Weitere Gesetze für Jäger

Das überschneidet sich stark mit anderen Rechtsgebieten. Das Strafrecht regelt , und . Das Tierschutzrecht gibt den Rahmen für den Umgang mit und Wildtieren vor. Naturschutz- und Waldrecht definieren Betretungsrechte und den allgemeinen . In der Praxis kommst du mit diesen Schnittstellen in Berührung und musst rechtssicher und deeskalierend handeln.

ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden." (§ 32 StGB)

Voraussetzungen der :

  • Angriff:
    • Gegenwärtig: Der Angriff muss kurz bevorstehen, gerade stattfinden oder noch nicht beendet sein.
    • Rechtswidrig: Der Angriff muss gegen das Recht verstoßen.
  • Personen:
  • Erforderliche Verteidigung:
    • Verhältnismäßigkeit der Mittel: Die Verteidigung muss angemessen sein. Zwar ist die Beleidigung einer Person ein rechtswidriger Angriff, jedoch wäre die mit einer unverhältnismäßig.
    • Der Schusswaffeneinsatz ist das letzte Mittel (Ultima Ratio).
    • Vorwarnung nach Möglichkeiten.
    • Das Ausweichen des Angriffs ist vorzuziehen.
Merke ist nicht rechtswidrig.
AchtungDu musst nicht abwarten, bis der Angreifer zuerst zuschlägt. Sobald ein Angriff unmittelbar bevorsteht, darfst du handeln.
  • Unterform der .
  • Bei der ist man selbst nicht der angegriffene, sondern hilft, einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von einer anderen Person abzuwenden.
  • Der Täter geht von einer vermeintlichen gegen ihn aus.
  • Beispiel: Ein irrt sich und denkt, eine andere Person würde mit einem auf ihn zielen. Als "" schießt er auf den vermeintlichen Angreifer und verletzt ihn dabei.
  • Beim überschreitet eine Person die Grenzen der , weil sie aus Furcht, Verwirrung oder handelt.
  • In solchen Fällen ist die Person nicht strafbar oder nur bei Fahrlässigkeit strafbar.
  • Beispiel Jagd: Ein trifft nachts bei der Revierkontrolle auf einen bewaffneten Wilderer. Dieser richtet seine auf den und bedroht ihn. In dieser unmittelbaren Lebensgefahr schießt der in und trifft den Wilderer am Bein. Dieser lässt seine fallen und sinkt zu – die Gefahr ist abgewendet. Aus Furcht und gibt der jedoch noch einen zweiten Schuss ab, obwohl der Wilderer bereits kampfunfähig am liegt und keine Bedrohung mehr darstellt.

Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwei Formen des Notstands:

Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
  • Unterschied zur :
    • Abstraktere Gefahr als bei der (z. B. Naturkatastrophen, Massenpanik, angreifendes wildes Tier).
    • Richtet sich nicht unbedingt gegen einen direkten menschlichen Angreifer.
  • Voraussetzungen:
    • Gefahr für ein Rechtsgut (z. B. Leben, Freiheit, Eigentum).
    • Gegenwärtigkeit der Gefahr.
    • Angemessene Mittel zur Abwehr.
    • Höhere Stellung des gefährdeten Rechtsguts bei der Abwägung.
MerkeHandlungen im rechtfertigenden sind nicht rechtswidrig und damit nicht strafbar.

Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)

  • Beim entschuldigenden handelt der Täter, um eine Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit von sich selbst oder einer nahestehenden Person abzuwenden.
  • Unterschied zu § 34: Die Tat ist rechtswidrig, aber der Täter wird entschuldigt; er handelt ohne Schuld.
  • Voraussetzungen:
    • Gefahr nur für Leben, Leib oder Freiheit (enger als bei § 34).
    • Betrifft den Täter selbst, einen Angehörigen oder eine nahestehende Person.
    • Die Gefahr war nicht anders abwendbar.
  • Beispiel: Ein gerät bei Nacht in einen Schneesturm und droht zu erfrieren. Er bricht in eine verschlossene Jagdhütte ein, um sich zu retten. Der Einbruch bleibt rechtswidrig (Sachbeschädigung), aber er wird entschuldigt.

ist die Verletzung fremden oder Jagdausübungsrechts, indem nachgestellt, gefangen, erlegt oder sich angeeignet wird. wird als Straftat geahndet (§ 292 StGB).

  • ist das unerlaubte Jagen ("die Verletzung fremden oder Jagdausübungsrechts").
  • Verbote:
    • Nachstellen (z. B. anpirschen oder anfüttern).
    • Fangen oder .
    • (auch verletztes oder totes sowie jagdrechtlich geschützte Sachen wie Abwurfstangen).
  • Strafe:
    • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.
    • In besonders schweren Fällen (z. B. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, zur , in der , unter Anwendung von Schlingen) bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe.

