Allgemeines zum Jagdschein (§ 15 BJagdG)
- Der Jagdschein ist für die Jagdausübung notwendig. → Mitführen und auf Verlangen vorzeigen.
- Jagdscheinarten
- Jahresjagdschein: Gültig für 1 Jagdjahr
- 3-Jahresjagdschein: Gültig für 3 Jagdjahre
- Tagesjagdschein: Gültig für 14 aufeinanderfolgende Tage
- Falknerjagdschein: Notwendig für Beizjagd (für 1 oder 3 Jagdjahre)
- Gültigkeit
- Bundesweit
- Bis zum Ende des Jagdjahres (31. März)
- Voraussetzungen
Jugendjagdschein (§ 16 BJagdG)
- Altersgrenze: 16 bis unter 18 Jahre
- Umwandlung in einen „normalen“ Jagdschein mit 18 Jahren
- Begleitung
- Nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer schriftlich beauftragten, jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson
- Missachtung ist eine Ordnungswidrigkeit
- Einschränkung: Keine Teilnahme an Gesellschaftsjagden als Schütze
Versagung des Jagdscheins (§ 17 BJagdG)
- Personen < 16 Jahre
- Fehlende Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung (z.B. leichtfertiger Umgang mit Waffen oder Munition oder wegen eines Verbrechens)
- Während Entzug des Jagdscheins
- Unzureichende Haftpflichtversicherung
- Deckungssumme mindestens 500.000 € für Personenschäden und 50.000 € für Sachschäden
- Missachtung der Waidgerechtigkeit
Einziehung (§ 18 BJagdG)
- Die Einziehung des Jagdscheins durch die Behörde bei neuen Tatsachen, die einen Entzug begründen, ist möglich.