Jagdausübungsrecht (III. Abschnitt BJagdG)

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Bei der gibt es viele Abweichungen der Bundesländer.

  • Das kann nur in der Gesamtheit an Dritte verpachtet werden.
    • Keine Teilpacht (z.B. nur für bestimmte Wildarten wie .
    • Verpächter kann sich Teile der Jagdnutzung vorbehalten (z.B. .
  • Gesamtfläche: Maximal 1.000 Hektar für einen Pächter.
  • Schriftlicher Pachtvertrag erforderlich.
  • Zeitliche Regelungen
    • Mindestpachtdauer: 9 Jahre.
    • Pachtzeit beginnt und endet mit dem .
    • Jagdjahr: 1. April bis 31. März.
  • Voraussetzungen für Pächter
  • Mehrere Pächter sind möglich. Die Anzahl ist abhängig von der Größe des und Landesgesetzen.
MerkeDas kann nur in der Gesamtheit an Dritte verpachtet werden.
MerkeRegelung durch die Länder.
  • Voraussetzungen für Jagdgäste:
  • Jagderlaubnisschein: Schriftliche , die zur selbstständigen berechtigt.
    • Auch "" genannt.
    • Persönliche Bindung (keine Übertragung auf andere Personen)
    • Legt fest, welches Wild gejagt werden darf.
    • Missachtung kann als und Straftat geahndet werden.
  • Arten von
    • Befristet oder unbefristet.
    • Unentgeltlich oder entgeltlich.
Unentgeltlicher Entgeltlicher
Erteilung durch alle gemeinsam
Anzeige bei der Unteren (je nach Landesrecht)

Je nach Landesrecht:

Je nach Landesrecht:

  • Person muss pachtfähig sein
  • Fläche wird im eingetragen
  • Begrenzung häufig entsprechend der zulässigen Anzahl an Pächtern
  • Anzeigepflicht bei der unteren . Die Anzeige kann durch Pächter oder Verpächter erfolgen.
  • Beanstandung: Vertrag ändern oder aufheben in drei Wochen.
  • :Erst nach drei Wochen oder bei behördlicher Erlaubnis.
    • Vorzeitiges Erlöschen bei:
      1. Unanfechtbarem Entzug des .
      2. Unanfechtbar abgelehnter Erteilung eines neuen .
    • Pächter muss Schaden ersetzen, falls verschuldet.
  • Rechtsstellung der Mitpächter
    • Vertrag bleibt bei Ausscheiden eines Mitpächters bestehen.
    • Bei Verstoß gegen Höchstpachtfläche: Behebung bis nächstes erforderlich.
    • Sonderkündigungsrecht bei nicht zumutbarer Mehrbelastung.
  • Grundsatz: "Kauf bricht nicht Pacht"
  • Erwerber des Grundstücks: Bleibt an bestehenden Pachtvertrag gebunden. Wird Mitglied der , wenn es sich um einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk handelt
  • Ausnahmen: Kündigungsrecht des Erwerbers ausgeschlossen bei Teilversteigerung eines

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