Der Begriff bezieht sich im deutschen Recht auf das Recht zur vorläufigen Festnahme (§ 127 StPO).

  • Dieses Recht erlaubt es jeder Person, jemanden vorläufig festzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    • Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt: Die Person wird während oder unmittelbar nach der Begehung einer Straftat (z. B. am Tatort oder in dessen Nähe angetroffen.
    • Fluchtverdacht oder unbekannte Identität: Es besteht der Verdacht, dass die Person fliehen will, oder ihre Identität kann nicht sofort festgestellt werden.
  • In solchen Fällen ist es zulässig, unmittelbaren körperlichen Zwang anzuwenden, um die Festnahme durchzusetzen.
  • Fesseln ist grundsätzlich zulässig, um die Festnahme zu .
  • Die festgenommene Person ist unverzüglich den zuständigen Behörden (Polizei) zu übergeben.
AchtungIst die Identität der Person bereits bekannt (z. B. dein Nachbar), besteht keine Notwendigkeit zur vorläufigen Festnahme. Das Fesseln wäre dann Freiheitsberaubung.

Das deutsche Tierschutzgesetz (TierSchG) legt fest, dass Tierhalter verpflichtet sind, ihre Tiere:

  • artgerecht zu ernähren,
  • artgerecht zu pflegen,
  • verhaltensgerecht unterzubringen.

Gemäß § 3 TierSchG ist es in Deutschland unter anderem verboten:

  1. Überforderung von Tieren: Einem Tier Leistungen abzuverlangen, denen es aufgrund seines Zustands nicht gewachsen ist oder die seine Kräfte übersteigen.
  2. Aussetzen von Tieren: Das Aussetzen oder Zurücklassen von Tieren, um sich ihrer zu entledigen.
  3. Schmerzhafte Ausbildungsmethoden: Die Anwendung von Geräten oder Methoden, die dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
  4. auf Schärfe: Ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen.
  5. Hetzen von Tieren: Ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter erfordern.
  6. Förderung aggressiven Verhaltens: Die gezielte oder Ausbildung auf übersteigerte Aggressivität.
  7. Verwendung von Stromgeräten: Der Einsatz von Elektroreizgeräten (z. B. Teletakt-Halsbänder) ist verboten.

Das TierSchG verbietet grundsätzlich, ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund zu töten (§ 1 TierSchG). Das Töten eines Wirbeltieres darf nur unter Betäubung oder sonst nur unter Vermeidung von Schmerzen erfolgen (§ 4 TierSchG).

MerkeJede Tötung eines Wirbeltieres braucht einen vernünftigen Grund. Die Jagd ist ein solcher Grund. Aber es müssen stets die Regeln des eingehalten werden.

Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet (§ 14 BWaldG). Die Bundesgrundlage regelt:

  • Zu Fuß: Frei im gesamten .
  • Radfahren und Reiten: Nur auf Straßen und Wegen.
  • Gesperrt sind Forstkulturen Pflanzgärten) und Flächen während Holzeinschlag.
MerkeDer darf betreten werden – aber nicht überall.

Die Bundesländer weichen beim Rad- und Reitrecht erheblich voneinander ab:

  • Radfahren auf Wegen ab 2 m Breite erlaubt (sog. "2-Meter-Regel"), auf schmaleren Wegen verboten
  • Reiten auf Straßen und geeigneten Wegen erlaubt; auf Wanderwegen unter 3 m Breite verboten

Siehe: § 37 LWaldG BW

Nur relevant in Baden-Württemberg & 15 weitere.

In allen Bundesländern gilt ein Rauchverbot im – die Regelungen unterscheiden sich aber erheblich im Zeitraum und bei der Frage, ob ausgenommen sind. Das Rauchverbot ist in den Landeswaldgesetzen geregelt.

Nur relevant in Baden-Württemberg & 15 weitere.

Der ist das Recht, ein fremdes Jagdrevier in Jagdausrüstung zu durchqueren, um das eigene zu erreichen. Das BJagdG enthält keine Regelung dazu – der ist rein landesrechtlich geregelt.

  • Voraussetzungen: Das eigene ist auf öffentlichen Wegen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Umweg erreichbar.
  • Typische Auflagen:
    • nur ungeladen und im Futteral oder Überzug mitführen.
    • Hunde nur angeleint.
    • Der Grundstückseigentümer hat Anspruch auf angemessene Entschädigung.
    • Falls keine Einigung zustande kommt, legt die den fest.
  • nur ungeladen und im Futteral oder mit verbundenem oder zerlegt.
  • Hunde an der Leine.

Siehe: § 29 JWMG

Nur relevant in Baden-Württemberg & 15 weitere.



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