Der Artenschutz umfasst alle Maßnahmen zum Erhalt wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Das deutsche Artenschutzrecht unterscheidet zwischen drei Schutzkategorien mit unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen.
Das deutsche Artenschutzrecht nach BNatSchG kennt drei aufeinander aufbauende Schutzkategorien:
- Allgemeiner Schutz: Gilt für alle wild lebenden Pflanzen und Tiere (z.B. Erdmaus, Waschbär) (§ 39 BNatSchG)
- Besonders geschützte Arten: Arten der Bundesartenschutzverordnung (z.B. Igel, Maulwurf, Eichhörnchen) (§ 44 BNatSchG)
- Streng geschützte Arten: Besonders kennzeichnete Arten der Bundesartenschutzverordnung (z.B. Wolf, Fischotter, Biber) (§ 44 BNatSchG)
Der allgemeine Schutz gewährleistet allen wild lebenden Arten einen Mindestschutz mit Ausnahmen bei vernünftigem Grund. Der besondere Schutz beinhaltet weitergehende Verbote ohne Ausnahmen bei vernünftigem Grund. Zusätzlich sind Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützt. Der strenge Schutz umfasst die schärfsten Bestimmungen mit umfassendem Störungsverbot.
- Verbot des Abschneidens, Auf-den-Stock-Setzens oder Beseitigens von Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen, Röhrichten und anderen Gehölzen vom 1. März bis 30. September
- Schutz vor Störungen während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit
- Ausnahme: Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Die Entnahme von wild lebenden Pflanzen in geringen Mengen ist für den persönlichen Bedarf erlaubt:
- „Straußblumen" (Blütensträuße)
- Früchte von Sträuchern und Bäumen
- Pilze (nicht standortgeschützt)
Neobiota (Neubürger) sind Arten, die seit dem 15. Jahrhundert durch menschlichen Einfluss nach Deutschland gelangt sind. Viele zeigen eine verdrängende Verbreitung und schränken heimische Populationen ein.
- Neophyten: Gebietsfremde Pflanzen
- Neozoen: Gebietsfremde Tiere
- Autochthone Arten: Natürlich entstandene
/eingewanderte Arten (z.B. Schwarzwild, Rehwild) - Allochthone Arten: Durch Menschen eingebrachte Arten (z.B. Muffelwild, Damwild, Sikawild)
Die Rote Liste ist ein wissenschaftliches Fachgutachten zur Gefährdungssituation von Tier- und Pflanzenarten in Deutschland. Das Bundesamt für Naturschutz erstellt und aktualisiert sie regelmäßig.
- Keine Gesetzesbindung → Jagdzeiten unabhängig von roter Liste
- Relevant bei Eingriffen in der Natur, wenn gefährdete Arten vorhanden sind
- 0 - Ausgestorben oder verschollen (Wisent, Elch)
- 1 - Vom Aussterben bedroht (Auerwild)
- 2 - Stark gefährdet (Rebhuhn)
- 3 - Gefährdet (Feldhase, Rohrdommel)
- V - Vorwarnliste (Arten mit merklichem Rückgang)
Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen regelt den weltweiten Handel mit bedrohten Arten. Es ist vor allem für die Ein- und Ausfuhr von Trophäen bei der Auslandsjagd relevant.
- Anhang I: Höchstbedrohte Arten - Handelsverbot (z.B. Tiger, Nashorn)
- Anhang II: Gefährdete Arten - Handel nur mit Genehmigung (z.B. Braunbär)
- Anhang III: National geschützte Arten einzelner Länder
- Steinbock: Vom Aussterben bedroht (nur 100 Tiere in Gran Paradiso) → erfolgreiche Wiederansiedlung in den Alpen
- Kegelrobbe: Bestandserholung in Nord- und Ostsee durch Schutzmaßnahmen
- Seeadler: Rückkehr nach Deutschland durch DDT-Verbot und Schutzprogramme
- Luchs: Wiedereinbürgerung in Bayern, Baden-Württemberg und anderen Bundesländern
- Wildkatze: Ausbreitung durch Habitatverbesserung und Korridore
- Steinadler: Schutz der Horstplätze und Reduzierung von Störungen
- Biber: Natürliche Rückkehr und gezielte Wiederansiedlung
Für Jäger ist der Artenschutz nicht nur eine gesetzliche Vorgabe, sondern ein Bestandteil der Waidgerechtigkeit, der durch die Hegepflicht im Bundesjagdgesetz (§ 1 BJagdG) rechtlich verankert ist.
Moderne Hege geht dabei weit über die reine Sorge um jagdbare Arten hinaus.
- Biotophege als Lebensraumgestaltung:
- Anlage von Blühstreifen und Wildäckern: Bietet Nahrung und Deckung für Insekten, Vögel und Niederwild.
- Pflanzung von Hecken und Feldgehölzen: Schafft Korridore und Brutplätze in der Agrarlandschaft.
- Prädatorenmanagement: Die Regulierung von Raubwild, insbesondere von invasiven Arten wie dem Waschbären oder Marderhund, dient dem Schutz bedrohter Bodenbrüter wie dem Rebhuhn, Kiebitz oder der Feldlerche.
Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen zur langfristigen Haltung wildlebender Tiere außerhalb von Zoos und Tierparks.
- Rechtliche Voraussetzungen
- Anzeigepflicht: Errichtung und wesentliche Änderungen müssen der Naturschutzbehörde angezeigt werden
- Tierschutz: Artgerechte Haltung entsprechend den biologischen Bedürfnissen
- Veterinärstandards: Gesundheitsvorsorge und Seuchenprävention
- Ausbruchsicherheit: Schutz vor Entweichen der Tiere
- Beispiele:
- Damwildgehege: Extensive Haltung in großflächigen Gattern
- Greifvogelstationen: Haltung und Zucht von Falken und Eulen
- Wildparks: Kombination aus Artenschutz und Umweltbildung