Zusammenfassung
Im Umgang muss eine Vielzahl von durch das Waffengesetz vorgeschriebenen Regeln befolgt werden. Der folgende Artikel soll im Gesetzesdickicht ein wenig mehr Durchblick verschaffen.
Aufbewahrung
Eigenheim
- Verschlossene Aufbewahrung
- Waffen entladen
- Munition → Stahlblechbehältnis mit Schloss
- Lang-
/Kurzwaffen → Sicherheitsbehältnis 0 oder 1 - Besitzstandswahrung: Langwaffen → ≥ Sicherheitsstufe A
- Besitzstandswahrung: Kurzwaffen → ≥ Sicherheitsstufe B
- Trennung von Waffen und Munition in Sicherheitsbehältnissen A und B
Fahrzeug
- Vorsicht: Aufsicht eines Berechtigten notwendig
- Trennung von Waffen und Munition
- Nur kurzes Verlassen des Fahrzeugs
- Maßnahmen gegen Abhandenkommen
- Nicht-Erkennen von Waffe und Munition (Abdecken)
- Verschluss des Fahrzeugs
- Verschlossenes Behältnis
- Abzugssperrvorrichtung
Hotel
Verlust
- Unmittelbare Anzeige bei der zuständigen Behörde
Führen und Transportieren
Eigenheim
- Zugriffsbereit und schussbereites Führen durch Berechtigten
- In fremder Wohnung nur nach Zustimmung des Inhabers
- Keine Zugriffsmöglichkeit für nicht Berechtigte
Fahrzeug
- Waffe entladen, bevor ein Fahrzeug bestiegen wird.
- Kurze Fahrt zur Jagd und kurze Umwege → Zugriffsbereit, nicht schussbereit
- Sonstige (lange) Fahrt und nicht jagdliche Umwege → Transport: nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit (verschlossen im Futteral
/Koffer)
Revier
- Zugriffsbereites und schussbereites Führen
- Berücksichtigung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
Ausweispflicht
- Personalausweis
/Pass - Waffenbesitzkarte
- Für Jäger
- Gültiger Jagdschein
- Schriftlicher Jagderlaubnisschein (als allein jagender Jagdgast)
Europäischer Feuerwaffenpass
- Bei Jagdreise in anderen EU-Staat
Ausleihe
- Bescheinigung des Überlassers → anstelle von Waffenbesitzkarte
Schießen
Verboten
- Eigenheim
/Wohngrundstück - Ausnahme: Schusswaffen mit Energien <7,5 Joule dürfen auf Privatgelände verwendet werden, wenn die Geschosse das Gelände nicht verlassen können.
- Öffentlichkeit
- Schießen unter Alkoholeinfluss
Erlaubnisse
Ausnahmen
- Rechtliche Grundlage: Strafgesetzbuch (StGB), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Rechtfertigungsgründe (nach StGB): Notwehr, Nothilfe, Notstand
Notwehr (StGB § 32)
- Erforderliche Verteidigung gegenüber Angreifer
- Verhältnismäßigkeit der Mittel
- bis zum Schusswaffeneinsatz als letztes Mittel
- Vorwarnung nach Möglichkeiten
- Das Ausweichen des Angriffs ist vorzuziehen
- Vor einem Angriff
- gegenwärtig (unmittelbar bevorstehend oder andauernd)
- rechtswidrig
- Gegenüber einer Person
- Sich selbst
- Einer anderen Person
- Notwehr ist nicht rechtswidrig
„Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigenrechtswidrigenAngriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“
Nothilfe
- Unterform der Notwehr
- Der „Helfende“
/Handelnde ist nicht der Angegriffene (sondern eine andere Person)
Putativnotwehr
Notwehrexzess
- Notwehrexzess besteht, wenn die Verhältnismäßigkeit der Mittel bei der Notwehr nicht gegeben ist.
- Beispiel: Eine Person bricht deinen PKW auf. Du stehst am Fenster deines Hauses in Sicherheit und schießt auf die Person. Diese wird verletzt. Das ist ein Fall von Notwehrexzess.
Notstand (StGB § 34)
Der Notstand ist in vielen Nuancen in unterschiedlichen Gesetzestexten beschrieben. Hier wird nur auf das Strafgesetzbuch eingegangen.
Rechtfertigender Notstand
- Abstraktere Gefahr als bei der Notwehr (z. B. Naturkatastrophen, Massenpanik, angreifendes wildes Tier)
- Nicht unbedingt gegen einen direkten Angreifer
- Voraussetzungen
- Gefahr für ein Rechtsgut (z. B. Leben, Freiheit ...)
