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Jagdschutz und Vereinigungen der Jäger (VII. - VIII Abschnitt BJagdG)

Jagdschutz (VI. Abschnitt BJagdG)

Allgemeines (§ 23 BJagdG)

  • ist der Schutz des vor verschiedene Gefahren:
    1. Wilderer
    2. Futternot
    3. Wildernde Hunde und Katzen
  • Zusätzlich: Sorge für die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften.
Merke ist der Schutz des .

Jagdschutzberechtigte (§ 25 BJagdG)

AchtungEin berechtigt nicht zur Ausübung des Jagdschutzes.

Wildseuchen (§ 24 BJagdG)

Vereinigungen der Jäger (IX. Abschnitt, § 37 BJagdG)

  • Jagdbeiräte: Zusammenschlüsse von Vertretern der Landwirtschaft, , , Jägern und des auf Landesebene
  • Aufgaben
    • Beratung der bei Grundsatzfragen und wichtigen Einzelfragen
    • Mitwirkung bei Verstößen gegen die
    • Anhörung bei Anträgen auf eine Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
    • Mitwirkung bei der Erstellung von Abschussplänen

Jagdbehörden

AchtungDie sind im Landesrecht definiert. Hier ist nur eine Kurzübersicht.

Die ist die zuständige Verwaltungsstelle für jagdrechtliche Angelegenheiten. Sie ist in drei Stufen organisiert.

  1. Untere Jagdbehörde(Kreis oder kreisfreie Städte): Zuständig für fast alle jagdrechtlichen Vorgänge, z. B. , .
  2. Obere (Bezirksregierung): Aufsicht über die unteren , entscheidet über Widersprüche.
  3. Oberste (Landesministerium): Erlässt jagdrechtliche Verordnungen und lenkt das Jagdwesen auf Landesebene​.

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