Beschränkungen der Jagdausübung (V. Abschnitt BJagdG)

Verboten ist

  1. mit Schrot, , gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf und zu schießen;
  2. -
    1. auf und mit zu schießen, deren auf 100 m (E 100) weniger als 1.000 Joule beträgt;
    2. auf alles übrige mit unter einem von 6,5 mm zu schießen; im 6,5 mm und darüber müssen die eine auf 100 m (E 100) von mindestens 2.000 Joule haben;
    3. mit halbautomatischen , die mit insgesamt mehr als drei Patronen sind, sowie mit automatischen auf Wild zu schießen;
    4. auf Wild mit oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der mindestens 200 Joule beträgt;
  3. die innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der und die bei Mondschein auszuüben;
  4. , ausgenommen , sowie zur zu als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf , , , und (→ Nachtjagdverbot)
  5. -
    1. künstliche Lichtquellen, , Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, , die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim oder von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern zu fangen;
    2. Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte beim oder von zu verwenden;
  6. Belohnungen für den Abschuß oder den von auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
  7. , Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der anzulegen;
  8. Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu oder aufzustellen;
  9. Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
  10. in Notzeiten in einem Umkreis von 200 Metern von zu
  11. Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu das Verbot umfaßt nicht das von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der
  12. die Netzjagd auf auszuüben;
  13. die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
  14. die Such- und auf im Frühjahr auszuüben;
  15. Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
  16. die auf einer Fläche von weniger als 1.000 Hektar auszuüben;
  17. Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des zu sammeln;
  18. eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der auf dieses Wild auszusetzen.
AchtungDie Landesjagdgesetze können Wild abweichend vom Bundesjagdgesetz definieren und auch bei den abweichen.

Die folgende Tabelle fasst die sachlichen Verbote zum Schießen auf Wild zusammen.

Verbotskategorie

(außer

und

Weiteres Wild

  • Schrot, , gehacktes Blei, Bolzen, Pfeile
  • Keine

  • Keine

Waffenart

  • Beunruhigen von Wild: Wild an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten zu stören (§ 19a BJagdG)
  • Örtliche Verbote: Jagd an Orten, an denen Menschen gefährdet oder gestört werden könnten (§ 20 Örtliche Verbote)
  • Schnelle Erlösung: Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild ist (auch während der unverzüglich zu , um vermeidbare Schmerzen oder Leiden zu verhindern.
    • Alternative: Fangen und Versorgen, wenn es ausreichend und möglich ist.
  • Wildfolge: Verfolgung von krankgeschossenem oder schwerkrankem Wild in einen fremden Jagdbezirk (meist bei der nur mit schriftlicher Vereinbarung mit dem dieses Bezirks.
    • Wildfolgevereinbarung: In einer wird schriftlich festgelegt, welche Regeln bei der Verfolgung von krankem Wild in ein fremdes einzuhalten sind.
  • Länderspezifische Regelungen:
    • Nähere Bestimmungen über die Verpflichtung zur Wildfolge-Vereinbarung.
    • Möglichkeiten zur Ergänzung oder Erweiterung der Vorschriften über die .

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