Verbotene Waffen und Munition

Letzte Aktualisierung: 04.10.2023

Zusammenfassung

Durch das Waffengesetz sind diverse Waffen und Munition aufgrund der Gefahr der missbräuchlichen Verwendung verboten. Zu diesen gehören insbesondere vollautomatische Waffen und bestimmte Vorderschaftrepetierer. Der Besitz wird als Verbrechen geahndet und mit Freiheitsstrafe sanktioniert. Für die meisten verbotenen Waffen wird der Besitz als Vergehen geahndet.

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Allgemeines

  • Der Umgang mit verbotenen Waffen oder Munition ist verboten. (§ 2 III WaffG )
  • Spezifizierung: Anlage 2 Abschnitt 1
  • Kriterien für ein Verbot
    1. Zweckbestimmung
    2. Gefährlichkeit
    3. Bedrohung
    4. Häufigkeit der missbräuchlichen Verwendung
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Verbotene Waffen

Verbotsliste

Für die schriftliche und mündliche Prüfung ist es hilfreich, einige der verbotenen Waffen zu kennen.

UnterteilungWaffenartBeschreibungStrafvorschrift
KriegswaffenKriegswaffenNennung in der KriegswaffenlisteVergehen
SchusswaffenVollautomatSchusswaffe, welche nach Schussabgabe selbstständig mit nur einmaligem Abziehen mehrere Schüsse abgibtVerbrechen
Vorderschaftrepetierflinten

Austausch von Hinterschaft zu Kurzwaffengriff oder Gesamtlänge <95 cm oder Lauflänge <45 cm

Vorderschaftrepetierer

Verbrechen
VortäuschwaffenTaschenlampenpistolen, Stockgewehre wegen des Überraschungseffekts, SchießkugelschreiberVergehen
Zerlegbare WaffenZerlegbarkeit über das „Normale“ hinaus, Anschlagsgefährdung, WilddiebsgewehrVergehen
Schusswaffen-bestandteileBeleuchtungsvorrichtungScheinwerfer, Laserpointer
Nachtzielgerätemit Montagevorrichtung an Schusswaffen
Größere Magazine
  • Kurzwaffenmagazine mit > 20 Schuss
  • Langwaffenmagazine mit > 10 Schuss
Tragbare GegenständeHieb- und Stoßwaffendie dem Verstecken dienen (Kugelschreiberstilett, Stockdegen)Vergehen

Totschläger/Stahlruten/ Schlagringe / Würgeholz (Nunchaku)

Vergehen
Wurfsternesternförmig, zum Wurf bestimmtVergehen
Molotow-Cocktails„Brandbomben“Vergehen
Elektroimpulsgeräteohne PrüfzeichenOrdnungswidrigkeit
Präzisionsschleudernmit ArmstützeVergehen
DrosselnBestimmung zur GesundheitsschädigungVergehen
Springmesser/FallmesserAusnahme: Springmesser mit einseitigem Schliff und Länge <8,5 cmVergehen
FaustmesserAusnahme: Verwendung zur Tätigkeitsausübung als Jäger oder Pelz-/LederverarbeiterVergehen
Faltmesser/Butterflymesserzweigeteilter schwenkbarer GriffVergehen
TierabwehrgeräteElektroimpulsgeräteVergehen
MunitionKriegswaffenmunitionVerwendung in KriegswaffenVergehen
BetäubungsstoffeAusnahme: Tiermedizin, -schutz, forschungkeine Ahndung
KnallkartuschenReiz- oder Wirkstoffmunition
TreibspiegelmunitionMunition mit zusätzlicher TreibhülseVergehen
Geschossbesonderheiten
  • Lichtspur (Leuchtspurpatronen)
  • Brandsatz/Sprengsatz
  • Hartkerngeschosse: Geschoss mit hoher Durchschlagskraft zum Brechen von Panzerungen
Vergehen
KleinschrotmunitionKaliber für Schreckschuss-, Reizstoff- und SignalwaffenVergehen

Weiteres

  • Es ist verboten, folgende Waffen zu führen:
    • Anscheinswaffen: Waffen, die echten Waffen täuschend ähnlich sind, jedoch nicht funktionieren
    • Hieb- und Stoßwaffen
    • Einhandmesser: Klinge mit einer Hand feststellbar
    • Messer mit Klingenlänge >12 cm
  • Ausnahmen dieser Verbote sind:
    • Foto-, Film-, Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen
    • Transport in verschlossenen Behältnissen
    • Hieb- und Stoßwaffen, sowie Messer bei berechtigtem Interesse
      • Berechtigtes Interesse: Beruf, Brauchtum, Sport
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Sanktionierung

Allgemeines

  • Ziel: Gefähliches Verhalten soll durch behördliche Kontrolle unterbunden werden
  • Berücksichtigung der persönlichen Freiheit des Einzelnen

Verbotstypen

  • Handeln ohne Erlaubnis: Tätigkeiten mit abstrakten Gefahren, welche beherrschbar erscheinen, sollen erlaubt sein, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden (z.B. bestandene Jägerprüfung).
  • Verbotene Tätigkeit: Ziel ist eine komplette Unterbindung dieser Tätigkeit

Sanktionen

  • Verbrechen: Tatbestand, der 1 bis 5 Jahre Freiheitsstrafe nach sich zieht (§ 51 WaffG )
    • Umgang mit Vollautomaten und Vorderschaftrepetierflinten
  • Vergehen: Tatbestand, der eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder eine Geldstrafe nach sich ziehen kann (§ 52 WaffG )
  • Ordnungswidrigkeit: Tatbestand, der ein Bußgeld nach sich zieht (§ 53 WaffG )
  • Einziehung: Beschlagnahme von Gegenständen, die an einer Straftat beteiligt waren (§ 54 WaffG )
  • Erweiterter Verfall: Maßnahme des Strafrechts, bei der Gegenstände bei schweren Taten in das Eigentum des Staates übergehen
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