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Jagdschutz und Vereinigungen der Jäger (VII. - VIII Abschnitt BJagdG)

Jagdschutz (VI. Abschnitt BJagdG)

Allgemeines (§ 23 BJagdG)

  • ist der Schutz des vor verschiedene Gefahren:
    1. Wilderer
    2. Futternot
    3. Wildernde Hunde und Katzen
  • Zusätzlich: Sorge für die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften.
Merke ist der Schutz des .

Jagdschutzberechtigte (§ 25 BJagdG)

AchtungEin berechtigt nicht zur Ausübung des Jagdschutzes.

Wildseuchen (§ 24 BJagdG)

  • Meldepflicht: müssen unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
  • Bekämpfungsmaßnahmen: Anweisungen durch einen beamteten Tierarzt und die Behörde.

Vereinigungen der Jäger (IX. Abschnitt, § 37 BJagdG)

  • Jagdbeiräte: Zusammenschlüsse von Vertretern der Landwirtschaft, , , Jägern und des auf Landesebene
  • Aufgaben
    • Beratung der Jagdbehörde bei Grundsatzfragen und wichtigen Einzelfragen
    • Mitwirkung bei Verstößen gegen die
    • Anhörung bei Anträgen auf eine Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
    • Mitwirkung bei der Erstellung von Abschussplänen

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