Strafgesetzbuch (StGB)
Notwehr (StGB § 32)
- Erforderliche Verteidigung gegenüber Angreifer
- Verhältnismäßigkeit der Mittel
- bis zum Schusswaffeneinsatz als letztes Mittel
- Vorwarnung nach Möglichkeiten
- Das Ausweichen des Angriffs ist vorzuziehen
- Vor einem Angriff
- gegenwärtig (unmittelbar bevorstehend oder andauernd)
- rechtswidrig
- Gegenüber einer Person
- Sich selbst
- Einer anderen Person
- Notwehr ist nicht rechtswidrig
„Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigenrechtswidrigenAngriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“
Nothilfe
- Unterform der Notwehr
- Der „Helfende“
/Handelnde ist nicht der Angegriffene (sondern eine andere Person)
Putativnotwehr
- Täter geht von einer vermeintlichen Notwehrsituation gegen ihn aus
- Beispiel: Jäger denkt, eine andere Person würde mit einem Gewehr auf ihn zielen. Als „Notwehr“ schießt er auf den vermeintlichen Angreifer und verletzt ihn dabei.
Notwehrexzess
- Notwehrexzess besteht, wenn die Verhältnismäßigkeit der Mittel bei der Notwehr nicht gegeben ist.
- Beispiel: Eine Person bricht deinen PKW auf. Du stehst am Fenster deines Hauses in Sicherheit und schießt auf die Person. Diese wird verletzt. Das ist ein Fall von Notwehrexzess.
Notstand (StGB § 34)
Der Notstand ist in vielen Nuancen in unterschiedlichen Gesetzestexten beschrieben. Hier wird nur auf das Strafgesetzbuch eingegangen.
Rechtfertigender Notstand
- Abstraktere Gefahr als bei der Notwehr (z. B. Naturkatastrophen, Massenpanik, angreifendes wildes Tier)
- Nicht unbedingt gegen einen direkten Angreifer
- Voraussetzungen
- Gefahr für ein Rechtsgut (z. B. Leben, Freiheit ...)
- Gegenwärtigkeit
- Angemessene Mittel
- Höhere Stellung des gefährdeten Rechtsguts
- Handlungen im Notstand sind nicht strafbar
- Überspitztes Beispiel: Kurzschließen und „ausleihen“ eines Autos, um einen lebensgefährlich verletzten ins Krankenhaus zu bringen.
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Jagdwilderei (§ 292 StGB)
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
- dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
- eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
- gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
- zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
- von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.
Jägernotweg
- Zugang zum eigenen Revier durch ein fremdes Jagdrevier
- Anerkennung, wenn ein Jäger sein Revier auf öffentlichen Wegen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Umweg erreichen kann.
- Der Jägernotweg ist in einigen Landesjagdgesetzen definiert.