Zusammenfassung
Naturschutz beinhaltet alle Maßnahmen zum Erhalt und zur Wiederherstellung von Natur. Im Bundesnaturschutzgesetz sind unter anderem die Ziele wie der Schutz von Tier- und Pflanzenarten, sowie Biotopen festgelegt. Außerdem wird allen wild lebenden Tieren und Pflanzen, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, ein Schutzstatus gewährt. Besondere Vorgaben betreffen gesetzlich geschützte Biotope, die sich durch eine große Artenvielfalt auszeichnen. Als Jäger bieten sich vielfältige Möglichkeiten am aktiven Naturschutz teilzuhaben.
Grundlagen
Allgemeines
- Naturschutz sind alle Maßnahmen zum Erhalt und zur Wiederherstellung von Natur.
- Es ist eine Aufgabe der gesamten Gesellschaft.
- Der Naturschutz beruht auf einem subjektivem Wertesystem.
- Im Gegensatz dazu beruht die Ökologie auf wissenschaftlichen Erkenntnissen.
Ziele (§ 1 BNatSchG):
- Erhalt der biologischen Vielfalt → Artenschutz und Biotopschutz
- Leistungsfähigkeit der Natur als natürliche Ressource für den Menschen
- Schutz des Erholungswerts und der Schönheit der Natur
Naturschutzbehörden
Aufgaben
- Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben
- Integration der Bevölkerung in die Umsetzung von Naturschutz
Behörden
- Oberste Naturschutzbehörde → Ministerien auf Landesebene
- Obere Naturschutzbehörde → Bezirksebene
- Untere Naturschutzbehörde → Landkreise
Anerkannte Naturschutzvereinigungen
- Bund für Umwelt- und Naturschutz in Deutschland (BUND)
- Naturschutzbund Deutschland (NABU)
- Deutscher Jagdverband (DJV)
- Diese Naturschutzvereinigungen sind beratend tätig (§ 3 UmwRG).
Drei Säulen des Naturschutzes
- Artenschutz
- Biotopschutz
- Schutz von Naturgütern
Gesetze
Allgemeines
- Bundesnaturschutzgesetz
- Bundesartenschutzverordnung
- Landesnaturschutzgesetze und -verordnungen
- Europäisches Recht
- FFH-Richtlinie
- Natura 2000
- EU-Vogelschutzrichtlinie
- Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Bundesnaturschutzgesetz
- Zugehörigkeit: Alle wild lebenden Tiere und Pflanzen, außer denen die dem Jagdrecht oder Fischereirecht unterliegen
- Festlegung von geschützten Biotopen
Betretungsrecht
- Recht zum Betreten der Natur zur Erholung auf Straßen und Wegen (§ 59 BNatSchG)
- Erlaubt sind z.B. das Skifahren und die Suche nach Pilzen
- Nicht erlaubt sind das Zelten und Aufstellen von Wohnwagen
- Betreten des Waldes zur Erholung ist gestattet (§ 14 BWaldG)
- Radfahren und Reiten nur auf Straßen und Wegen erlaubt
- Einschränkungen aus wichtigem Grund sind möglich (z.B. Wald- oder Wildbewirtschaftung)
- Keine Beeinträchtigung anderer Besucher erlaubt
Bundesartenschutzverordnung
- Listen mit Tier- und Pflanzenarten unter „besonderem Schutz“
- Teilweise streng geschützte Arten
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
- Synonym: FFH-Richtlinie, Richtlinie 92/43/EWG
- Richtlinie zum Naturschutz der Europäischen Union (von 1992)
- Ziel: Erhaltung natürlicher Lebensräume und wildlebender Tiere und Pflanzen
- Wesentliches Instrument ist die Natura 2000
- FFH-Gebiete
- Spezielle europäische Schutzgebiete
- Schutz von Pflanzen, Tieren und Lebensraum
- Es gilt ein Verschlechterungsverbot.
- FFH-Gebiete sind Teil des Natura-2000-Netzwerkes
Natura 2000
- Zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten innerhalb der Europäischen Union
- Errichtung nach FFH-Richtlinie
- Ziel: Länderübergreifender Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume
- Integration von FFH-Gebieten und Gebieten der Vogelschutzrichtlinie
Vogelschutzrichtlinie
- Ziel ist die Erhaltung heimischer wildlebender Vogelarten durch Schutz der Tiere, ihrer Eier und ihrer Lebensräume.