- Gegenwärtigkeit
- Angemessene Mittel
- Höhere Stellung des gefährdeten Rechtsguts
- Handlungen im Notstand sind nicht strafbar
- Überspitztes Beispiel: Kurzschließen und „ausleihen“ eines Autos, um einen lebensgefährlich verletzten ins Krankenhaus zu bringen.
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Waffenerbschaft
Allgemeines
- § 20 WaffG
- Regelt Erwerb und Besitz durch Erbfall
Anforderungen
- Zuverlässigkeit
- Persönliche Eignung
- Volljährigkeit
Besonderheiten
- Erbe ist ausgenommen vom Sachkundenachweis und Bedürfnisprinzip
- Bei Erfüllung des Bedürfnisses (Jagdscheininhaber) → kein Blockiersystem
Pflichten
- Unverzügliche Anzeigepflicht
- Eintragung in Waffenbesitzkarte innerhalb eines Monats
Weitere Anzeigepflichten (§ 37 WaffG)
Maßnahmen bei Anzeige
- Sicherstellung
- Unbrauchbarmachung
- Überlassung an Berechtigten
Überlassen
- Nur an Berechtigte(z. B. Waffenhändler)
- Berechtigungsnachweis muss vom Überlasser geprüft werden
- Bei Überlassen unter zwei Privatpersonen → Anzeige bei Behörde durch Überlasser
- Anzeige innerhalb von zwei Wochen
- Vorlage der zugehörigen WBK
- Auf dem Schießstand
- Waffen dürfen überlassen werden
- Munition nur zum sofortigen Verbrauch
- Zur Beförderung, wenn der andere eine WBK besitzt
- Zur Aufbewahrung, wenn der andere eine WBK und ein entsprechendes Behältnis besitzt
Verbringen
- Nach Deutschland → Einfuhrerlaubnis
- Durch Deutschland → Transporterlaubnis
- Von Deutschland (in die EU)
- Erlaubnis des EU-Landes für die Einfuhr der Waffe (Import)
- Erlaubnis der deutschen Behörde für das dauerhafte Verbringen (Export)
Mitnahme
- Grenzübertritt → Erlaubnispflicht
- Europäischer Feuerwaffenpass: Standardisiertes Waffenbesitzdokument der Europäischen Union
- Ausweisung des Waffenbesitzes
- Beantragung im Heimatland
- Erleichtert die Waffenmitnahme in der EU
- Ausnahme: Jäger, Sportschützen, Brauchtumsschützen
- Grenzübertritt ohne Erlaubnis, wenn Europäischer Feuerwaffenpass vorliegt
- Bei Leben in Drittstaat → erleichterte Mitnahmeerlaubnis
Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung
MerkeDie Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition bedarf in der Regel einer Erlaubnis.
Gewerblich (§ 21 WaffG)
- Waffenherstellungserlaubnis → erlaubt die gewerbliche Herstellung, Bearbeitung und Instandsetzung von Schusswaffen und Munition
- Waffenhandelserlaubnis → erlaubt den Handel mit Schusswaffen und Munition
- Zwingende Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit
- Persönliche Eignung
- Fachkundenachweis
- (Erfüllung der entsprechenden Handwerksordnung)
- Relative Voraussetzungen
- Deutsche Staatsbürgerschaft
- Meldung in deutschem Rechtsgebiet
Nicht-Gewerblich
Schusswaffen (§ 26 WaffG)
- Erlaubnisschein → erlaubt die nicht-gewerbliche Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen
- Befristung auf maximal drei Jahre
- Beschränkung auf bestimmte Zahlen und Arten von Schusswaffen und wesentlichen Teilen
- Geringfügige Änderungen (insbesondere an Schaft, Abzug oder an der Zieleinrichtung) sind keine Bearbeitung oder Instandsetzung
- Sie dürfen ohne Erlaubnis vorgenommen werden
MerkeGeringfügige Änderungen an Schaft oder Zieleinrichtung sind keine Bearbeitung im Sinne des Waffengesetzes und dürfen ohne Erlaubnis vorgenommen werden.
Munition (§ 27 SprengG)
- Behandlung im Sprengstoffgesetz
- Nicht-gewerblicher Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen bedarf der Erlaubnis
- z.B. Laden und Wiederladen von Patronenhülsen
- Gültigkeit der Erlaubnis maximal fünf Jahre
- Absolute Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit
- Persönliche Eignung
- Fachkundenachweis → Lehrgang mit Zeugnis oder Prüfungsnachweis (§ 9 SprengG)
- Bedürfnis
- Relative Voraussetzungen
- Deutsche Staatsbürgerschaft
- Meldung in deutschem Rechtsgebiet