Das Waffengesetz unterteilt Waffen in Schusswaffen und tragbare Gegenstände. Schusswaffen treiben ein Geschoss durch einen Lauf und müssen mit einem Zweck wie Verteidigung oder Jagd verknüpft sein. Wesentliche Teile von Schusswaffen sind rechtlich den Schusswaffen gleichgestellt. Hierzu gehören der Lauf, Verschluss, Patronenlager, Gehäuse und das Griffstück von Kurzwaffen. Zu den tragbaren Gegenständen gehören typische Waffen wie Drosseln und Hiebwaffen und untypische Waffen wie Messer.
Anhang 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 des WaffG
Anhang 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 des WaffG