- Jagen ist nur in Jagdbezirken erlaubt.
- Jagdbezirke sind entweder:
- Eigenjagdbezirke (§ 7 BJagdG)
- Gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8 BJagdG)
- Abrundung von Jagdbezirken, wenn für die Jagdausübung notwendig (§ 5 BJagdG)
- Zuständigkeit bei der Unteren Jagdbehörde
- Ruhen der Jagd: Wenn die Jagd auf einer Fläche "ruht", darf hier nicht gejagt werden.
- Die Jagd ruht auf:
- Befriedeten Bezirken
- Flächen ohne Jagdbezirk
- Ausnahmen sind auf Antrag möglich.
- Die befriedeten Bezirke sind in den Landesjagdgesetzen definiert.
AchtungBeachte das Landesrecht.
- Ein Eigentümer (als natürliche Person) einer kleinen Fläche in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk, kann eine Befriedung der Fläche beantragen, wenn er glaubhaft macht, die Jagdausübung aus ethischen Gründen abzulehnen.
- ZusammenhängendeFlächen für land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75 Hektar bilden einen Eigenjagdbezirk.
- Abweichungen durch die Länder möglich
- Eigentum einer Person, einer Personengemeinschaft oder des Staates
- Jagdausübungsberechtigter: Eigentümer oder Nutznießer (z.B. Pächter oder Benannter)
AchtungBeachte das Landesrecht.
Alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk.
- Mindestgröße: 150 Hektar
- Zusammenlegung: Auf Antrag möglich
- Teilung: Mindestgröße pro Teil 250 Hektar
- Jagdrecht: Liegt bei der Jagdgenossenschaft → Verpachtung an Pächter
AchtungBeachte das Landesrecht.
- Mitglieder: Grundstückseigentümer im gemeinschaftlichen Jagdbezirk
- Eigentümer von befriedeten Flächen sind keine Mitglieder
- Rechtsform: Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Vertretung durch den Jagdvorstand
- Beschlüsse: Mehrheit der Jagdgenossen und Grundfläche nötig (Personenmehrheit und Flächenmehrheit)
- Was ist ein Jagdkataster?
- Ein Verzeichnis der Jagdgenossen und ihrer bejagbaren Flächen.
- Gibt die Größe der jeweiligen Flächen an.
- Warum ist es wichtig?
- Abstimmungen: Grundlage für die Beschlussfassung in Versammlungen der Jagdgenossenschaft. Ermöglicht eine gerechte Verteilung der Stimmrechte basierend auf der Größe der bejagbaren Flächen.
- Einnahmen: Basis für die Ausschüttung von Einnahmen, wie Pachtgebühren. Ermöglicht eine anteilige Ausschüttung an die Jagdgenossen.
- Verpachtung: In der Regel erfolgt die Jagdnutzung durch Verpachtung.
- Methoden: Öffentliche Versteigerungen, schriftliche Gebote, Verlängerung bestehender Pachtverhältnisse.
- Pachtfähigkeit: Kann in der Satzung auf Mitglieder der Jagdgenossenschaft beschränkt werden.
- Angestellte Jäger: Die Jagd kann auch durch angestellte Jäger ausgeführt werden.
- Jagdausübungsrecht bleibt bei der Jagdgenossenschaft.
- Ruhende Jagd: Auf Antrag bei der Jagdbehörde kann die Jagd ruhen gelassen werden.
- Reinertrag: Entsteht durch Jagdpacht und andere Einnahmen minus Kosten und kann an die Genossen ausgeschüttet werden.
- Verteilung: Entscheidung durch die Jagdgenossenschaft.
- Ziel: Hege des Wildes (v.a. Schalenwild)
- Form: Privatrechtlicher Zusammenschluss der Jagdausübungsberechtigen mehrerer Jagdbezirke
- Ausnahme: Länder können Verpflichtung zur Bildung festlegen.
- Beteiligte: Jagdpächter, Eigenjagdbesitzer, Jagdgenossenschaften
- Aufgaben:
- Gemeinsame Hegemaßnahmen
- Abstimmung des Abschussplans
- Großflächiges Wildtiermanagement
- Revierübergreifende Gesellschaftsjagden