Im Umgang muss eine Vielzahl von durch das Waffengesetz vorgeschriebenen Regeln befolgt werden. Der folgende Artikel soll im Gesetzesdickicht ein wenig mehr Durchblick verschaffen.
„Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“
Der Notstand ist in vielen Nuancen in unterschiedlichen Gesetzestexten beschrieben. Hier wird nur auf das Strafgesetzbuch eingegangen.
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Die Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition bedarf in der Regel einer Erlaubnis.
Geringfügige Änderungen an Schaft oder Zieleinrichtung sind keine Bearbeitung im Sinne des Waffengesetzes und dürfen ohne Erlaubnis vorgenommen werden.