Verbotene Waffen und Munition

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sind im katalogisiert; ihr , oder Umgang ist eine Straftat und führt zwingend zum Verlust der waffenrechtlichen . Die Verbotskriterien beziehen sich auf Zweckbestimmung, Gefährlichkeit, Bedrohungswirkung und Häufigkeit missbräuchlicher Verwendung. Zu den verbotenen zählen Kriegswaffen, Vollautomaten und getarnte . Verbotene umfasst militärische Hartkern-, Geschossbrandsatz- und Splittermunition.

  • Besitzverbot: Der Umgang mit verbotenen oder ist verboten. Der oder sind eine Straftat und führen zum Verlust der . (§ 2 III WaffG)
  • Kriterien für ein Verbot
    1. Zweckbestimmung
    2. Gefährlichkeit
    3. Bedrohung
    4. Häufigkeit der missbräuchlichen Verwendung

TippFür die schriftliche und mündliche Prüfung ist es hilfreich, einige der verbotenen zu kennen.

Beschreibung

Bild

Kriegswaffen

  • Nennung in der Kriegswaffenliste

Vollautomat

  • , welche nach Schussabgabe selbstständig mit nur einmaligem Abziehen mehrere Schüsse abgibt

Vorderschaftrepetierflinte

  • Kurzwaffengriff (anstelle von
  • Gesamtlänge unter 95 cm
  • oder Lauflänge unter 45 cm

Vortäuschwaffen

  • Taschenlampenpistolen
  • Stockgewehre
  • Schießkugelschreiber

Zerlegbare

  • Zerlegbarkeit über das „Normale“ hinaus (Anschlagsgefährdung)
  • Wilddiebsgewehr

Größere

  • Kurzwaffenmagazine mit > 20 Schuss
  • Langwaffenmagazine mit > 10 Schuss

  • Kriegswaffenmunition: Verwendung in Kriegswaffen
  • Treibspiegelmunition: mit zusätzlicher Treibhülse
  • Geschossbesonderheiten:
    • Lichtspur (Leuchtspurpatronen)
    • Brandsatz/Sprengsatz
    • Hartkerngeschosse: mit hoher Durchschlagskraft zum von Panzerungen

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Stahlruten

Schlagringe

(Nunchaku)

Wurfsterne

Molotow-Cocktails

Präzisionsschleudern (mit Armstütze)

Springmesser

Fallmesser

Faustmesser

Butterflymesser

Stockdegen

  • Ziel: Gefährliches Verhalten soll durch behördliche Kontrolle unterbunden werden
  • Berücksichtigung der persönlichen Freiheit des Einzelnen
  • Handeln ohne Erlaubnis: Tätigkeiten mit abstrakten Gefahren, welche beherrschbar erscheinen, sollen erlaubt sein, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden (z.B. bestandene .
  • Verbotene Tätigkeit: Ziel ist eine komplette Unterbindung dieser Tätigkeit
  • Verbrechen: Tatbestand, der 1 bis 5 Jahre Freiheitsstrafe nach sich zieht (§ 51 WaffG)
  • Vergehen: Tatbestand, der eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder eine Geldstrafe nach sich ziehen kann (§ 52 WaffG)
  • Ordnungswidrigkeit: Tatbestand, der ein Bußgeld nach sich zieht (§ 53 WaffG)
  • Einziehung: Beschlagnahme von Gegenständen, die an einer Straftat beteiligt waren (§ 54 WaffG)
  • Erweiterter Verfall: Maßnahme des Strafrechts, bei der Gegenstände bei schweren Taten in das Eigentum des Staates

Verbotene Waffen und Munition

Weiter: Aufbewahrung von Schusswaffen


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