Naturschutz umfasst alle Maßnahmen zum Erhalt, zur Wiederherstellung und zur nachhaltigen Nutzung von Natur und Landschaft. Er zielt darauf ab, biologische Vielfalt, Leistungsfähigkeit der Naturhaushalte und den Erholungswert der Landschaft zu sichern. Für Jägerinnen und Jäger bestehen vielfältige Möglichkeiten, aktiv zum Naturschutz beizutragen.
Die 3 Säulen des Naturschutzes sind:
- Flächenschutz
- Artenschutz
- Schutz von Naturgütern (natürlichen Ressourcen)
- Naturschutz sind alle Maßnahmen zum Erhalt und zur Wiederherstellung von Natur.
- Es ist eine Aufgabe der gesamten Gesellschaft.
- Der Naturschutz beruht auf einem subjektivem Wertesystem.
- Im Gegensatz dazu beruht die Ökologie auf wissenschaftlichen Erkenntnissen.
- Erhalt der biologischen Vielfalt → Artenschutz und Biotopschutz
- Leistungsfähigkeit der Natur als natürliche Ressource für den Menschen
- Schutz des Erholungswerts und der Schönheit der Natur
Naturschutzbehörden
Aufgaben
- Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben
- Integration der Bevölkerung in die Umsetzung von Naturschutz
Behörden
- Oberste Naturschutzbehörde → Ministerien auf Landesebene
- Obere Naturschutzbehörde → Bezirksebene
- Untere Naturschutzbehörde → Landkreise
Anerkannte Naturschutzvereinigungen
- Bund für Umwelt- und Naturschutz in Deutschland (BUND)
- Naturschutzbund Deutschland (NABU)
- Deutscher Jagdverband (DJV)
- Diese Naturschutzvereinigungen sind beratend tätig (§ 3 UmwRG).
- Flächenschutz (Biotopschutz) – Schutz, Entwicklung und Vernetzung von Lebensräumen
- Artenschutz – rechtlicher und praktischer Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten
- Schutz von Naturgütern – Wasser, Boden, Luft
/Klima als Grundlage des Lebens
Das deutsche Naturschutzrecht ist föderal aufgebaut. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gibt den bundesweiten Rahmen vor, der von den Landesnaturschutzgesetzen der einzelnen Bundesländer konkretisiert und oft auch verschärft wird. Ergänzt wird dies durch die Bundesartenschutzverordnung.
- Zuständigkeit: Gilt für alle wild lebenden Tiere und Pflanzen, außer jenen, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen.
- Wichtige Inhalte: Legt u.a. die allgemeinen Ziele des Naturschutzes, die Eingriffsregelung, Schutzgebietskategorien und geschützte Biotope fest.
Ein Kernprinzip des deutschen Naturschutzrechts ist die Eingriffsregelung. Sie gilt für alle Flächen, auch außerhalb von Schutzgebieten.
- Definition: Ein Eingriff ist eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen (z.B. Bau eines Hauses, Anlegen eines Teiches), die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann.
- Grundsatz: Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen. Nicht vermeidbare Eingriffe bedürfen einer Genehmigung.
- Landwirtschaftsprivileg: Die normale, ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung gilt nicht als Eingriff.
- Achtung: Die Anlage eines Wildackers durch einen Jäger fällt nicht automatisch darunter!
Kompensation von Eingriffen
Wenn ein Eingriff nicht vermieden werden kann, muss er kompensiert werden. Dafür gibt es eine klare Rangfolge:
- Ausgleichsmaßnahmen: Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktionen am selben Ort (z.B. Neupflanzung von Bäumen, die für ein Bauprojekt gefällt wurden).
- Ersatzmaßnahmen: Schaffung gleichwertiger Funktionen an einem anderen Ort, wenn ein Ausgleich nicht möglich ist (z.B. Renaturierung eines anderen Flussabschnitts).
- Ersatzzahlung: Als letzte Option, wenn weder Ausgleich noch Ersatz möglich sind, muss eine zweckgebundene Abgabe an die Naturschutzbehörde gezahlt werden.
In Deutschland hat zur Erholung grundsätzlich jeder das Recht die Natur zu betreten(§ 59 BNatSchG). . Auch das Betreten des Waldes zur Erholung ist grundsätzlich erlaubt (§ 14 BWaldG).
Dieses Recht ist jedoch kein Freifahrtschein. Es gibt Regeln, die ein faires Miteinander von Erholungssuchenden, Grundeigentümern, Jägern und der Natur selbst sicherstellen.
Überblick
Was geht? Was geht nicht?
- Listen mit Tier- und Pflanzenarten unter „besonderem Schutz"
- Teilweise streng geschützte Arten
Natura 2000 ist ein zusammenhängendes, EU-weites Netz von Schutzgebieten, das dem länderübergreifenden Schutz gefährdeter wildlebender Tier- und Pflanzenarten und ihrer natürlichen Lebensräume dient. Es ist das Kernstück der EU-Naturschutzpolitik.
Es setzt sich aus zwei Arten von Schutzgebieten zusammen, die auf zwei wichtigen EU-Richtlinien basieren:
- FFH-Gebiete(Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie): Diese Gebiete werden für den Schutz bestimmter Tier- und Pflanzenarten (außer Vögeln) sowie spezifischer Lebensraumtypen ausgewiesen.
