Jagdbezirke und Hegegemeinschaften (II. Abschnitt BJagdG)

Letzte Aktualisierung: 26.10.2023

Jagdbezirke (§ 4 BJagdG)

  • Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder:
    1. Eigenjagdbezirke (§ § 7 BJagdG)
    2. Gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ § 8 BJagdG)
  • Abrundung von Jagdbezirken, wenn für die Jagdausübung notwendig ( § 5 BJagdG)
    • Zuständigkeit bei der Unteren Jagdbehörde
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Befriedete Bezirke (§ 6 BJagdG)

  • Die Jagd ruht auf
    1. Befriedeten Bezirken
    2. Flächen ohne Jagdbezirk
  • Ausnahmen sind auf Antrag möglich.
  • Die befriedeten Bezirke sind in den Landesjagdgesetzen definiert.

Beispiele

Befriedung nach GesetzBefriedung nach Verwaltungsakt
  • Bewohnte Gebäude
  • Hofräume
  • Hausgärten
  • Friedhöfe
  • Zoos, Tiergehege
  • Bundesautobahnen
  • Öffentliche Anlagen
  • Naturschutzgebiete
  • Vollständig eingefriedete Grundflächen
  • Geschlossene Gewässer
  • Eigenjagdbezirke und Gemeinschaftsjagdbezirke
Beachte das Landesrecht.

Befriedung aus ethischen Gründen (§ 6a BJagdG )

  • Ein Eigentümer (als natürliche Person) einer kleinen Fläche in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk, kann eine Befriedung der Fläche beantragen, wenn er glaubhaft macht, die Jagdausübung aus ethischen Gründen abzulehnen.
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Eigenjagdbezirke (§ 7 BJagdG)

  • ZusammenhängendeFlächen für land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75 Hektar bilden einen Eigenjagdbezirk.
    • Abweichungen durch die Länder möglich
  • Eigentum einer Person, einer Personengemeinschaft oder des Staates
  • Jagdausübungsberechtigter: Eigentümer oder Nutznießer (z.B. Pächter oder Benannter)
Beachte das Landesrecht.
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Gemeinschaftliche Jagdbezirke

Zusammensetzung (§ 8 BJagdG )

Alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk.

  • Mindestgröße: 150 Hektar
  • Zusammenlegung: Auf Antrag möglich
  • Teilung: Mindestgröße pro Teil 250 Hektar
  • Jagdrecht: Liegt bei der Jagdgenossenschaft → Verpachtung an Pächter
Beachte das Landesrecht.

Jagdgenossenschaft (§ 9 BJagdG )

  • Mitglieder: Grundstückseigentümer im gemeinschaftlichen Jagdbezirk
    • Eigentümer von befriedeten Flächen sind keine Mitglieder
  • Rechtsform: Körperschaft des öffentlichen Rechts
  • Vertretung durch den Jagdvorstand
  • Beschlüsse: Mehrheit der Jagdgenossen und Grundfläche nötig (Personenmehrheit und Flächenmehrheit)

Jagdkataster

  • Was ist ein Jagdkataster?
    • Ein Verzeichnis der Jagdgenossen und ihrer bejagbaren Flächen.
    • Gibt die Größe der jeweiligen Flächen an.
  • Warum ist es wichtig?
    • Abstimmungen: Grundlage für die Beschlussfassung in Versammlungen der Jagdgenossenschaft. Ermöglicht eine gerechte Verteilung der Stimmrechte basierend auf der Größe der bejagbaren Flächen.
    • Einnahmen: Basis für die Ausschüttung von Einnahmen, wie Pachtgebühren. Ermöglicht eine anteilige Ausschüttung an die Jagdgenossen.
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Jagdnutzung (§ 10 BJagdG)

  • Verpachtung: In der Regel erfolgt die Jagdnutzung durch Verpachtung.
    • Methoden: Öffentliche Versteigerungen, schriftliche Gebote, Verlängerung bestehender Pachtverhältnisse.
    • Pachtfähigkeit: Kann in der Satzung auf Mitglieder der Jagdgenossenschaft beschränkt werden.
  • Angestellte Jäger: Die Jagd kann auch durch angestellte Jäger ausgeführt werden.
  • Ruhende Jagd: Auf Antrag bei der Jagdbehörde kann die Jagd ruhen gelassen werden.
  • Reinertrag: Entsteht durch Jagdpacht und andere Einnahmen minus Kosten und kann an die Genossen ausgeschüttet werden.
    • Verteilung: Entscheidung durch die Jagdgenossenschaft.

Hegegemeinschaften (§ 10a BJagdG )

  • Ziel: Hege des Wildes (v.a. Schalenwild)
  • Form: Privatrechtlicher Zusammenschluss der Jagdausübungsberechtigen mehrerer Jagdbezirke
    • Ausnahme: Länder können Verpflichtung zur Bildung festlegen.
  • Beteiligte: Jagdpächter, Eigenjagdbesitzer, Jagdgenossenschaften
  • Aufgaben:
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