Das Waffengesetz unterteilt Waffen in Schusswaffen und tragbare Gegenstände. Schusswaffen treiben ein Geschoss durch einen Lauf und müssen mit einem Zweck wie Verteidigung oder Jagd verknüpft sein. Wesentliche Teile von Schusswaffen, zu denen Lauf, Verschluss, Patronenlager und das Griffstück von Kurzwaffen gehören, sind rechtlich den Schusswaffen gleichgestellt. Zu den tragbaren Gegenständen gehören typische Waffen wie Drosseln und Hiebwaffen und untypische Waffen wie Messer.
Anhang 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 des WaffG
Anhang 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 des WaffG