Jagdschutz (VI. Abschnitt BJagdG)
Allgemeines (§ 23 BJagdG)
- Jagdschutz ist der Schutz des Wildes vor verschiedene Gefahren:
- Wilderer
- Futternot
- Wildseuchen
- Wildernde Hunde und Katzen
- Zusätzlich: Sorge für die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften.
MerkeJagdschutz ist der Schutz des Wildes.
Jagdschutzberechtigte (§ 25 BJagdG)
- Zuständige Personen:
- Jagdausübungsberechtigte (mit gültigem Jagdschein)
- Bestätigte Jagdaufseher durch zuständige Behörde
- Polizeibeamte
- Anmerkung: Ein Jagderlaubnisschein allein berechtigt nicht zur Ausübung des Jagdschutzes.
AchtungEin Jagderlaubnisschein berechtigt nicht zur Ausübung des Jagdschutzes.
Wildseuchen (§ 24 BJagdG)
- Meldepflicht: Jagdausübungsberechtigte müssen Wildseuchen unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
- Bekämpfungsmaßnahmen: Anweisungen durch einen beamteten Tierarzt und die Behörde.
Vereinigungen der Jäger (IX. Abschnitt, § 37 BJagdG)
- Jagdbeiräte: Zusammenschlüsse von Vertretern der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagdgenossenschaften, Jägern und des Naturschutzes auf Landesebene
- Aufgaben
- Beratung der Jagdbehörde bei Grundsatzfragen und wichtigen Einzelfragen
- Mitwirkung bei Verstößen gegen die Waidgerechtigkeit
- Anhörung bei Anträgen auf eine Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
- Mitwirkung bei der Erstellung von Abschussplänen
Jagdbehörden
AchtungDie Jagdbehörden sind im Landesrecht definiert. Hier ist nur eine Kurzübersicht.
Die Jagdbehörde ist die zuständige Verwaltungsstelle für jagdrechtliche Angelegenheiten. Sie ist in drei Stufen organisiert.
- Untere Jagdbehörde(Kreis oder kreisfreie Städte): Zuständig für fast alle jagdrechtlichen Vorgänge, z. B. Jagdscheine, Wildschäden.
- Obere Jagdbehörde (Bezirksregierung): Aufsicht über die unteren Jagdbehörden, entscheidet über Widersprüche.
- Oberste Jagdbehörde (Landesministerium): Erlässt jagdrechtliche Verordnungen und lenkt das Jagdwesen auf Landesebene.