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Waffen nach Waffengesetz

Waffen
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Zusammenfassung

Das Waffengesetz unterteilt Waffen in Schusswaffen und tragbare Gegenstände. Schusswaffen treiben ein Geschoss durch einen und müssen mit einem Zweck wie Verteidigung oder Jagd verknüpft sein. Wesentliche Teile von Schusswaffen sind rechtlich den Schusswaffen gleichgestellt. Hierzu gehören der , , , Gehäuse und das Griffstück von . Zu den tragbaren Gegenständen gehören typische Waffen wie Drosseln und Hiebwaffen und untypische Waffen wie Messer.

Grundlagen

Allgemeines

  • Definition: Waffen sind Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Waffen und tragbare Gegenstände zu denen z.B. Elektroimpulsgeräte und Messer gehören.

Unterteilung (§ 1 II WaffG)

  1. Schusswaffen
    1. Eigentliche Schusswaffen
    2. Gleichgestellte Gegenstände
    3. Wesentliche Teile
  2. Tragbare Gegenstände
    1. Typische Waffen
    2. Untypische Waffen

Schusswaffen

Anhang 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 des WaffG

Schusswaffen

  • Schusswaffen sind Gegenstände, bei denen Geschosse durch einen getrieben werden.
  • Wichtig ist die Verknüpfung der Schusswaffe mit dem Zweck:
    • Angriff oder Verteidigung
    • Signalgebung
    • Jagd
    • Distanzinjektion
    • Markierung
    • Sport oder Spiel
  • Zu den Schusswaffen gehören neben Luftgewehren auch die Feuerwaffen.

Schusswaffenarten

Verlust der Schusswaffeneigenschaft

  • Dauerhaftes unbrauchbar machen aller wesentlichen Teile
  • Deaktivierung von Feuerwaffen nur durch Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis
    • Beschussamt dient der Überprüfung

Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände

  • Definition: Tragbare Gegenstände zum Abschießen von Munition oder von festen Körpern
  • Zweckbindung wie für Schusswaffen
  • Beispiel: Armbrust, Reizstoff-, Schreckschuss-, Signalwaffen

Wesentliche Teile

  • Definition: Essenzielle Bestandteile von Schusswaffen, die rechtlich den zugehörigen Schusswaffen gleichgestellt sind.
  • Wesentliche Teile
    1. Gehäuse: Bauteil, welches den , die Abzugsmechanik und den aufnimmt
    2. (auch Trommel von Revolvern)
    3. Griffstück von
  • : kein wesentlicher Teil, aber den Schusswaffen gleichgestellt

Tragbare Gegenstände

Anhang 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 des WaffG

Typische Waffen

  • Definition: Gegenstände, die den Zweck haben, im Kampf mit anderen Menschen dem Angriff oder der Verteidigung zu dienen.
  • Beispiele
    • Hieb- und Stoßwaffen
    • Elektroimpulsgeräte
    • Drosseln
    • Reizstoffsprühgeräte

Untypische Waffen

  • Definition: Gegenstände, die geeignet sind, im Kampf mit anderen Menschen dem Angriff oder der Verteidigung zu dienen, ohne hierfür bestimmt zu sein.
  • Beispiele
    • Messer: Springmesser, Fallmesser, Faustmesser, Butterflymesser

Munition und Geschosse

WaffG – Anlage 1

Munition

  • Zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte
    • Patronenmunition: Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb
    • Kartuschenmunition: Hülsen mit Ladungen, die kein Geschoss enthalten
    • Hülsenlose Munition: Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe angepasste Form hat
    • Pyrotechnische Munition
  • Entscheidend ist die Kombination aus Zweckbestimmung (Verschießen aus Schusswaffen) mit dem Vorhandensein einer Ladung ()

Geschosse

  • Waffen oder für Schusswaffen bestimmte
    1. Feste Körper
    2. Gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.

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