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Beschränkungen der Jagdausübung (V. Abschnitt BJagdG)

Sachliche Verbote (§ 19 BJagdG)

Verboten ist

  1. mit Schrot, , gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf und zu schießen;
    1. auf und mit zu schießen, deren auf 100 m (E 100) weniger als 1.000 Joule beträgt;
    2. auf alles übrige mit unter einem von 6,5 mm zu schießen; im 6,5 mm und darüber müssen die eine auf 100 m (E 100) von mindestens 2.000 Joule haben;
    3. mit halbautomatischen , die mit insgesamt mehr als drei Patronen sind, sowie mit automatischen auf zu schießen;
    4. auf mit oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der mindestens 200 Joule beträgt;
  2. die innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der und die bei Mondschein auszuüben;
  3. , ausgenommen , sowie zur zu als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf , , , und (→ Nachtjagdverbot)
    1. künstliche Lichtquellen, , Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, , die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim oder von aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern zu fangen;
    2. Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte beim oder von zu verwenden;
  4. Belohnungen für den Abschuß oder den von auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
  5. , Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
  6. Schlingen jeder Art, in denen sich fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu oder aufzustellen;
  7. Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
  8. in Notzeiten in einem Umkreis von 200 Metern von zu
  9. aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu das Verbot umfaßt nicht das von aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
  10. die Netzjagd auf auszuüben;
  11. die Hetzjagd auf auszuüben;
  12. die Such- und auf im Frühjahr auszuüben;
  13. zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
  14. die auf einer Fläche von weniger als 1.000 Hektar auszuüben;
  15. Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des zu sammeln;
  16. eingefangenes oder aufgezogenes später als vier Wochen vor Beginn der auf dieses auszusetzen.

Weitere Verbote

  • Beunruhigen von : an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten zu stören (§ 19a BJagdG)
  • Örtliche Verbote: Jagd an Orten, an denen Menschen gefährdet oder gestört werden könnten (§ 20 Örtliche Verbote)

Abschussregelung (§ 21 BJagdG)

Verhinderung von Schmerzen oder Leiden des Wildes (§ 22a BJagdG)

  • Schnelle Erlösung: Krankgeschossenes oder schwerkrankes ist (auch während der unverzüglich zu , um vermeidbare Schmerzen oder Leiden zu verhindern.
    • Alternative: Fangen und Versorgen, wenn es ausreichend und möglich ist.
  • Wildfolge: Verfolgung von krankgeschossenem oder schwerkrankem in einen fremden Jagdbezirk (meist bei der nur mit schriftlicher Vereinbarung mit dem dieses Bezirks.
    • Wildfolgevereinbarung: In einer wird schriftlich festgelegt, welche Regeln bei der Verfolgung von krankem in ein fremdes einzuhalten sind.
  • Länderspezifische Regelungen:
    • Nähere Bestimmungen über die Verpflichtung zur Wildfolge-Vereinbarung.
    • Möglichkeiten zur Ergänzung oder Erweiterung der Vorschriften über die .

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