Zusammenfassung
Durch das Waffengesetz sind diverse Waffen und Munition aufgrund der Gefahr der missbräuchlichen Verwendung verboten. Zu diesen gehören insbesondere vollautomatische Waffen und bestimmte Vorderschaftrepetierer. Der Besitz wird als Verbrechen geahndet und mit Freiheitsstrafe sanktioniert. Für die meisten verbotenen Waffen wird der Besitz als Vergehen geahndet.
Allgemeines
- Der Umgang mit verbotenen Waffen oder Munition ist verboten. (§ 2 III WaffG)
- Spezifizierung: Anlage 2 Abschnitt 1
- Kriterien für ein Verbot
- Zweckbestimmung
- Gefährlichkeit
- Bedrohung
- Häufigkeit der missbräuchlichen Verwendung
Verbotene Waffen
Verbotsliste
- Liste der verbotenen Waffen: Anlage 2 Abschnitt 1 des WaffG
TippFür die schriftliche und mündliche Prüfung ist es hilfreich, einige der verbotenen Waffen zu kennen.
Weiteres
- Es ist verboten, folgende Waffen zu führen:
- Anscheinswaffen: Waffen, die echten Waffen täuschend ähnlich sind, jedoch nicht funktionieren
- Hieb- und Stoßwaffen
- Einhandmesser: Klinge mit einer Hand feststellbar
- Messer mit Klingenlänge >12 cm
- Ausnahmen dieser Verbote sind:
- Foto-, Film-, Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen
- Transport in verschlossenen Behältnissen
- Hieb- und Stoßwaffen, sowie Messer bei berechtigtem Interesse
- Berechtigtes Interesse: Beruf, Brauchtum, Sport
Sanktionierung
Allgemeines
- Ziel: Gefährliches Verhalten soll durch behördliche Kontrolle unterbunden werden
- Berücksichtigung der persönlichen Freiheit des Einzelnen
Verbotstypen
- Handeln ohne Erlaubnis: Tätigkeiten mit abstrakten Gefahren, welche beherrschbar erscheinen, sollen erlaubt sein, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden (z.B. bestandene Jägerprüfung).
- Verbotene Tätigkeit: Ziel ist eine komplette Unterbindung dieser Tätigkeit
Sanktionen
- Verbrechen: Tatbestand, der 1 bis 5 Jahre Freiheitsstrafe nach sich zieht (§ 51 WaffG)
- Umgang mit Vollautomaten und Vorderschaftrepetierflinten
- Vergehen: Tatbestand, der eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder eine Geldstrafe nach sich ziehen kann (§ 52 WaffG)
- Ordnungswidrigkeit: Tatbestand, der ein Bußgeld nach sich zieht (§ 53 WaffG)
- Einziehung: Beschlagnahme von Gegenständen, die an einer Straftat beteiligt waren (§ 54 WaffG)
- Erweiterter Verfall: Maßnahme des Strafrechts, bei der Gegenstände bei schweren Taten in das Eigentum des Staates übergehen