- Maßnahmen
- Ausweisung von Vogelschutz-Gebieten zur Erhaltung und Schaffung von Lebensräumen
- Einschränkungen der Jagd
Artenschutz
Schutzkategorien
- Allgemeiner Schutz: alle Pflanzen und Tiere (z.B. Erdmaus, Waschbär)
- Besonderer Schutz: Auflistung in der Bundesartenschutzverordnung (z.B. Igel, Maulwurf, Eichhörnchen)
- Strenger Schutz: Kennzeichnung in der Bundesartenschutzverordnung (vom Aussterben bedrohte Arten wie z.B. Wölfe, Fischotter und Biber)
Übersicht
Der allgemeine Schutz gewährleistet allen wild lebenden Arten einen Mindestschutz. Bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes, darf ein Zugriff jedoch erfolgen. Beim besonderen Schutz sind die Maßnahmen im Vergleich zum allgemeinen Schutz weitreichender. Zum Beispiel sind die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere mit besonderem Schutz zu sichern. Außerdem ist ein Abweichen von den Zugriffsverboten aus vernünftigem Grund beim besonderen Schutz nicht erlaubt.
Weitere Schutzvorschriften
- Tiere (z.B. Vögel, Amphibien) sollen während der Brutzeit und Hauptwachstumszeit im Frühjahr
/Sommer nicht gestört werden. - Verbot Hecken, Bäume oder Röhrichte vom 1. März bis 30. September zu beschneiden
- Keine Ausbildung von Jagdhunden in der Wasserarbeit im Frühjahr
- Straußregel: Entnahme von „Straußblumen“, Früchten und Pilzen in geringem Maße ist erlaubt (§ 39 BNatSchG).
- Gilt für Pflanzen, die dem allgemeinen Schutz unterliegen
- Pflanzen, die dem besonderen Schutz unterliegen, dürfen nicht gepflückt werden.
- Das Mähen von Wiesen durch einen Landwirt ist auch bei Bewuchs mit besonders geschützten Pflanzen erlaubt.
Rote Liste
- Liste gefährdeter Tier- und Pflanzenarten
- Starke Populationsabnahme → Gefährdung
- Gefährdungskategorien (Deutschland)
- Ausgestorben (Wisent, Elch)
- Vom Aussterben bedroht (Auerwild)
- Stark gefährdet (Rebhuhn)
- Gefährdet (Feldhase, Fischotter, Rohrdommel)
- Relevant bei Eingriffen in der Natur, wenn gefährdete Arten vorhanden sind
- Keine Gesetzesbindung → Jagdzeiten unabhängig von roter Liste
Schutz einzelner Arten
- Schutz seltener Tier- und Pflanzenarten
- In Deutschland lediglich geringer Aspekt
- Relevanter bei internationaler Jagd (Tiger, Nashorn)
- Washingtoner Artenschutzübereinkommen: Internationale Übereinkommen, das einen nachhaltigen Handel mit ausgewählten Tieren und Pflanzen gewährleisten soll.
Weitere Beispiele
- Wiedereinbürgerung von Tierarten (z.B. Luchs, Wildkatze, Steinadler)
- Nistmöglichkeiten → Nistkästen
- Berner Konvention: Völkerrechtlicher Vertrag über den Schutz europäischer Tiere und Pflanzen
Tiergehege (§ 43 BNatSchG)
- Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen wildlebende Tiere langfristig gehalten werden.
- Voraussetzungen
- Tierschutz
- Einhaltung von artspezifischen Bedürfnissen der Tiere (Tier- und Artenschutz)
- Einhaltung tiermedizinischer Standards
- Schutz vor Schadorganismen und Entfliehen der Tiere
- Keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
- Keine größere Einschränkung des Zugangs zur Natur
- Errichtungen und Änderungen von Tiergehegen müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden.
- Beispiele
- Damwildgehege
- Anlage zur Haltung von Greifvögeln und Eulen
Biotopschutz
Allgemeines
- Biotop: Bestimmter Lebensraum für eine Gemeinschaft von Tier- und Pflanzenarten
- Sekundärbiotop: Durch Menschen entstandene Biotope, die häufig von Pionierarten besiedelt werden und Rückzugsort für seltene Arten sind.
