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Jagdschein (IV. Abschnitt BJagdG)

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Allgemeines zum Jagdschein (§ 15 BJagdG)

  • Der ist für die notwendig. → Mitführen und auf Verlangen vorzeigen.
  • Jagdscheinarten
    • Jahresjagdschein: Gültig für 1 Jagdjahr
    • 3-Jahresjagdschein: Gültig für 3 Jagdjahre
    • Tagesjagdschein: Gültig für 14 aufeinanderfolgende Tage
    • Falknerjagdschein: Notwendig für (für 1 oder 3 Jagdjahre)
  • Gültigkeit
    • Bundesweit
    • Bis zum Ende des Jagdjahres (31. März)
  • Voraussetzungen

Jugendjagdschein (§ 16 BJagdG)

  • Altersgrenze: 16 bis unter 18 Jahre
    • Umwandlung in einen „normalen“ mit 18 Jahren
  • Begleitung
    • Nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer schriftlich beauftragten, jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson
    • Missachtung ist eine
  • Einschränkung: Keine Teilnahme an als Schütze

Versagung des Jagdscheins (§ 17 BJagdG)

  • Personen < 16 Jahre
  • Fehlende oder körperliche Eignung (z.B. leichtfertiger oder oder wegen eines Verbrechens)
  • Während Entzug des
  • Unzureichende Haftpflichtversicherung
    • Deckungssumme mindestens 500.000 € für Personenschäden und 50.000 € für Sachschäden
  • Missachtung der

Einziehung (§ 18 BJagdG)

  • Die Einziehung des durch die Behörde bei neuen Tatsachen, die einen Entzug begründen, ist möglich.

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