Weitere Gesetze für Jäger

Letzte Aktualisierung: 27.10.2023

Strafgesetzbuch

  • Abkürzung: StGB

Jagdwilderei (§ 292 StGB )

(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts

  1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
  1. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat

  1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
  1. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
  1. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.

Jägernotweg

  • Zugang zum eigenen Revier durch ein fremdes Jagdrevier
  • Anerkennung, wenn ein Jäger sein Revier auf öffentlichen Wegen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Umweg erreichen kann.
  • Der Jägernotweg ist in einigen Landesjagdgesetzen definiert.
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