- 10 % der Landesfläche soll ein Biotopverbund sein (§ 20 BNatSchG).
- Biozönose: Lebensgemeinschaft von Tieren und Pflanzen in einem Biotop
- Habitat: Lebensraum einer bestimmten Tier- oder Pflanzenart
Geschützte Biotope
Allgemeines
- Biotope mit besonderer Bedeutung werden gesetzlich geschützt (§ 30 BNatSchG).
- Artenreiche Biotope
- In der Fläche bedrohte Biotope
- Verbot von Handlungen, die zu einer Beeinträchtigung führen können
- Zum Beispiel ist die Anlage von Wildäckern in gesetzlich geschützten Biotopen verboten.
Feuchtbiotope
- Naturnahe Fließgewässer
- Moore, Sümpfe
- Röhrichte
- Feuchtwiesen
Moore
- Feuchtgebiete mit schwammigen Böden und eigentümlicher Vegetation mit ständigem Wasserüberschuss
- Unterscheidung in Niedermoore und Hochmoore nach Art der Wasserspeisung
Niedermoore
- Wasserspeisung aus Quellwasser oder Grundwasser
- Höherer Bewuchs mit Baumbestand
- Jährliche Pflegeschnitte zur Erhaltung der Blumen notwendig
- Vegetation: Röhrichte, Erlen, Weiden, Moose, blaue Schwertlilie, Trollblume, Mehlprimel
Hochmoore
- Wasserspeisung aus Niederschlag
- Eher niedriger Bewuchs (selten auch Bäume)
- Pflanzen sind trittempfindlich → Schädigung durch Erholungsverkehr
- Vegetation: Rosmarinheide, Pfeifengras, Sonnentau, Zwergsträucher, Wollgrasrasen, Birken, Spirken, Fichten
- Lebewesen: Goldregenpfeifer
Sümpfe
Röhrichte
- Biotop im Flachwasser und Uferrandbereich
- Großwüchsige, schilfartige Pflanzen (Röhrichtpflanzen)
- Lebensort und Nistplatz vieler Vogelarten
- Tierarten: Große Rohrdommeln, Zwergdommeln, viele Entenarten, Blässhühner, Teichrohrsänger, Schilfrohrsänger
- Vegetation: Schilfrohr, Rohrkolben, Rohr-Glanzgras
- Übernimmt die Funktion einer „Kläranlage“
- Gefährdung
- Freizeitaktivitäten (Bootsverkehr)
- Übermäßige Bestände an Höckerschwänen
Trockenbiotope
- Binnendünen
- Heidelandschaften (z. B. Zwergstrauchheiden, Wacholderheide)
- Magerrasen (Borstgrasrasen oder Trockenrasen)
Waldbiotope
Bruchwälder
- Dauerhaft nasse, sumpfige Wälder
- Vegetation: Erlen, Birken, Weiden, Sumpfdotterblume, Gelbes Windröschen
Auwälder
Küstenbiotope
- Fels- und Steilküsten
- Salzwiesen
Alpine Biotope
- Offene Felsen
- Alpine Rasen
Artenreiche Lebensräume
Flussaue
Renaturierung
- Wiederherstellung natürlicher Flussaue
- Vorteile
- Hochwasserschutz
- Artenvielfalt
- Grundwasserschutz
Naturnahe Wälder
- Baumartenvielfalt
- Vertretbare Menge an Totholz → Erweiterung des Artenspektrums
- Lebensraum für viele Organismen (z.B. Insekten und Pilze)
- Nahrungsquelle für Vögel (Insekten)
- Brut und Aufzucht vieler Tierarten
- Vielschichtige Baumbestände (Unterschiede bei Alter und Durchmesser)
- Entnahme von Bäumen nach Erreichen der Hiebreife
- Freiflächen mit Waldrändern
Strukturreiche Kulturlandschaft
- Traditionell gibt es eine Vielzahl verschiedener Nutzungsarten
- Rückgang durch die intensivierten Landwirtschaft
Hecken
- Geschützter Landschaftsbestandteil (§ 29 BNatSchG)
- Ähnliche Vorzüge als Biotop wie auch die Waldränder
- Deckung und Nahrung
Projekte
- Agrarumweltprogramme unterstützen Landwirte bei naturnaher Landwirtschaft
- Landschaftspflegeverbände setzen sich für strukturreiche Kulturlandschaft ein
