Das Jagdrecht überschneidet sich stark mit anderen Rechtsgebieten. Das Strafrecht regelt Notwehr, Notstand und Jagdwilderei. Das Tierschutzrecht gibt den Rahmen für den Umgang mit Jagdhunden und Wildtieren vor. Naturschutz- und Waldrecht definieren Betretungsrechte und den allgemeinen Artenschutz. In der Praxis kommst du mit diesen Schnittstellen in Berührung und musst rechtssicher und deeskalierend handeln.
"Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden." (§ 32 StGB)
Voraussetzungen der Notwehr:
- Angriff:
- Gegenwärtig: Der Angriff muss kurz bevorstehen, gerade stattfinden oder noch nicht beendet sein.
- Rechtswidrig: Der Angriff muss gegen das Recht verstoßen.
- Personen:
- Erforderliche Verteidigung:
- Verhältnismäßigkeit der Mittel: Die Verteidigung muss angemessen sein. Zwar ist die Beleidigung einer Person ein rechtswidriger Angriff, jedoch wäre die Notwehr mit einer Schusswaffe unverhältnismäßig.
- Der Schusswaffeneinsatz ist das letzte Mittel (Ultima Ratio).
- Vorwarnung nach Möglichkeiten.
- Das Ausweichen des Angriffs ist vorzuziehen.
- Der Täter geht von einer vermeintlichen Notwehrsituation gegen ihn aus.
- Beispiel: Ein Jäger irrt sich und denkt, eine andere Person würde mit einem Gewehr auf ihn zielen. Als "Notwehr" schießt er auf den vermeintlichen Angreifer und verletzt ihn dabei.
- Beim Notwehrexzess überschreitet eine Person die Grenzen der Notwehr, weil sie aus Furcht, Verwirrung oder Schrecken handelt.
- In solchen Fällen ist die Person nicht strafbar oder nur bei Fahrlässigkeit strafbar.
- Beispiel Jagd: Ein Jäger trifft nachts bei der Revierkontrolle auf einen bewaffneten Wilderer. Dieser richtet seine Waffe auf den Jäger und bedroht ihn. In dieser unmittelbaren Lebensgefahr schießt der Jäger in Notwehr und trifft den Wilderer am Bein. Dieser lässt seine Waffe fallen und sinkt zu Boden – die Gefahr ist abgewendet. Aus Furcht und Schrecken gibt der Jäger jedoch noch einen zweiten Schuss ab, obwohl der Wilderer bereits kampfunfähig am Boden liegt und keine Bedrohung mehr darstellt.
Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwei Formen des Notstands:
Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
- Unterschied zur Notwehr:
- Abstraktere Gefahr als bei der Notwehr (z. B. Naturkatastrophen, Massenpanik, angreifendes wildes Tier).
- Richtet sich nicht unbedingt gegen einen direkten menschlichen Angreifer.
- Voraussetzungen:
- Gefahr für ein Rechtsgut (z. B. Leben, Freiheit, Eigentum).
- Gegenwärtigkeit der Gefahr.
- Angemessene Mittel zur Abwehr.
- Höhere Stellung des gefährdeten Rechtsguts bei der Abwägung.
Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)
- Beim entschuldigenden Notstand handelt der Täter, um eine Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit von sich selbst oder einer nahestehenden Person abzuwenden.
- Unterschied zu § 34: Die Tat ist rechtswidrig, aber der Täter wird entschuldigt; er handelt ohne Schuld.
- Voraussetzungen:
- Gefahr nur für Leben, Leib oder Freiheit (enger als bei § 34).
- Betrifft den Täter selbst, einen Angehörigen oder eine nahestehende Person.
- Die Gefahr war nicht anders abwendbar.
- Beispiel: Ein Jäger gerät bei Nacht in einen Schneesturm und droht zu erfrieren. Er bricht in eine verschlossene Jagdhütte ein, um sich zu retten. Der Einbruch bleibt rechtswidrig (Sachbeschädigung), aber er wird entschuldigt.
Jagdwilderei ist die Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts, indem Wild nachgestellt, gefangen, erlegt oder sich angeeignet wird. Wilderei wird als Straftat geahndet (§ 292 StGB).
- Jagdwilderei ist das unerlaubte Jagen ("die Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts").
- Verbote:
- Nachstellen (z. B. anpirschen oder anfüttern).
- Fangen oder erlegen.
- Aneignen (auch verletztes oder totes Wild sowie jagdrechtlich geschützte Sachen wie Abwurfstangen).
- Strafe:
Der Begriff Jedermannsrecht bezieht sich im deutschen Recht auf das Recht zur vorläufigen Festnahme (§ 127 StPO).
