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Weitere Gesetze für Jäger

Strafgesetzbuch

  • Abkürzung: StGB

Jagdwilderei (§ 292 StGB)

(1) Wer unter Verletzung fremden oder Jagdausübungsrechts

  1. dem nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
  1. eine Sache, die dem unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat

  1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
  1. zur , in der , unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
  1. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.

Jägernotweg

  • Zugang zum eigenen durch ein fremdes Jagdrevier
  • Anerkennung, wenn ein sein auf öffentlichen Wegen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Umweg erreichen kann.
  • Der Jägernotweg ist in einigen Landesjagdgesetzen definiert.

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