Strafgesetzbuch (StGB)
Notwehr (StGB § 32)
- Erforderliche Verteidigung gegenüber Angreifer
- Verhältnismäßigkeit der Mittel
- bis zum Schusswaffeneinsatz als letztes Mittel
- Vorwarnung nach Möglichkeiten
- Das Ausweichen des Angriffs ist vorzuziehen
- Vor einem Angriff
- gegenwärtig (unmittelbar bevorstehend oder andauernd)
- rechtswidrig
- Gegenüber einer Person
- Sich selbst
- Einer anderen Person
- Notwehr ist nicht rechtswidrig
„Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigenrechtswidrigenAngriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“
Nothilfe
- Unterform der Notwehr
- Der „Helfende“
/Handelnde ist nicht der Angegriffene (sondern eine andere Person)
Putativnotwehr
- Täter geht von einer vermeintlichen Notwehrsituation gegen ihn aus
- Beispiel: Jäger denkt, eine andere Person würde mit einem Gewehr auf ihn zielen. Als „Notwehr“ schießt er auf den vermeintlichen Angreifer und verletzt ihn dabei.
Notwehrexzess
- Notwehrexzess besteht, wenn die Verhältnismäßigkeit der Mittel bei der Notwehr nicht gegeben ist.
- Beispiel: Eine Person bricht deinen PKW auf. Du stehst am Fenster deines Hauses in Sicherheit und schießt auf die Person. Diese wird verletzt. Das ist ein Fall von Notwehrexzess.
Notstand (StGB § 34)
Der Notstand ist in vielen Nuancen in unterschiedlichen Gesetzestexten beschrieben. Hier wird nur auf das Strafgesetzbuch eingegangen.
Rechtfertigender Notstand
- Abstraktere Gefahr als bei der Notwehr (z. B. Naturkatastrophen, Massenpanik, angreifendes wildes Tier)
- Nicht unbedingt gegen einen direkten Angreifer
- Voraussetzungen
- Gefahr für ein Rechtsgut (z. B. Leben, Freiheit ...)
- Gegenwärtigkeit
- Angemessene Mittel
- Höhere Stellung des gefährdeten Rechtsguts
- Handlungen im Notstand sind nicht strafbar
- Überspitztes Beispiel: Kurzschließen und „ausleihen“ eines Autos, um einen lebensgefährlich Verletzten ins Krankenhaus zu bringen.
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Jedermannsrecht
Der Begriff Jedermannsrecht bezieht sich im deutschen Recht auf das Recht zur vorläufigen Festnahme gemäß § 127 der Strafprozessordnung (StPO). Dieses Recht erlaubt es jeder Person, jemanden vorläufig festzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt: Die Person wird während oder unmittelbar nach der Begehung einer Straftat am Tatort oder in dessen Nähe angetroffen.
- Fluchtverdacht oder unbekannte Identität: Es besteht der Verdacht, dass die Person fliehen will, oder ihre Identität kann nicht sofort festgestellt werden.
In solchen Fällen ist es zulässig, unmittelbaren körperlichen Zwang anzuwenden, um die Festnahme durchzusetzen.
Es ist wichtig zu beachten, dass das Jedermannsrecht nicht mit Selbstjustiz verwechselt werden darf. Jede Anwendung von Gewalt muss verhältnismäßig sein und die festgenommene Person ist unverzüglich den zuständigen Behörden zu übergeben.
Jagdwilderei (§ 292 StGB)
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
- dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
- eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
- gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
- zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
- von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.
Jägernotweg
- Zugang zum eigenen Revier durch ein fremdes Jagdrevier
- Anerkennung, wenn ein Jäger sein Revier auf öffentlichen Wegen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Umweg erreichen kann.
- Der Jägernotweg ist in einigen Landesjagdgesetzen definiert.
Naturschutzgesetz
- Betretungsrecht: Recht zum Betreten der Natur zur Erholung auf Straßen und Wegen (§ 59 BNatSchG)
- Erlaubte Beispiele: Skifahren und die Suche nach Pilzen
- Nicht erlaubte Beispiele: Zelten und Aufstellen von Wohnwagen
- Tierschutz: Der allgemeine Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen in Deutschland ist im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verankert. Gemäß § 39 BNatSchG ist es verboten:
- Wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten.
- Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
- Wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.
- "Knickverbot": Das sogenannte "Knicken", also das Abschneiden, Roden oder Zurückschneiden von Hecken und Gebüschen außerhalb des Waldes, ist im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September verboten. Dieses Verbot schützt brütende Vögel und andere Tiere, die diese Strukturen als Lebensraum nutzen.
- Straußregel: Entnahme von „Straußblumen“, Früchten und Pilzen in geringem Maße ist erlaubt (§ 39 BNatSchG).
- Gilt für Pflanzen, die dem allgemeinen Schutz unterliegen
- Pflanzen, die dem besonderen Schutz unterliegen, dürfen nicht gepflückt werden.
- Rauchverbot: Je nach Bundesland ist das Rauchen im Wald ganzjährig oder vom 1. März bis zum 31. Oktober verboten.
Waldgesetz
- Betretungsrecht: Betreten des Waldes zur Erholung ist gestattet (§ 14 BWaldG)
- Radfahren und Reiten nur auf Straßen und Wegen erlaubt
- Einschränkungen aus wichtigem Grund sind möglich (z.B. Wald- oder Wildbewirtschaftung)
- Keine Beeinträchtigung anderer Besucher erlaubt
Tierschutz
Das deutsche Tierschutzgesetz (TierSchG) legt fest, dass Tierhalter verpflichtet sind, ihre Tiere artgerecht zu ernähren, zu pflegen und unterzubringen.
Gemäß § 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist es in Deutschland verboten (vereinfacht):
- Überforderung von Tieren: Einem Tier Leistungen abzuverlangen, denen es aufgrund seines Zustands nicht gewachsen ist oder die seine Kräfte übersteigen.
- Aussetzen von Tieren:.
- Schmerzhafte Ausbildungsmethoden
- Abrichten auf Schärfe: Ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen.
- Hetzen von Tieren: Ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern.
- Förderung aggressiven Verhaltens
- Verwendung von Stromgeräten