Jagdschutz (VI. Abschnitt BJagdG)
Allgemeines (§ 23 BJagdG)
- Jagdschutz ist der Schutz des Wildes vor verschiedene Gefahren:
- Wilderer
- Futternot
- Wildseuchen
- Wildernde Hunde und Katzen
- Zusätzlich: Sorge für die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften.
MerkeJagdschutz ist der Schutz des Wildes.
Jagdschutzberechtigte (§ 25 BJagdG)
- Zuständige Personen:
- Jagdausübungsberechtigte (mit gültigem Jagdschein)
- Bestätigte Jagdaufseher durch zuständige Behörde
- Polizeibeamte
- Anmerkung: Ein Jagderlaubnisschein allein berechtigt nicht zur Ausübung des Jagdschutzes.
AchtungEin Jagderlaubnisschein berechtigt nicht zur Ausübung des Jagdschutzes.
Wildseuchen (§ 24 BJagdG)
- Meldepflicht: Jagdausübungsberechtigte müssen Wildseuchen unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
- Bekämpfungsmaßnahmen: Anweisungen durch einen beamteten Tierarzt und die Behörde.
Vereinigungen der Jäger (IX. Abschnitt, § 37 BJagdG)
- Jagdbeiräte: Zusammenschlüsse von Vertretern der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagdgenossenschaften, Jägern und des Naturschutzes auf Landesebene
- Aufgaben
- Beratung der Jagdbehörde bei Grundsatzfragen und wichtigen Einzelfragen
- Mitwirkung bei Verstößen gegen die Waidgerechtigkeit
- Anhörung bei Anträgen auf eine Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
- Mitwirkung bei der Erstellung von Abschussplänen