Ein Eigentümer (als natürliche Person) einer kleinen Fläche in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk, kann eine Befriedung der Fläche beantragen, wenn er glaubhaft macht, die Jagdausübung aus ethischen Gründen abzulehnen.
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Eigenjagdbezirke (§ 7 BJagdG)
ZusammenhängendeFlächen für land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75 Hektar bilden einen Eigenjagdbezirk.
Abweichungen durch die Länder möglich
Eigentum einer Person, einer Personengemeinschaft oder des Staates
Jagdausübungsberechtigter: Eigentümer oder Nutznießer (z.B. Pächter oder Benannter)
Mitglieder: Grundstückseigentümer im gemeinschaftlichen Jagdbezirk
Eigentümer von befriedeten Flächen sind keine Mitglieder
Rechtsform: Körperschaft des öffentlichen Rechts
Vertretung durch den Jagdvorstand
Beschlüsse: Mehrheit der Jagdgenossen und Grundfläche nötig (Personenmehrheit und Flächenmehrheit)
Jagdkataster
Was ist ein Jagdkataster?
Ein Verzeichnis der Jagdgenossen und ihrer bejagbaren Flächen.
Gibt die Größe der jeweiligen Flächen an.
Warum ist es wichtig?
Abstimmungen: Grundlage für die Beschlussfassung in Versammlungen der Jagdgenossenschaft. Ermöglicht eine gerechte Verteilung der Stimmrechte basierend auf der Größe der bejagbaren Flächen.
Einnahmen: Basis für die Ausschüttung von Einnahmen, wie Pachtgebühren. Ermöglicht eine anteilige Ausschüttung an die Jagdgenossen.
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Jagdnutzung (§ 10 BJagdG)
Verpachtung: In der Regel erfolgt die Jagdnutzung durch Verpachtung.