- Vogelschutzgebiete (Vogelschutzrichtlinie): Diese Gebiete dienen speziell dem Schutz wildlebender Vogelarten und ihrer Lebensräume, insbesondere wichtiger Rast-, Brut- und Überwinterungsgebiete.
Die Jagd ist in Natura 2000-Gebieten grundsätzlich nicht verboten, unterliegt aber besonderen Bedingungen. Das zentrale Prinzip ist das Verschlechterungsverbot:
- Keine Verschlechterung: Der Zustand der geschützten Lebensräume und Arten darf sich durch menschliche Aktivitäten nicht verschlechtern.
- Jagdliche Praxis: Das kann bedeuten, dass bestimmte Jagdarten (z.B. Baujagd auf den Fuchs in Gebieten mit bedrohten Bodenbrütern) oder die Errichtung von Jagdeinrichtungen (z.B. Kanzeln in sensiblen Bereichen) eingeschränkt oder genehmigungspflichtig sein können.
- Prüfungspflicht: Bei allen Plänen oder Projekten – auch jagdlichen – muss geprüft werden, ob sie die Schutzziele des Gebietes erheblich beeinträchtigen könnten (sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung).
Jagd und Naturschutz teilen das Interesse, eine vielgestaltige und artenreiche Umwelt zu erhalten. Während es historisch unterschiedliche Schwerpunkte gab – die Jagd fokussierte auf nutzbare Arten, der Naturschutz auf bedrohte Arten – ist heute ein gemeinsames Ziel unumgänglich: die Bewahrung der biologischen Vielfalt.
In unserer vom Menschen geprägten Kulturlandschaft können sich Ökosysteme oft nicht mehr selbst regulieren. Ein rein passiver Schutz reicht daher nicht aus. Hier setzt die Jagd an: als eine Form der aktiven, naturnah ausgerichteten Regulation und Nutzung von Wildtierpopulationen, um ein ökologisches Gleichgewicht zu fördern.
Die Weltnaturschutz-Organisation (IUCN) betont, dass die nachhaltige Nutzung wildlebender Ressourcen ein wichtiges Instrument zur Erhaltung der Natur ist. Die sozialen und wirtschaftlichen Vorteile, die aus einer verantwortungsvollen Jagd entstehen, können das Interesse der Menschen an der Erhaltung der Arten und ihrer Lebensräume steigern. Jagd ist dann nachhaltig, wenn sie so ausgeübt wird, dass auch zukünftige Generationen sie in gleicher Weise ausüben können.
Rechtliche Verankerung
Der Naturschutz ist im Bundesjagdgesetz rechtlich verankert.
- Verpflichtung zur Hege (§ 1 II BJagdG)
- Beunruhigen von Wild ist verboten (§ 19a BJagdG)
- Schutz von Tierarten, deren Bestand bedroht ist (§ 21 I BJagdG)
- Nachhaltigkeit:
- Ziel der Jagd ist das „Abschöpfen“ von Wild
- Nachhaltige Bejagung → keine Übernutzung der Populationen
- Lebensraumschaffung
- Siehe: Biotophege
- Siehe: Wildäcker
- Lebensraumzerstörung
- Siehe: Intensivierte Landwirtschaft
Der Jäger ist sowohl Schützer als auch Nutzer der Natur. Seine Rolle geht weit über die reine Bestandsregulierung hinaus und umfasst konkrete Hegemaßnahmen, die vielen Arten zugutekommen:
- Lebensraumverbesserung: Anlage und Pflege von Hecken, Brachflächen, Wildäckern und Blühstreifen, die Deckung und Nahrung für zahlreiche Wildtiere bieten.
- Schalenwildhege: Nicht nur die Bejagung des Wildes, sondern auch die Berücksichtigung des Lebensraumes, um Wildschäden an Wald und Feld zu vermeiden.
- Bestandsschutz: Vielfältige Programme zum Schutz von Tierarten, die häufig dem Jagdrecht unterliegen (z.B. Auerwild, Birkwild, Rebhuhn)
- Schutz von Feuchtgebieten: Einsatz gegen die Trockenlegung von Wiesen, um Lebensräume für seltene Vogelarten zu erhalten.
- Raubwildbejagung: Schutz von Bodenbrütern durch ein angepasstes Management von Prädatoren, anstelle einer pauschalen „Bekämpfung“.
Ein ehrlicher Dialog zwischen Jagd und Naturschutz muss auch Problemfelder ansprechen. Folgendes Fehlverhalten wird Jägern - teils zu Recht - vorgeworfen und schadet dem Ansehen der gesamten Jägerschaft:
- Die unsachgemäße "Bekämpfung" von Prädatoren aus reiner Konkurrenz.
- Überhöhte Wildbestände durch übermäßige Hege, die zu untragbaren Wildschäden führen.
- Das Aussetzen von gezüchtetem Wild kurz vor der Jagd ("Kistlfasane").
- Die illegale Ausbringung gebietsfremder Wildarten (Faunenverfälschung).
MerkeKonflikte zwischen Naturschutz und Jagd können häufig sachlich gelöst werden. Im Mittelpunkt sollte der Erhalt der Artenvielfalt liegen.