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Das Jagdrecht (1. Abschnitt NJagdG)

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Inhalt des Jagdrechts

  • Verbot der Jagdbehinderung: Das absichtliche Behinderung des Aufsuchens, Nachstellens, Fanges und Erlegens von ist verboten. (§ § 2 I NJagdG)
  • Kein Recht zur Aneignung von und Wolfshybriden. (§ § 2 I NJagdG)
MerkspruchANEF - Aufsuchen, Nachstellen, , Fangen

Jagdausübungsberechtigte sind:

  1. Eigentümer von Grundstücken eines .
  2. Pächter des Jagdausübungsrechts für einen Jagdbezirk.
  3. Benannte Personen.
    1. Für EIgenjagdbezirke ohne Person ( § 10 1 NJagdG)
    2. Bei Tod des Jagdpächters benannt durch die Erben ( § 21 I 2 NJagdG)

Zur Jagd Befugte sind:

  1. .
  2. Von der Jagdbehörde für bestimmte Zwecke eingesetzte Personen.
  3. Angestellte .
  4. Jagdgäste
MerkeDie zur Jagd Befugten müssen einen .

Jagdeinrichtungen (§ 2 NJagdG)

  • Anlegen von jagdlichen Einrichtungen: dürfen bestimmte jagdliche Einrichtungen auf nicht intensiv genutzten Grundstücken anlegen, einschließlich:
    • Futterplätze
    • Kirrstellen
    • Ansitze
    • Jagdschirme
  • Beseitigungsanspruch: Nutzungsberechtigte können die Entfernung von Einrichtungen verlangen, wenn diese die Nutzung der Grundstücke behindern.
  • Bauliche Anlagen: Für Jagdhütten, feste Hochsitze und ähnliche bauliche Anlagen ist die Zustimmung der Grundeigentümer und bei Nutzungseinschränkungen auch der Nutzungsberechtigten notwendig.
  • Entfernungspflicht: Nicht mehr benötigte oder unbrauchbare jagdliche Einrichtungen müssen unverzüglich entfernt werden. Bei Beendigung der Jagdausübungsberechtigung besteht eine Entfernungspflicht, es sei denn, die nachfolgenden Berechtigten erklären ihre Übernahme.
  • Entfernung durch Jagdbehörde: Die Jagdbehörde kann bei erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft die Entfernung von jagdlichen Einrichtungen anordnen.

Jägernotweg (§ 2 NJagdG)

  • Recht der zur Jagd Befugten: Diese dürfen Privatwege in einem benachbarten Jagdbezirk als in Jagdausrüstung begehen und , wenn der eigene Jagdbezirk nicht oder nur mit unzumutbarem Umweg über öffentliche Wege erreichbar ist.
  • Anzeige und Festlegung des : Die Inanspruchnahme des muss einer Person des Nachbarjagdbezirks angezeigt werden. Auf Antrag kann die Jagdbehörde den konkret festlegen.

Wildmanagement (§ 3 NJagdG)

  • Wesentliche Bestandteile: Jagd und .
  • Ziele:
    • Erhalt der biologischen Vielfalt.
    • eines artenreichen, gesunden Wildbestands.
    • Bewahrung der natürlichen Bedingungen für das Wildvorkommen.
    • Schaffung von Deckung, Ruhezonen und
    • Berücksichtigung ökologischer Belange und Minimierung von Beeinträchtigungen.
  • Duldungspflicht: Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte müssen Hegemaßnahmen dulden und auf den Lebensraum des Rücksicht nehmen.

Hege von Schalenwild (Abschnitt 1 AB-NJagdG)

Hegeziel

  • Übergeordnetes Ziel: Erhaltung und nachhaltige Nutzung eines gesunden, sozial strukturierten Schalenwildbestandes.
  • Unterziele:
    • Maximierung der faunistischen und floristischen Artenvielfalt (Biodiversität).
    • Vermeidung von Beeinträchtigungen in Land- und .
  • Kernbereiche der :
    • Erhaltung und Pflege des Lebensraumes.
    • Wildbestandsbewirtschaftung durch zielgerichtete Nutzung.

Lebensraum

  • der Lebensgrundlagen: Gewährleistung von Deckung und Ruhe für das .
  • Spezielle Bedeutung des Waldes: Besondere Betonung als Rückzugsraum in äsungsarmen Zeiten.
  • Verjüngung von Hauptbaumarten: Diese sollte in der Regel ohne Schutzmaßnahmen möglich sein.
  • Bedeutung von , und Geschlechterverhältnis: Weitere Erläuterungen finden sich unter § § 25 NJagdG.

Jagdhunde (§ 4 NJagdG)

Verfügbarkeit und Einsatz von Jagdhunden

  • Bereithalten eines : müssen für ihren Jagdbezirk einen brauchbaren, geprüften zur Verfügung stellen.
  • Mitführen von : Ausreichend geprüfte müssen bei Bewegungsjagden und Jagden auf dabei sein.
  • Einsatz bei Nachsuchen: Ein geprüfter soll bei Nachsuchen verwendet werden, mit Ausnahme bei der Verfolgung offensichtlich schwerkranker Tiere.

Überjagen von Jagdhunden

Jagdhundeausbildung

  • Definition: und Prüfung, insbesondere außerhalb befriedeter Bezirke, gilt explizit als .
  • Wildspur-Arbeit:
    • Vom 1. April bis 15. Juli ist die Arbeit auf der Wildspur nur an der Leine erlaubt.
    • Junghunde dürfen bis zum 15. April auch ohne Leine ausgebildet und geprüft werden.
  • Verordnungsermächtigung: Die oberste Jagdbehörde darf spezielle Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit von per Verordnung erlassen.

Brauchbarkeit und Prüfung (AB-NJagdG)

  • Brauchbarkeitsnachweis: müssen einen Nachweis über ihre Brauchbarkeit , der während der zum Schutz der Tiere und aus Gründen der Weidgerechtigkeit erforderlich ist.
  • Prüfungsanforderungen: Ein Brauchbarkeitsnachweis erfordert das Bestehen einer Prüfung, die mindestens den Anforderungen einer von der obersten Jagdbehörde genehmigten Richtlinie der anerkannten Landesjägerschaft entspricht.
  • Wasserarbeit: Ein Nachweis über die Wasserarbeit hinter lebenden ist nur für erforderlich, die in einem Jagdbezirk für die Jagd auf Wasserfederwild bereitstehen müssen.
  • : , die das Fach "" in einer offiziellen Prüfung bestanden haben, gelten für die als brauchbar.
  • Spezialhunde: Bei Spezialhunden (z.B. auf geprüfte Hunde, Baujagdhunde wie ist die jagdliche Brauchbarkeit auf bestandene Prüfungen in deren Spezialfächern beschränkt. Eine bestandene offizielle Prüfung weist die Brauchbarkeit nach.

Wildarten

Nach Bundesrecht (§ 2 BJagdG)

Nach Landesrecht (§ 5 NJagdG)

Dem in Niedersachsen unterliegen (zusätzlich zum BJagdG) folgende Tierarten:

Allerdings dürfen nur Wildarten mit Jagdzeit auch bejagt werden:

  • § 2 DV O-NJagdG - Jagdzeiten für nach Landesrecht jagdbare Tierarten
  • § 3 DV O-NJagdG - Jagdzeiten für nach Bundesrecht jagdbare Tierarten

Hybriden

Ebenfalls dem unterworfen sind:

  • Wolfshybriden
  • Weitere Hybriden mit den oben genannten Arten (Wildhybriden)

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