Biotopvernetzung
- Definition: Vernetzung mehrerer einzelner Biotope, die den Erhalt der Tierpopulationen sichern können
- Synonym: Biotopverbund
- Dient dem Erhalt ökologischer Wechselbeziehungen
- Verinselung: Isolation von Tierpopulationen, die einen Austausch von Erbmaterial erschwert
- Zunehmende Isolierung von Biotopen durch intensivierte Landwirtschaft
- Gegenmaßnahmen
- Direkte Verbindung (Hecken, Feldraine)
- Durchlässige Strukturen (Grünland zwischen zwei Biotopen)
Naturgüter
- Definition: Ressourcen der Natur, die für den Menschen einen Nutzen haben
- Synonym: Natürliche Ressource
- Beispiele
- Wasser → Trinkwasser
- Boden → Nahrungsgrundlage
- Luft → Lebensgrundlage
- Gefährdung von Naturgütern durch moderne Gesellschaft
- Schutz der Naturgüter im allgemeinen Interesse
Jagd und Naturschutz
Allgemeines
- Naturschutz und Jagdausübung sind untrennbar verbunden
- Hegemaßnahmen wirken sich günstig auf Wild und frei lebende Tiere aus
- „Probleme“ des Naturschutzes sind häufig auch Probleme des Jägers
- Siehe: Intensivierte Landwirtschaft
- In Naturschutzgebieten überschneiden sich häufig die Jagd und der Naturschutz
- Verankerung im Bundesjagdgesetz
Bundesjagdgesetz
- Verpflichtung zur Hege (§ 1 II BJagdG)
- Beunruhigen von Wild ist verboten (§ 19a BJagdG)
- Schutz von Tierarten, deren Bestand bedroht ist (§ 21 I BJagdG)
Schnittmengen von Jagd und Naturschutz
Bestandsschutz
- Vielfältige Programme zum Schutz von Tierarten
- Häufig für Tierarten, die dem BJagdG unterliegen
- Beispiele
- Siehe: Wildverluste
Neobiota
- Synonym: Neubürger
- Ansiedlung in Deutschland seit dem 15. Jahrhundert
- Häufig verdrängende Verbreitung → Einschränkung heimischer Populationen
- Ansiedlung nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde
Begriffserklärung
- Neophyten: Pflanzen, die Neubürger sind
- Neozoen: Tiere, die Neubürger sind
- Autochthone Art: Aus der Evolution heraus im aktuellen Verbreitungsgebiet entwickelt oder natürlich eingewandert (z. B. Schwarzwild und Rehwild)
- Allochthone Art: Vorkommen dieser Art in einem gewissen Gebiet entsteht durch die Einwirkung des Menschen (z. B. Muffelwild, Damwild, Sikawild)
Beispiele: Pflanzen
- Kanadische Goldrute
- Kanadische Felsenbirnen
- Topinambur → Vorsicht bei Wildäckern
- Riesenbärenklau
MerkeNeophyten dürfen nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde in der Natur (z.B. in einem Hegebusch) gepflanzt werden.
Beispiele: Tiere
- Signalkrebs → Verdrängung des Edelkrebs
- Blaubandbärbling → Verdrängung heimischer Kleinfische
- Waschbär, Marderhund → Beutegreifer für Bodenbrüter
- Bisam → Schäden an Teichen und Dämmen
Lebensraumschaffung
- Siehe: Biotophege
- Siehe: Wildäcker
Lebensraumzerstörung
- Siehe: Intensivierte Landwirtschaft
Nachhaltigkeit
- Ziel der Jagd ist das „Abschöpfen“ von Wild
- Nachhaltige Bejagung → keine Übernutzung der Populationen
Konflikte
- Bejagung von Rabenvögeln
- Einfluss von Greifvögeln auf Niederwildbesatz
- Einwanderung des Wolfes
MerkeKonflikte zwischen Naturschutz und Jagd können häufig sachlich gelöst werden. Im Mittelpunkt sollte der Erhalt der Artenvielfalt liegen.