Einführung zum Bundesjagdgesetz
Das Bundesjagdgesetz war ursprünglich ein „Rahmengesetz“, das durch Landesjagdgesetze ergänzt wurde. Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 können die Länder in noch größerem Umfang als zuvor vom Bundesjagdgesetz abweichen. Nur das „Recht der Jagdscheine“ ist davon ausgenommen. Deshalb ist die Jägerprüfung aller Bundesländer in ganz Deutschland anerkannt und der gelöste Jagdschein eines Bundeslandes auch in ganz Deutschland gültig.
Die Landesgesetze orientieren sich häufig am Bundesjagdgesetz. Deshalb bietet dieses eine gute Einführung. Allerdings gibt es wichtige Abweichung z.B. bei den Jagdzeiten oder der Fallenjagd. Deshalb gilt:
Inhalt des Jagdrechts (BJagdG § 1)
(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
- Befugnisse des Jagdrechts
- Hege
- Jagdausübung
- Aneignen
- Rahmenbedingungen
- Bestimmtes Gebiet: Jagdbezirke als definierte Fläche, auf denen Jagd ausgeübt werden darf
- Befugnisse beziehen sich auf Wild
- Wild ist eine Sammelbezeichnung für alle frei lebenden Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen.
- Pflicht zur Hege
- Beachtung der Waidgerechtigkeit
Jagdausübung
MerkhilfeANEF für die Jagdausübung: Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Fangen.
MerkhilfeAufNachErl(F)angen.
Aneignen
- Aneignen ist die Inbesitznahme durch einen Berechtigten.
- Zuvor sind wildlebende Tiere herrenlos und gehören Niemandem.
- Es kann krankes oder verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen, Eier von Federwild angeeignet werden.
- Aneignungsrecht von Wild liegt grundsätzlich beim Grundeigentümer
- Jagdbezirk → Aneignungsrecht liegt beim Jagdausübungsberechtigten
- Kein Jagdbezirk → Grundeigentümer
- Das Recht zur Aneignung bezieht sich nur auf Wild, nicht jedoch auf Tierarten, die dem Naturschutzrecht unterliegen.
- Eine schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten erlaubt das Sammeln von Abwurfstangen.
AchtungAlles, was von Tieren aus dem Naturschutzrecht stammt, darf nicht angeeignet werden.
Zugehörige Tierarten (BJagdG § 2)
- Siehe: Jagdbare Tiere
- Die Länder können weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.
Jagdzeiten
- Nur Wild mit einer Jagdzeit darf in diesem Zeitraum erlegt werden.
- Viele Wildarten sind ganzjährig geschont (z.B. Greifvögel)
- tot aufgefundene Exemplare dürfen sich angeeignet werden
- Verpflichtung zur Hege ist gültig
Inhaber des Jagdrechts (BJagdG § 3)
- Jagdrecht ist verbunden mit dem Eigentum an Grund und Boden
- Auf Flächen ohne Eigentümer steht das Jagdrecht den Ländern zu
- Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden → Jagdausübungsrecht
Jagdausübungsrecht
- Das Jagdausübungsrecht liegt beim Inhaber eines Jagdbezirks
- Jagdausübungsberechtigter: Eigenjagdbesitzer (im Besitz eines gültigen Jagdscheines) oder Jagdpächter
- Kann mit Erlaubnis an Jagdgäste übertragen werden
- Kann an angestellten Jäger übertragen werden
- Für die Bezeichnung des Jagdbezirks im Gesetz ist umgangssprachlich der Begriff Revier geläufiger.
Reviersystem
- Definition: Im Reviersystem ist die Ausübung des Jagdrechts an Jagdbezirke bzw. Reviere gebunden.
- Jagdrecht in Deutschland basiert auf dem Grundsatz des Reviersystems
- Reviersystem in Deutschland ist über etwa 150 Jahre historisch gewachsen.
Regiejagd
- Eigenbewirtschaftung eines Jagdbezirks durch den Eigentümer, eingeladene Jäger
/ Begehungsscheininhaber oder durch angestellte Jäger, anstatt die Jagd an Dritte zu verpachten. - Mögliche Vorteile:
- Direkte Kontrolle durch den Eigentümer
- Vermeidung von Wildschäden durch geziele Bejagung
- Nachhaltige Bewirtschaftung, da der Eigentümer langfristig interessiert ist (und nicht nur für die Pachtdauer)
- Nachteile:
- Keine Pachteinnahmen
- Hohe Kosten (angestellte Jäger)
- Hoher Aufwand (Selbstverwaltung)