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Das Jagdrecht (I. Abschnitt BJagdG)

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Einführung zum Bundesjagdgesetz

Das Bundesjagdgesetz war ursprünglich ein „Rahmengesetz“, das durch Landesjagdgesetze ergänzt wurde. Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 können die Länder in noch größerem Umfang als zuvor vom Bundesjagdgesetz abweichen. Nur das „Recht der ist davon ausgenommen. Deshalb ist die aller Bundesländer in ganz Deutschland anerkannt und der gelöste eines Bundeslandes auch in ganz Deutschland gültig.

Die Landesgesetze orientieren sich häufig am Bundesjagdgesetz. Deshalb bietet dieses eine gute Einführung. Allerdings gibt es wichtige Abweichung z.B. bei den Jagdzeiten oder der . Deshalb gilt:

AchtungBeachte die Landesjagdgesetze!

Inhalt des Jagdrechts (BJagdG § 1)

Das ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem unterliegen (), zu , auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem ist die Pflicht zur verbunden.

MerkeDas sind 3 Befugnisse: (1), (2), (3) von

Jagdausübung

  1. Aufsuchen
  2. Nachstellen
  3. Erlegen: Töten von nach jagdrechtlichen Vorschriften
  4. Fangen von

MerkhilfeANEF für die : Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Fangen.

MerkhilfeAufNachErl(F)angen.

Aneignen

  • ist die Inbesitznahme durch einen Berechtigten.
    • Zuvor sind wildlebende Tiere herrenlos und gehören Niemandem.
    • Es kann krankes oder verendetes , , Abwurfstangen, Eier von angeeignet werden.
  • Aneignungsrecht von liegt grundsätzlich beim Grundeigentümer
  • Das Recht zur Aneignung bezieht sich nur auf , nicht jedoch auf Tierarten, die dem Naturschutzrecht unterliegen.
  • Eine schriftliche Erlaubnis des erlaubt das Sammeln von Abwurfstangen.

AchtungAlles, was von Tieren aus dem Naturschutzrecht stammt, darf nicht angeeignet werden.

Zugehörige Tierarten (BJagdG § 2)

Jagdzeiten

  • Nur mit einer Jagdzeit darf in diesem Zeitraum erlegt werden.
  • Viele Wildarten sind ganzjährig geschont (z.B.
    • tot aufgefundene Exemplare dürfen sich angeeignet werden
    • Verpflichtung zur ist gültig

Inhaber des Jagdrechts (BJagdG § 3)

Jagdausübungsrecht

  • Das liegt beim Inhaber eines
    • Jagdausübungsberechtigter: Eigenjagdbesitzer (im eines gültigen oder Jagdpächter
    • Kann mit Erlaubnis an Jagdgäste übertragen werden
    • Kann an angestellten übertragen werden
  • Für die Bezeichnung des im Gesetz ist umgangssprachlich der Begriff geläufiger.

Reviersystem

Lizenzsystem

Ein ist eine Form der Jagdorganisation, bei der der Staat das besitzt und Jagdlizenzen für bestimmte Gebiete oder Wildarten vergibt.

  • : Eigentum des Staates, nicht des Grundbesitzers.
  • Lizenzen: Lizenzen (zeitlich und örtlich begrenzt) gegen Gebühren.
  • Anwendung: Häufig in Ländern mit staatlicher Kontrolle der Jagd wie Skandinavien oder Nordamerika.

Regiejagd

  • Eigenbewirtschaftung eines durch den Eigentümer, eingeladene / Begehungsscheininhaber oder durch angestellte , anstatt die Jagd an Dritte zu verpachten.
  • Mögliche Vorteile:
    • Direkte Kontrolle durch den Eigentümer
    • Vermeidung von durch gezielte Bejagung
    • Nachhaltige Bewirtschaftung, da der Eigentümer langfristig interessiert ist (und nicht nur für die Pachtdauer)
  • Nachteile:
    • Keine Pachteinnahmen
    • Hohe Kosten (angestellte
    • Hoher Aufwand (Selbstverwaltung)

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