel: Der Sohn des verstorbenen Jägers ist ebenfalls Jäger und erbt die Waffen. Er kann die Waffen des Vaters auf seine WBK eintragen lassen. Die Pflicht zur Sicherung der Waffe mit einem Blockiersystem entfällt.
- Anforderungen an den Erbenden:
- Pflichten
- Unverzügliche Anzeigepflicht
- Eintragung in Waffenbesitzkarte innerhalb eines Monats
Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung
MerkeDie Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition bedarf in der Regel einer Erlaubnis.
Gewerblich (§ 21 WaffG)
- Waffenherstellungserlaubnis → erlaubt die gewerbliche Herstellung, Bearbeitung und Instandsetzung von Schusswaffen und Munition
- Waffenhandelserlaubnis → erlaubt den Handel mit Schusswaffen und Munition
- Zwingende Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit
- Persönliche Eignung
- Fachkundenachweis
- (Erfüllung der entsprechenden Handwerksordnung)
- Relative Voraussetzungen
- Deutsche Staatsbürgerschaft
- Meldung in deutschem Rechtsgebiet
Nicht-Gewerblich
Schusswaffen (§ 26 WaffG)
- Erlaubnisschein → erlaubt die nicht-gewerbliche Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen
- Befristung auf maximal drei Jahre
- Beschränkung auf bestimmte Zahlen und Arten von Schusswaffen und wesentlichen Teilen
- Geringfügige Änderungen (insbesondere an Schaft, Abzug oder an der Zieleinrichtung) sind keine Bearbeitung oder Instandsetzung
- Sie dürfen ohne Erlaubnis vorgenommen werden
MerkeGeringfügige Änderungen an Schaft oder Zieleinrichtung sind keine Bearbeitung im Sinne des Waffengesetzes und dürfen ohne Erlaubnis vorgenommen werden.
Munition (§ 27 SprengG)
- Behandlung im Sprengstoffgesetz
- Nicht-gewerblicher Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen bedarf der Erlaubnis
- z.B. Laden und Wiederladen von Patronenhülsen
- Gültigkeit der Erlaubnis maximal fünf Jahre
- Absolute Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit
- Persönliche Eignung
- Fachkundenachweis → Lehrgang mit Zeugnis oder Prüfungsnachweis (§ 9 SprengG)
- Bedürfnis
- Relative Voraussetzungen
- Deutsche Staatsbürgerschaft
- Meldung in deutschem Rechtsgebiet