Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände sowie tragbare Gegenstände, die wie eine Waffe wirken können. Schusswaffen sind Gegenstände, bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden, und gliedern sich nach Zweck in Jagd-, Sport-, Verteidigungs- und Spezialwaffen. Wesentliche Teile wie Lauf, Verschluss und Patronenlager gelten selbst als Waffen. Zu den tragbaren Gegenständen zählen typische Waffen wie Elektroimpulsgeräte und untypische wie Faustmesser.
Zu den Waffen gehören die Schusswaffen und tragbare Gegenstände:
- Schusswaffen
- Eigentliche Schusswaffen
- Gleichgestellte Gegenstände
- Wesentliche Teile
- Tragbare Gegenstände: Gegenstände, die wie eine Waffe wirken können.
- Typische Waffen (z.B. Elektroimpulsgeräte)
- Untypische Waffen (z.B. Faustmesser)
- Schusswaffen sind Gegenstände, bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
- Wichtig ist die Verknüpfung der Schusswaffe mit dem Zweck:
- Angriff oder Verteidigung
- Jagd
- Sport
- Weitere: Signalgebung, Distanzinjektion, Markierung
- Zu den Schusswaffen gehören neben Luftgewehren auch die Feuerwaffen.
- Feuerwaffen: Schusswaffen, die Geschosse mittels Verbrennung (heiße Gase) durch einen Lauf treiben.
- Handfeuerwaffen: Von einzelnen Personen tragbare Feuerwaffen. Unterteilung in Langwaffen und Kurzwaffen.
- Automatische Schusswaffen
- Jagdliche Waffen: Repetierer, Einzellader, Langwaffen
- Jagdwaffe: Jegliche Waffe, deren Verwendung bei der Jagd nicht nach den Sachlichen Verboten untersagt ist.
- Druckluftwaffen
- Unbrauchbar gemachte Schusswaffen: Dekorationswaffen, Salutwaffen
- Verlust der Schusswaffeneigenschaftdurch dauerhaftes unbrauchbar machen aller wesentlichen Teile
- Definition: Tragbare Gegenstände zum Abschießen von Munition oder von festen Körpern
- Zweckbindung wie für Schusswaffen
- Beispiel: Armbrust, Reizstoff-, Schreckschuss-, Signalwaffen
- Definition: Essenzielle Bestandteile von Schusswaffen, die rechtlich den zugehörigen Schusswaffen gleichgestellt sind.
- Wesentliche Teile
- Lauf
- Gehäuse: Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt
- Verschluss
- Patronenlager (auch Trommel von Revolvern)
- Griffstück von Kurzwaffen
- Schalldämpfer: Kein wesentlicher Teil, aber den Schusswaffen gleichgestellt
- Zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte
- Patronenmunition: Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb
- Kartuschenmunition: Hülsen mit Ladungen, die kein Geschoss enthalten
- Hülsenlose Munition: Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe angepasste Form hat
- Pyrotechnische Munition
- Entscheidend ist die Kombination aus Zweckbestimmung (Verschießen aus Schusswaffen) mit dem Vorhandensein einer Ladung (Treibladung)
- Waffen oder für Schusswaffen bestimmte
- Feste Körper
- Gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.