Artenschutz

Der Artenschutz umfasst alle Maßnahmen zum Erhalt lebender Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume nach dem (BNatSchG). Das deutsche Artenschutzrecht unterscheidet zwischen drei mit unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen.

Das deutsche Artenschutzrecht nach BNatSchG kennt drei aufeinander aufbauende :

  1. : Gilt für alle lebenden Pflanzen und Tiere (z.B. Erdmaus, (§ 39 BNatSchG)
  2. Besonders geschützte Arten: Arten der Bundesartenschutzverordnung (z.B. , , (§ 44 BNatSchG)
  3. Arten: Besonders kennzeichnete Arten der Bundesartenschutzverordnung (z.B. , , (§ 44 BNatSchG)

Der allgemeine Schutz gewährleistet allen lebenden Arten einen Mindestschutz mit Ausnahmen bei vernünftigem Grund. Der beinhaltet weitergehende Verbote ohne Ausnahmen bei vernünftigem Grund. Zusätzlich sind Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützt. Der strenge Schutz umfasst die schärfsten Bestimmungen mit umfassendem Störungsverbot.

🚫 Allgemeiner Schutz

🔎 Besonders geschützte Arten

🛡️ Streng geschützte Arten

🧑🏻‍⚖️ Gesetzesvorgaben

  • Zugriffsschutz für Tiere
  • Entnahmeschutz für Pflanzen
  • Abweichung möglich bei vernünftigem Grund

  • Zugriffsverbote
  • Verbot der Biotopschädigung
  • Besitzverbot und Vermarktungsverbot
  • Störungsverbot für europäische

📋 Beispiele

  • Verbot des Abschneidens, Auf-den-Stock-Setzens oder Beseitigens von , lebenden Zäunen, Gebüschen, Röhrichten und anderen Gehölzen vom 1. März bis 30. September
  • Schutz vor Störungen während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit
  • Ausnahme: Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
AchtungUm brütende und andere Tiere zu schützen, gelten bundesweit vom 1. März bis 30. September Verbote zum Zurückschneiden von Pflanzen.

Die Entnahme von lebenden Pflanzen in geringen Mengen ist für den persönlichen Bedarf erlaubt:

  • „Straußblumen" (Blütensträuße)
  • Früchte von Sträuchern und Bäumen
  • Pilze (nicht standortgeschützt)
MerkeDie gilt nur für allgemein geschützte Arten. Besonders oder Pflanzen dürfen nicht entnommen werden.
  • Ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt zulässig
  • von auch bei Vorkommen geschützter Pflanzen erlaubt

Neobiota () sind Arten, die seit dem 15. Jahrhundert durch menschlichen Einfluss nach Deutschland gelangt sind. Viele zeigen eine verdrängende Verbreitung und schränken heimische Populationen ein.

  • Neophyten: Gebietsfremde Pflanzen
  • Neozoen: Gebietsfremde Tiere
  • Autochthone Arten: Natürlich entstandene/eingewanderte Arten (z.B. ,
  • Allochthone Arten: Durch Menschen eingebrachte Arten (z.B. , ,
AchtungDie Ansiedlung gebietsfremder Arten ist nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde erlaubt (§ 40 BNatSchG).

Pflanze

Problem

Kanadische Goldrute

Verdrängt heimische Pflanzen in Feuchtgebieten

Riesenbärenklau

Gesundheitsgefahr durch Hautkontakt (phototoxisch)

Problematisch bei , breitet sich unkontrolliert aus

Merke dürfen nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde in der Natur (z.B. in einem gepflanzt werden.

Tier

Problem

Signalkrebs

Überträgt die Krebspest und verdrängt den heimischen Edelkrebs

,

für und ()

Verursacht Schäden an Teichen, Dämmen und Uferbefestigungen

Blaubandbärbling

Nahrungskonkurrenz für heimische Kleinfische

AchtungJagdbare invasive Arten sollen zur Bestandsregulierung bejagt werden.

Die ist ein wissenschaftliches Fachgutachten zur Gefährdungssituation von Tier- und Pflanzenarten in Deutschland. Das Bundesamt für erstellt und aktualisiert sie regelmäßig.

  • Keine Gesetzesbindung → Jagdzeiten unabhängig von roter Liste
  • Relevant bei Eingriffen in der Natur, wenn gefährdete Arten vorhanden sind
MerkeRote Listen sind fachliche Bewertungen ohne Rechtsverbindlichkeit. Jagdzeiten werden unabhängig von der festgelegt.

Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen regelt den weltweiten Handel mit bedrohten Arten. Es ist vor allem für die Ein- und Ausfuhr von bei der Auslandsjagd relevant.

  • Anhang I: Höchstbedrohte Arten - Handelsverbot (z.B. Tiger, Nashorn)
  • Anhang II: Gefährdete Arten - Handel nur mit Genehmigung (z.B. Braunbär)
  • Anhang III: National geschützte Arten einzelner Länder
  • : Vom Aussterben bedroht (nur 100 Tiere in Gran Paradiso) → erfolgreiche Wiederansiedlung in den Alpen
  • : Bestandserholung in Nord- und Ostsee durch Schutzmaßnahmen
  • : Rückkehr nach Deutschland durch DDT-Verbot und Schutzprogramme
TippBei Auslandsreisen auf CITES-Bestimmungen achten - auch Souvenirs können artenschutzrechtlich problematisch sein.

  • : Wiedereinbürgerung in Bayern, Baden-Württemberg und anderen Bundesländern
  • : Ausbreitung durch Habitatverbesserung und Korridore
  • : Schutz der Horstplätze und Reduzierung von Störungen
  • : Natürliche Rückkehr und gezielte Wiederansiedlung

Für ist der nicht nur eine gesetzliche Vorgabe, sondern ein Bestandteil der , der durch die Hegepflicht im Bundesjagdgesetz (§ 1 BJagdG) rechtlich verankert ist.

Moderne geht dabei weit über die reine Sorge um jagdbare Arten hinaus.

sind dauerhafte Einrichtungen zur langfristigen Haltung wildlebender Tiere außerhalb von Zoos und Tierparks.

  • Rechtliche Voraussetzungen
    • Anzeigepflicht: Errichtung und wesentliche Änderungen müssen der Naturschutzbehörde angezeigt werden
    • Tierschutz: Artgerechte Haltung entsprechend den biologischen Bedürfnissen
    • Veterinärstandards: Gesundheitsvorsorge und Seuchenprävention
    • Ausbruchsicherheit: Schutz vor Entweichen der Tiere
  • Beispiele:
    • Damwildgehege: Extensive Haltung in großflächigen Gattern
    • Greifvogelstationen: Haltung und von und
    • Wildparks: Kombination aus und Umweltbildung

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