Das Jagdrecht (I. Abschnitt BJagdG)

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Das Bundesjagdgesetz war ursprünglich ein „Rahmengesetz“, das durch Landesjagdgesetze ergänzt wurde. Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 können die Länder in noch größerem Umfang als zuvor vom Bundesjagdgesetz abweichen. Nur das „Recht der ist davon ausgenommen. Deshalb ist die aller Bundesländer in ganz Deutschland anerkannt und der gelöste eines Bundeslandes auch in ganz Deutschland gültig.

Die Landesgesetze orientieren sich häufig am Bundesjagdgesetz. Deshalb bietet dieses eine gute Einführung. Allerdings gibt es wichtige Abweichung z.B. bei den oder der . Deshalb gilt:

AchtungBeachte die Landesjagdgesetze!

Das ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende , die dem unterliegen (), zu , auf sie die auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem ist die Pflicht zur verbunden.

MerkeDas sind 3 Befugnisse: (1), (2), (3) von

  1. Aufsuchen
  2. Nachstellen
  3. Erlegen: Töten von nach jagdrechtlichen Vorschriften
  4. Fangen von

MerkhilfeANEF für die : Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Fangen.

MerkhilfeAufNachErl(F)angen.

AchtungAlles, was von aus dem Naturschutzrecht stammt, darf nicht angeeignet werden.

  • Nur mit einer darf in diesem Zeitraum erlegt werden.
  • Viele Wildarten sind ganzjährig (z.B.
    • tot aufgefundene Exemplare dürfen sich angeeignet werden
    • Verpflichtung zur ist gültig
  • Das liegt beim Inhaber eines
    • Jagdausübungsberechtigter: Eigenjagdbesitzer (im eines gültigen oder
    • Kann mit Erlaubnis an Jagdgäste übertragen werden
    • Kann an angestellten übertragen werden
  • Für die Bezeichnung des im Gesetz ist umgangssprachlich der Begriff geläufiger.

Ein ist eine Form der Jagdorganisation, bei der der Staat das besitzt und Jagdlizenzen für bestimmte Gebiete oder Wildarten vergibt.

  • : Eigentum des Staates, nicht des Grundbesitzers.
  • Lizenzen: Lizenzen (zeitlich und örtlich begrenzt) gegen Gebühren.
  • Anwendung: Häufig in Ländern mit staatlicher Kontrolle der wie Skandinavien oder Nordamerika.
  • Eigenbewirtschaftung eines durch den Eigentümer, eingeladene / Begehungsscheininhaber oder durch angestellte , anstatt die an Dritte zu verpachten.
  • Mögliche Vorteile:
    • Direkte Kontrolle durch den Eigentümer
    • Vermeidung von durch gezielte Bejagung
    • Nachhaltige Bewirtschaftung, da der Eigentümer langfristig interessiert ist (und nicht nur für die Pachtdauer)
  • Nachteile:
    • Keine Pachteinnahmen
    • Hohe Kosten (angestellte
    • Hoher Aufwand (Selbstverwaltung)

Das Jagdrecht (I. Abschnitt BJagdG)



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