Allgemeiner Schutz
Es ist verboten
1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre
Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
Neben Verhinderung schädigender Handlungen gilt ein Entnahmeverbot (§ 39 Abs. 2 BNatSchG), aber auch die sogenannte Handstraußregelung (§ 39 Abs.3 BNatSchG).
Besonderer Schutz
Es ist verboten
1. wild lebende Tiere derstreng geschützten Arten (z. B. Wolf, Braunbär, Wildkatze, Luchs, Biber) und der
europäischen Vogelarten (z. B. Eisvogel, Kiebitz, Weißstorch) während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- oder Wanderzeit erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der Population einer Art verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG),
2. die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu
entnehmen zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG),
3. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG).
§ 44 Abs. 2 BNatSchG enthält Besitz- und Vermarktungsverbote, die sich auch auf nicht wild lebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten beziehen.
Bundesartenschutzverordnung
Die Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten verbietet in bestimmter Weise wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, sie zu fangen oder zu töten (§ 1 ff. BArtSchV).
§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 BArtSchV regelt u. a., dass zum Schutz gefährdeter Objekte (z. B. zum Hochwasserabfluss oder zum Schutz gegen Hochwasser) Bisams bekämpft werden dürfen (z. B. mit Haargreiffallen oder Köderfallen), soweit man dabei beachtet, dass keine anderen Tiere - unbeabsichtigt - gefangen oder getötet werden.
Über den Autor
Das "Jagdrecht in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene Jäger und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.
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Gruß und Waidmannsheil,
von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen