Inhalt des Jagdrechts
- Das Jagdrecht umfasst: (§ 1 BJagdG)
- Hege (verpflichtend)
- Jagdausübung
- Aneignen von Wild
- Jagdausübungsrecht heißt Wild … (§ 1 IV BJagdG, § 1 I NJagdG)
- Aufsuchen
- Nachstellen
- Erlegen
- Fangen
MerkhilfeANEF - Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Fangen
Jagdausübungsberechtigte sind:
- Eigentümer von Grundstücken eines Eigenjagdbezirks.
- Pächter des Jagdausübungsrechts für einen Jagdbezirk.
- Benannte Personen.
- Für EIgenjagdbezirke ohne jagdausübungsberechtigte Person (§ 10 1 NJagdG)
- Bei Tod des Jagdpächters benannt durch die Erben (§ 21 I 2 NJagdG)
Zur Jagd Befugte sind:
- Jagdausübungsberechtigte.
- Von der Jagdbehörde für bestimmte Zwecke eingesetzte Personen.
- Angestellte Jäger.
- Jagdgäste
MerkeDie zur Jagd Befugten müssen einen Jagdschein besitzen.
Jagdeinrichtungen (§ 2 NJagdG)
- Anlegen von jagdlichen Einrichtungen: Jagdausübungsberechtigte dürfen bestimmte jagdliche Einrichtungen auf nicht intensiv genutzten Grundstücken anlegen, einschließlich:
- Futterplätze
- Kirrstellen
- Salzlecken
- Ansitze
- Jagdschirme
- Beseitigungsanspruch: Nutzungsberechtigte können die Entfernung von Einrichtungen verlangen, wenn diese die Nutzung der Grundstücke behindern.
- Bauliche Anlagen: Für Jagdhütten, feste Hochsitze und ähnliche bauliche Anlagen ist die Zustimmung der Grundeigentümer und bei Nutzungseinschränkungen auch der Nutzungsberechtigten notwendig.
- Entfernungspflicht: Nicht mehr benötigte oder unbrauchbare jagdliche Einrichtungen müssen unverzüglich entfernt werden. Bei Beendigung der Jagdausübungsberechtigung besteht eine Entfernungspflicht, es sei denn, die nachfolgenden Berechtigten erklären ihre Übernahme.
- Entfernung durch Jagdbehörde: Die Jagdbehörde kann bei erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft die Entfernung von jagdlichen Einrichtungen anordnen.
- Verbot des Betretens: Jagdliche Einrichtungen dürfen ohne Erlaubnis der Jagdausübungsberechtigten nicht betreten werden.
Jägernotweg (§ 2 NJagdG)
- Recht der zur Jagd Befugten: Diese dürfen Privatwege in einem benachbarten Jagdbezirk als Jägernotweg in Jagdausrüstung begehen und befahren, wenn der eigene Jagdbezirk nicht oder nur mit unzumutbarem Umweg über öffentliche Wege erreichbar ist.
- Anzeige und Festlegung des Jägernotwegs: Die Inanspruchnahme des Jägernotwegs muss einer jagdausübungsberechtigten Person des Nachbarjagdbezirks angezeigt werden. Auf Antrag kann die Jagdbehörde den Jägernotweg konkret festlegen.
Wildmanagement (§ 3 NJagdG)
- Wesentliche Bestandteile: Jagd und Hege.
- Ziele:
- Erhalt der biologischen Vielfalt.
- Sicherung eines artenreichen, gesunden Wildbestands.
- Bewahrung der natürlichen Bedingungen für das Wildvorkommen.
- Schaffung von Deckung, Ruhezonen und Äsungsflächen.
- Berücksichtigung ökologischer Belange und Minimierung von Beeinträchtigungen.
- Duldungspflicht: Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte müssen Hegemaßnahmen dulden und auf den Lebensraum des Wildes Rücksicht nehmen.
Hege von Schalenwild (Abschnitt 1 AB-NJagdG)
Hegeziel
- Übergeordnetes Ziel: Erhaltung und nachhaltige Nutzung eines gesunden, sozial strukturierten Schalenwildbestandes.
- Unterziele:
- Maximierung der faunistischen und floristischen Artenvielfalt (Biodiversität).
- Vermeidung von Beeinträchtigungen in Land- und Forstwirtschaft.
- Kernbereiche der Hege:
- Erhaltung und Pflege des Lebensraumes.
- Wildbestandsbewirtschaftung durch zielgerichtete Nutzung.
Lebensraum
- Sicherung der Lebensgrundlagen: Gewährleistung von Äsung, Deckung und Ruhe für das Schalenwild.
- Spezielle Bedeutung des Waldes: Besondere Betonung als Rückzugsraum in äsungsarmen Zeiten.
- Verjüngung von Hauptbaumarten: Diese sollte in der Regel ohne Schutzmaßnahmen möglich sein.
- Bedeutung von Wilddichte, Altersklassen und Geschlechterverhältnis: Weitere Erläuterungen finden sich unter § 25 NJagdG.
Jagdhunde (§ 4 NJagdG)
Verfügbarkeit und Einsatz von Jagdhunden
- Bereithalten eines Jagdhundes: Jagdausübungsberechtigte müssen für ihren Jagdbezirk einen brauchbaren, geprüften Jagdhund zur Verfügung stellen.
- Mitführen von Jagdhunden: Ausreichend geprüfte Jagdhunde müssen bei Bewegungsjagden und Jagden auf Federwild dabei sein.
- Einsatz bei Nachsuchen: Ein geprüfter Jagdhund soll bei Nachsuchen verwendet werden, mit Ausnahme bei der Verfolgung offensichtlich schwerkranker Tiere.
Überjagen von Jagdhunden
- Duldungspflicht: Bei Bewegungsjagden auf Schalenwild ist das Überjagen von Jagdhunden unter bestimmten Bedingungen von nicht beteiligten Jagdbezirken zu dulden.
Jagdhundeausbildung
- Definition: Jagdhundeausbildung und Prüfung, insbesondere außerhalb befriedeter Bezirke, gilt explizit als Jagdausübung.
- Wildspur-Arbeit:
- Vom 1. April bis 15. Juli ist die Arbeit auf der Wildspur nur an der Leine erlaubt.
- Junghunde dürfen bis zum 15. April auch ohne Leine ausgebildet und geprüft werden.
- Verordnungsermächtigung: Die oberste Jagdbehörde darf spezielle Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden per Verordnung erlassen.
Brauchbarkeit und Prüfung (AB-NJagdG)
- Brauchbarkeitsnachweis: Jagdhunde müssen einen Nachweis über ihre Brauchbarkeit besitzen, der während der Jagdausübung zum Schutz der Tiere und aus Gründen der Weidgerechtigkeit erforderlich ist.
- Prüfungsanforderungen: Ein Brauchbarkeitsnachweis erfordert das Bestehen einer Prüfung, die mindestens den Anforderungen einer von der obersten Jagdbehörde genehmigten Richtlinie der anerkannten Landesjägerschaft entspricht.
- Wasserarbeit: Ein Nachweis über die Wasserarbeit hinter lebenden Enten ist nur für Jagdhunde erforderlich, die in einem Jagdbezirk für die Jagd auf Wasserfederwild bereitstehen müssen.
- Stöbern: Jagdhunde, die das Fach "Stöbern" in einer offiziellen Prüfung bestanden haben, gelten für die Stöberjagd als brauchbar.
- Spezialhunde: Bei Spezialhunden (z.B. auf Schweiß geprüfte Hunde, Baujagdhunde wie Teckel) ist die jagdliche Brauchbarkeit auf bestandene Prüfungen in deren Spezialfächern beschränkt. Eine bestandene offizielle Prüfung weist die Brauchbarkeit nach.
Wildarten
Nach Bundesrecht (§ 2 BJagdG)
Nach Landesrecht (§ 5 NJagdG)
Dem Jagdrecht in Niedersachsen unterliegen (zusätzlich zum BJagdG) folgende Tierarten:
Allerdings dürfen nur Wildarten mit Jagdzeit auch bejagt werden:
- § 2 DVO-NJagdG - Jagdzeiten für nach Landesrecht jagdbare Tierarten
- § 3 DVO-NJagdG - Jagdzeiten für nach Bundesrecht jagdbare Tierarten
Hybriden
Ebenfalls dem Jagdrecht unterworfen sind:
- Wolfshybriden
- Weitere Hybriden mit den oben genannten Arten (Wildhybriden)