Sachliche Verbote (§ 19 BJagdG)
Verboten ist
- mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
- auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1.000 Joule beträgt;
- auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2.000 Joule haben;
- mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;
- auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
- die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
- Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auerwild, Birkwild und Rackelwild; (→ Nachtjagdverbot)
- künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
- Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
- Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
- Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
- Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
- Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
- in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
- Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
- die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
- die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
- die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
- Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
- die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1.000 Hektar auszuüben;
- Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
- eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.
Weitere Verbote
- Beunruhigen von Wild: Wild an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten zu stören (§ 19a BJagdG)
- Örtliche Verbote: Jagd an Orten, an denen Menschen gefährdet oder gestört werden könnten (§ 20 Örtliche Verbote)
Abschussregelung (§ 21 BJagdG)
- Abschussverbot: Kein Schalenwild (außer Schwarzwild, je nach Bundesland auch Rehwild), Auerwild, Birkwild und Rackelwild darf ohne Abschussplan erlegt werden.
- Abschussplan-Aufstellung: Durch Jagdausübungsberechtigte, Vorstände der Jagdgenossenschaften und Inhaber von Eigenjagdbezirken. In Hegegemeinschaften ist das Einvernehmen mit diesen Parteien erforderlich.
Verhinderung von Schmerzen oder Leiden des Wildes (§ 22a BJagdG)
- Schnelle Erlösung: Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild ist (auch während der Schonzeit) unverzüglich zu erlegen, um vermeidbare Schmerzen oder Leiden zu verhindern.
- Alternative: Fangen und Versorgen, wenn es ausreichend und möglich ist.
- Wildfolge: Verfolgung von krankgeschossenem oder schwerkrankem Wild in einen fremden Jagdbezirk (meist bei der Nachsuche) nur mit schriftlicher Vereinbarung mit dem Jagdausübungsberechtigten dieses Bezirks.
- Wildfolgevereinbarung: In einer Wildfolgevereinbarung wird schriftlich festgelegt, welche Regeln bei der Verfolgung von krankem Wild in ein fremdes Revier einzuhalten sind.
- Länderspezifische Regelungen:
- Nähere Bestimmungen über die Verpflichtung zur Wildfolge-Vereinbarung.
- Möglichkeiten zur Ergänzung oder Erweiterung der Vorschriften über die Wildfolge.