- Dieses Recht erlaubt es jeder Person, jemanden vorläufig festzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt: Die Person wird während oder unmittelbar nach der Begehung einer Straftat (z. B. Jagdwilderei) am Tatort oder in dessen Nähe angetroffen.
- Fluchtverdacht oder unbekannte Identität: Es besteht der Verdacht, dass die Person fliehen will, oder ihre Identität kann nicht sofort festgestellt werden.
- In solchen Fällen ist es zulässig, unmittelbaren körperlichen Zwang anzuwenden, um die Festnahme durchzusetzen.
- Fesseln ist grundsätzlich zulässig, um die Festnahme zu sichern.
- Die festgenommene Person ist unverzüglich den zuständigen Behörden (Polizei) zu übergeben.
Das deutsche Tierschutzgesetz (TierSchG) legt fest, dass Tierhalter verpflichtet sind, ihre Tiere:
- artgerecht zu ernähren,
- artgerecht zu pflegen,
- verhaltensgerecht unterzubringen.
Gemäß § 3 TierSchG ist es in Deutschland unter anderem verboten:
- Überforderung von Tieren: Einem Tier Leistungen abzuverlangen, denen es aufgrund seines Zustands nicht gewachsen ist oder die seine Kräfte übersteigen.
- Aussetzen von Tieren: Das Aussetzen oder Zurücklassen von Tieren, um sich ihrer zu entledigen.
- Schmerzhafte Ausbildungsmethoden: Die Anwendung von Geräten oder Methoden, die dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
- Abrichten auf Schärfe: Ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen.
- Hetzen von Tieren: Ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern.
- Förderung aggressiven Verhaltens: Die gezielte Zucht oder Ausbildung auf übersteigerte Aggressivität.
- Verwendung von Stromgeräten: Der Einsatz von Elektroreizgeräten (z. B. Teletakt-Halsbänder) ist verboten.
Das TierSchG verbietet grundsätzlich, ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund zu töten (§ 1 TierSchG). Das Töten eines Wirbeltieres darf nur unter Betäubung oder sonst nur unter Vermeidung von Schmerzen erfolgen (§ 4 TierSchG).
- Vernünftiger Grund liegt z. B. vor bei:
- Jagdausübung nach Jagdrecht (waidgerechte Bejagung).
- Fangschuss bei schwer verletztem Wild (Leidensvermeidung).
- Schädlingsbekämpfung im Rahmen gesetzlicher Regelungen.
- Kein vernünftiger Grund liegt z. B. vor bei:
- Töten aus Langeweile oder Rachsucht.
- Erlegen von Wild ohne Jagdrecht oder Jagderlaubnis (zugleich Jagdwilderei).
Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet (§ 14 BWaldG). Die Bundesgrundlage regelt:
- Zu Fuß: Frei im gesamten Wald.
- Radfahren und Reiten: Nur auf Straßen und Wegen.
- Gesperrt sind Forstkulturen (Jungwuchs, Pflanzgärten) und Flächen während Holzeinschlag.
Die Bundesländer weichen beim Rad- und Reitrecht erheblich voneinander ab:
- Radfahren auf Wegen ab 2 m Breite erlaubt (sog. "2-Meter-Regel"), auf schmaleren Wegen verboten
- Reiten auf Straßen und geeigneten Wegen erlaubt; auf Wanderwegen unter 3 m Breite verboten
Siehe: § 37 LWaldG BW
- Saisonales Rauchverbot vom 1. März – 31. Oktober (§ 41 Abs. 3 LWaldG BW)
- Jäger-Ausnahme: Ja – Jagdausübungsberechtigte sind bei der Jagdausübung ausgenommen (§ 41 Abs. 4 LWaldG BW)
Der Jägernotweg ist das Recht, ein fremdes Jagdrevier in Jagdausrüstung zu durchqueren, um das eigene Revier zu erreichen. Das BJagdG enthält keine Regelung dazu – der Jägernotweg ist rein landesrechtlich geregelt.
- Voraussetzungen: Das eigene Revier ist auf öffentlichen Wegen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Umweg erreichbar.
- Typische Auflagen:
- Schusswaffen nur ungeladen und im Futteral oder Überzug mitführen.
- Hunde nur angeleint.
- Der Grundstückseigentümer hat Anspruch auf angemessene Entschädigung.
- Falls keine Einigung zustande kommt, legt die (Untere) Jagdbehörde den Jägernotweg fest.
- Schusswaffen nur ungeladen und im Futteral oder mit verbundenem Schloss oder zerlegt.
- Hunde an der Leine.
Siehe: § 29 JWMG