Verbotene Waffen und Munition

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Durch das Waffengesetz sind diverse und aufgrund der Gefahr der missbräuchlichen Verwendung verboten. Zu diesen gehören insbesondere vollautomatische und bestimmte . Der wird als geahndet und mit Freiheitsstrafe sanktioniert. Für die meisten verbotenen wird der als geahndet.

TippFür die schriftliche und mündliche Prüfung ist es hilfreich, einige der verbotenen zu kennen.

Beschreibung

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Kriegswaffen

  • Nennung in der Kriegswaffenliste

Vollautomat

  • , welche nach Schussabgabe selbstständig mit nur einmaligem Abziehen mehrere Schüsse abgibt

Vorderschaftrepetierflinte

  • Kurzwaffengriff (anstelle von
  • Gesamtlänge unter 95 cm
  • oder Lauflänge unter 45 cm

Vortäuschwaffen

  • Taschenlampenpistolen
  • Stockgewehre
  • Schießkugelschreiber

Zerlegbare

  • Zerlegbarkeit über das „Normale“ hinaus (Anschlagsgefährdung)
  • Wilddiebsgewehr

Größere

  • Kurzwaffenmagazine mit > 20 Schuss
  • Langwaffenmagazine mit > 10 Schuss

  • Kriegswaffenmunition: Verwendung in Kriegswaffen
  • Treibspiegelmunition: mit zusätzlicher Treibhülse
  • Geschossbesonderheiten:
    • Lichtspur (Leuchtspurpatronen)
    • Brandsatz/Sprengsatz
    • Hartkerngeschosse: mit hoher Durchschlagskraft zum von Panzerungen

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Stahlruten

Schlagringe

(Nunchaku)

Wurfsterne

Molotow-Cocktails

Präzisionsschleudern (mit Armstütze)

Springmesser

Fallmesser

Faustmesser

Butterflymesser

Stockdegen

  • Ziel: Gefährliches Verhalten soll durch behördliche Kontrolle unterbunden werden
  • Berücksichtigung der persönlichen Freiheit des Einzelnen
  • Handeln ohne Erlaubnis: Tätigkeiten mit abstrakten Gefahren, welche beherrschbar erscheinen, sollen erlaubt sein, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden (z.B. bestandene .
  • Verbotene Tätigkeit: Ziel ist eine komplette Unterbindung dieser Tätigkeit
  • Verbrechen: Tatbestand, der 1 bis 5 Jahre Freiheitsstrafe nach sich zieht (§ 51 WaffG)
  • Vergehen: Tatbestand, der eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder eine Geldstrafe nach sich ziehen kann (§ 52 WaffG)
  • Ordnungswidrigkeit: Tatbestand, der ein Bußgeld nach sich zieht (§ 53 WaffG)
  • Einziehung: Beschlagnahme von Gegenständen, die an einer Straftat beteiligt waren (§ 54 WaffG)
  • Erweiterter Verfall: Maßnahme des Strafrechts, bei der Gegenstände bei schweren Taten in das Eigentum des Staates übergehen

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