Verbotene Waffen und Munition sind im Waffengesetz katalogisiert; ihr Erwerb, Besitz oder Umgang ist eine Straftat und führt zwingend zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Die Verbotskriterien beziehen sich auf Zweckbestimmung, Gefährlichkeit, Bedrohungswirkung und Häufigkeit missbräuchlicher Verwendung. Zu den verbotenen Schusswaffen zählen Kriegswaffen, Vollautomaten und getarnte Schusswaffen. Verbotene Munition umfasst militärische Hartkern-, Geschossbrandsatz- und Splittermunition.
- Besitzverbot: Der Umgang mit verbotenen Waffen oder Munition ist verboten. Der Erwerb oder Besitz sind eine Straftat und führen zum Verlust der Zuverlässigkeit. (§ 2 III WaffG)
- Kriterien für ein Verbot
- Zweckbestimmung
- Gefährlichkeit
- Bedrohung
- Häufigkeit der missbräuchlichen Verwendung
- Liste der verbotenen Waffen: Anlage 2 Abschnitt 1 des WaffG
TippFür die schriftliche und mündliche Prüfung ist es hilfreich, einige der verbotenen Waffen zu kennen.
- Ziel: Gefährliches Verhalten soll durch behördliche Kontrolle unterbunden werden
- Berücksichtigung der persönlichen Freiheit des Einzelnen
- Handeln ohne Erlaubnis: Tätigkeiten mit abstrakten Gefahren, welche beherrschbar erscheinen, sollen erlaubt sein, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden (z.B. bestandene Jägerprüfung).
- Verbotene Tätigkeit: Ziel ist eine komplette Unterbindung dieser Tätigkeit
- Verbrechen: Tatbestand, der 1 bis 5 Jahre Freiheitsstrafe nach sich zieht (§ 51 WaffG)
- Umgang mit Vollautomaten und Vorderschaftrepetierflinten
- Vergehen: Tatbestand, der eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder eine Geldstrafe nach sich ziehen kann (§ 52 WaffG)
- Ordnungswidrigkeit: Tatbestand, der ein Bußgeld nach sich zieht (§ 53 WaffG)
- Einziehung: Beschlagnahme von Gegenständen, die an einer Straftat beteiligt waren (§ 54 WaffG)
- Erweiterter Verfall: Maßnahme des Strafrechts, bei der Gegenstände bei schweren Taten in das Eigentum des Staates übergehen