Waidwissen logo
Waidwissen

Artenschutz

Autor: Alexander Scholl

Allgemeiner Schutz

Es ist verboten

1. lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,

2. lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre

Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,

3. Lebensstätten lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören,

Neben Verhinderung schädigender Handlungen gilt ein Entnahmeverbot (§ 39 Abs. 2 BNatSchG), aber auch die sogenannte Handstraußregelung (§ 39 Abs.3 BNatSchG).

AchtungDas des geht den artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Besitzverboten vor (§ 39 Abs. 2 BNatSchG).

Besonderer Schutz

Es ist verboten

1. lebende Tiere derstreng geschützten Arten (z. B. , Braunbär, , , und der
europäischen Vogelarten (z. B. , , während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,

Überwinterungs- oder Wanderzeit erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der einer Art verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG),

2. die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu

entnehmen zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG),

3. lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu

entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG).

Merkeunterliegen besonders geschützte Tiere gleichzeitig dem , geht das Jagdgesetz als das speziellere Gesetz vor (Grundsatz der Spezialität).

§ 44 Abs. 2 BNatSchG enthält Besitz- und Vermarktungsverbote, die sich auch auf nicht lebende Tiere und Pflanzen der Arten beziehen.

Bundesartenschutzverordnung

Die Verordnung zum Schutz lebender Tier- und Pflanzenarten verbietet in bestimmter Weise wildlebenden Tieren der Arten und der nicht Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, sie zu fangen oder zu töten (§ 1 ff. BArtSchV).

§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 BArtSchV regelt u. a., dass zum Schutz gefährdeter Objekte (z. B. zum Hochwasserabfluss oder zum Schutz gegen Hochwasser) Bisams bekämpft werden dürfen (z. B. mit Haargreiffallen oder Köderfallen), soweit man dabei beachtet, dass keine anderen Tiere - unbeabsichtigt - gefangen oder getötet werden.

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

  • Bei Kritik freut er sich über einen Hinweis per Mail.
  • Wenn die Inhalte helfen und gefallen, freut er sich über eine kleine Spende an die Stöberhundgruppe Frankenhöhe e. V. (IBAN: DE26 7601 0085 0095 6428 53).

Gruß und Waidmannsheil,

von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen

Nächster Artikel