Jagdpacht (§ 11 BJagdG)
Bei der Jagdpacht gibt es viele Abweichungen der Bundesländer.
- Jagdausübungsrecht
- Kann nur in der Gesamtheit an Dritte verpachtet werden.
- Keine Teilpacht (z.B. nur für bestimmte Wildarten wie Feldhasen).
- Verpächter kann sich Teile der Jagdnutzung vorbehalten (z.B. Rotwild).
- Gesamtfläche: Maximal 1.000 Hektar für einen Pächter.
- Schriftlicher Pachtvertrag erforderlich.
- Zeitliche Regelungen
- Mindestpachtdauer: 9 Jahre.
- Pachtzeit beginnt und endet mit dem Jagdjahr.
- Jagdjahr: 1. April bis 31. März.
- Voraussetzungen für Pächter
- Jahresjagdschein erforderlich.
- Dreijähriger Vorbesitz eines Jagdscheins.
- Mehrere Pächter sind möglich. Die Anzahl ist abhängig von der Größe des Jagdbezirks und Landesgesetzen.
- Anzeige des Jagdpachtvertrags bei der unteren Jagdbehörde. Die Anzeige kann durch Pächter oder Verpächter erfolgen.
Jagderlaubnisschein
MerkeRegelung durch die Länder.
- Voraussetzungen für Jagdgäste:
- Gültiger Jagdschein
- Jagderlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten
- Unselbstständiger Jagdgast: Muss begleitet werden. Mündliche Erlaubnis reicht.
- Selbstständiger Jagdgast: Keine Begleitung nötig. Schriftliche Erlaubnis erforderlich.
- Jagderlaubnisschein: Schriftliche Jagderlaubnis, die zur selbstständigen Jagdausübung berechtigt.
- Auch "Begehungsschein" genannt.
- Persönliche Bindung (keine Übertragung auf andere Personen)
- Legt fest, welches Wild gejagt werden darf.
- Missachtung kann als Wilderei und Straftat geahndet werden.
- Arten von Jagderlaubnisscheinen
- Befristet oder unbefristet.
- Unentgeltlich oder entgeltlich.
Anzeige von Jagdpachtverträgen (§ 12 BJagdG)
- Anzeigepflicht bei Behörde: Drei Wochen Frist für Beanstandungen durch die Behörde.
- Beanstandung: Vertrag ändern oder aufheben in drei Wochen.
- Jagdausübung:Erst nach drei Wochen oder bei behördlicher Erlaubnis.
Erlöschen des Jagdpachtvertrages (13 BJagdG)
- Erlöschen des Jagdpachtvertrages
- Vorzeitiges Erlöschen bei:
- Unanfechtbarem Entzug des Jagdscheins.
- Unanfechtbar abgelehnter Erteilung eines neuen Jagdscheins.
- Pächter muss Schaden ersetzen, falls verschuldet.
- Rechtsstellung der Mitpächter
- Vertrag bleibt bei Ausscheiden eines Mitpächters bestehen.
- Bei Verstoß gegen Höchstpachtfläche: Behebung bis nächstes Jagdjahr erforderlich.
- Sonderkündigungsrecht bei nicht zumutbarer Mehrbelastung.
Wechsel des Grundeigentümers (§ 14 BJagdG)
- Grundsatz: "Kauf bricht nicht Pacht"
- Erwerber des Grundstücks: Bleibt an bestehenden Pachtvertrag gebunden. Wird Mitglied der Jagdgenossenschaft, wenn es sich um einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk handelt
- Ausnahmen: Kündigungsrecht des Erwerbers ausgeschlossen bei Teilversteigerung eines Jagdbezirks