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Jagdschein (IV. Abschnitt BJagdG)

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Allgemeines zum Jagdschein (§ 15 BJagdG)

  • Der ist eine Erlaubnis für die .
  • Jäger: Person, die einen gültigen besitzt. Die , ein Jugendjagdschein oder Falknerjagdschein genügen nicht, um waffenrechtlich ein zu sein.
  • Jagdscheinarten
    • Jahresjagdschein: Gültig für 1 Jagdjahr
    • 3-Jahresjagdschein: Gültig für 3 Jagdjahre
    • Tagesjagdschein: Gültig für 14 aufeinanderfolgende Tage
    • Falknerjagdschein: Notwendig für (für 1 oder 3 Jagdjahre)
  • Gültigkeit
    • Bundesweit
    • Bis zum Ende des Jagdjahres (31. März)
  • Voraussetzung: Bestandene → Jägerprüfungszeugnis

Jugendjagdschein (§ 16 BJagdG)

  • Altersgrenze: 16 bis unter 18 Jahre
    • Umwandlung in einen „normalen“ mit 18 Jahren
  • Begleitung
    • Nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer schriftlich beauftragten, jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson
    • Missachtung ist eine
  • Einschränkung: Keine Teilnahme an als Schütze

Versagung des Jagdscheins (§ 17 BJagdG)

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