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Einführung zur Wildhege

Letzte Aktualisierung: 30.04.2023

Zusammenfassung

Wildhege oder Hege sind alle Maßnahmen, die durch den Jäger zur Erhaltung artenreicher und gesunder Wildbestände durchgeführt werden. Dieser Wildbestand muss an das Biotop angepasst sein und kann zum Beispiel an der Belastung durch Wildschäden objektiviert werden. Hege basiert auf drei Säulen: Biotophege, Prädatorenregulierung und Wildtiermanagement. Bei Überhege kommt es zu einem Missverhältnis von Wildbestand zu Biotopvoraussetzungen, was zu Wildkrankheiten und Wildschäden führen kann. Der Jagdschutz ist der Schutz des Wildes vor Wilderern, Wildseuchen und wildernden Haustieren. Hierzu sind der Jagdausübungsberechtigte oder auch die Polizei berechtigt.

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Grundlagen

Grundlagen

  • Die Pflicht zur Hege ist unmittelbar mit dem Jagdrecht verbunden.
  • Weitere relevante Gesetze
    • Bundeswaldgesetz
    • Ländergesetze

Das Jagdrecht und die Pflicht zur Hege sind untrennbar miteinander verbunden.

Ziele

  1. An ökologische und landschaftliche Verhältnisse angepasster, artenreicher und gesunder Wildbestand. (§ 1 BJG )
  2. Pflege und Sicherung der Lebensräume des Wildes.
  3. Geringe Belastung von Forstwirtschaft, Landwirtschaft und Fischereiwirtschaft mit geringen Wildschäden.

Drei Hegeziele: Artenreich (1), gesund (2) und möglichst wenig Schaden (3).

Säulen

  1. Biotophege
  2. Wildtiermanagement
  3. Prädatorenregulierung

Überhege

  • Bei der Überhege entsteht ein Missverhältnis zwischen übermäßigem Wildbestand und der verfügbaren Lebensgrundlage. Sie wird durch eine Gleichgewichtsverschiebung innerhalb einer Art begünstigt.
  • Folgen
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Beutegreiferregulierung

Allgemeines

  • Beutegreifer: Wildtiere, die sich hauptsächlich von Fleisch ernähren
  • Dient vor allem dem Schutz von Niederwild, Bodenbrütern und Jungwild.
  • Erhaltung eines Gleichgewichts (keine übermäßige Bejagung)
  • Teilweise auch bei Krankheit notwendig (z.B. Tollwut beim Fuchs)
  • Teilweise bei fremden Arten notwendig (z.B. Waschbär)

Rechtliche Einteilung der Beutegreifer

JagdrechtJagdbares WildNaturschutzrecht
Haarraubwild Greifvögel
  • Hat teilweise eine Jagdzeit.
  • Ganzjährig geschont
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    Jagdschutz

    Allgemeines

    Ein Jagderlaubnisschein berechtigt nicht zur Ausübung des Jagdschutzes.

    Wildseuchen (§ 24 BJG )

    • Unverzügliche Anzeige einer Wildseuche bei der zuständigen Behörde durch den Jagdausübungsberechtigten
    • Anweisungen zur Bekämpfung durch beamteten Tierarzt und die Behörde
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