Jagdbezirke (§ 4 BJagdG)
- Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder:
- Eigenjagdbezirke (§ 7 BJagdG)
- Gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8 BJagdG)
- Abrundung von Jagdbezirken, wenn für die Jagdausübung notwendig (§ 5 BJagdG)
- Zuständigkeit bei der Unteren Jagdbehörde
- Details in § 7 NJagdG und in AB-NJagdG
Befriedete Bezirke (§ 6 BJagdG)
- Die Jagd ruht, auf
- Befriedeten Bezirken
- Flächen ohne Jagdbezirk
Beispiele (§ 9 NJagdG)
Besonderheiten in Niedersachsen (§ 9 NJagdG)
- Beschränkte Jagdausübung in befriedeten Bezirken:
- Die Jagdbehörde kann in bestimmten befriedeten Bezirken eine eingeschränkte Jagd erlauben.
- Der Eigentümer sollte die Jagd durch eine berechtigte Person durchführen lassen.
- Verringerung des Wildbestands: In bestimmten Fällen kann die Jagdbehörde anordnen, dass der Wildbestand in befriedeten Bezirken reduziert werden muss.
- Jagd in Naturschutzgebieten:
- Die Jagd in Naturschutzgebieten kann eingeschränkt oder verboten werden.
- In besonderen Fällen kann die Jagdbehörde Naturschutzgebiete zu befriedeten Bezirken erklären.
- Fangen und Töten bestimmter Tiere:
- Eigentümer von befriedeten Bezirken dürfen bestimmte Tiere (z.B. Füchse, Marder) fangen, töten und sich aneignen.
- Wenn sie keinen Jagdschein haben, müssen sie jemanden mit Jagdschein beauftragen.
- Es gelten die Jagdzeiten und der Schutz von Elterntieren.
- Regelungen zu Wölfen und Wolfshybriden: Anordnungen zur Verringerung des Bestandes oder zur beschränkten Jagd auf Wölfe und Wolfshybriden sind nicht erlaubt.
Befriedung aus ethischen Gründen (§ 6a BJagdG)
- Ein Eigentümer (als natürliche Person) einer kleinen Fläche in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk, kann eine Befriedung der Fläche beantragen, wenn er glaubhaft macht, die Jagdausübung aus ethischen Gründen abzulehnen.
Eigenjagdbezirke (§ 7 BJagdG)
- ZusammenhängendeFlächen für land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75 Hektar bilden einen Eigenjagdbezirk.
- Eigentum einer Person, einer Personengemeinschaft oder des Staates
- Jagdausübungsberechtigter: Eigentümer oder Nutznießer (z.B. Pächter oder Benannter)
AchtungBeachte das Landesjagdgesetz. Abweichungen sind hier häufig.
Gemeinschaftliche Jagdbezirke
- Mindestgröße: 250 Hektar (§ 12 I 1 NJagdG)
- Ausnahme: 200 Hektar möglich (§ 12 I 2 NJagdG)
- Teilung: Zweidrittelmehrheit nötig (§ 13 NJagdG)
- Zusammenlegung: Zustimmung der Jagdgenossenschaften erforderlich (§ 14 I 1 NJagdG)
- Gebietsänderung: Bestehende Jagdbezirke bleiben (§ 14 II 1 NJagdG)
AchtungBeachte das Landesjagdgesetz. Abweichungen sind hier häufig.
Jagdgenossenschaft (§ 9 BJagdG, § 15 NJagdG)
- Mitglieder: Grundstückseigentümer im gemeinschaftlichen Jagdbezirk
- Eigentümer von befriedeten Flächen sind keine Mitglieder
- Rechtsform: Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Vertretung durch den Jagdvorstand Solange kein Jagdvorstand gewählt ist, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand übernommen.
- Beschlüsse: Mehrheit der Jagdgenossen und Grundfläche nötig (Personenmehrheit und Flächenmehrheit) Das soll die großen Ungleichheiten der Grundflächen der Mitglieder ausgleichen.
- Aufsicht durch die Jagdbehörde (§ 15 I 2 NJagdG)
- Pflichten der Jagdgenossenschaft:
- Satzung der Jagdbehörde vorlegen (§ 15 II 1 NJagdG)
- Jagdkataster führen (§ 15 III 1 NJagdG)
Jagdnutzung (§ 10 BJagdG)
- Verpachtung: In der Regel erfolgt die Jagdnutzung durch Verpachtung.
- Methoden: Öffentliche Versteigerungen, schriftliche Gebote, Verlängerung bestehender Pachtverhältnisse.
- Pachtfähigkeit: Kann in der Satzung auf Mitglieder der Jagdgenossenschaft beschränkt werden.
- Angestellte Jäger: Die Jagd kann auch durch angestellte Jäger ausgeführt werden.
- Jagdausübungsrecht bleibt bei der Jagdgenossenschaft.
- Ruhende Jagd: Auf Antrag bei der Jagdbehörde kann die Jagd ruhen gelassen werden.
- Reinertrag: Entsteht durch Jagdpacht und andere Einnahmen minus Kosten und kann an die Genossen ausgeschüttet werden.
- Verteilung: Entscheidung durch die Jagdgenossenschaft.
Jagdkataster
- Was ist ein Jagdkataster?
- Ein Verzeichnis der Jagdgenossen und ihrer bejagbaren Flächen.
- Gibt die Größe der jeweiligen Flächen an.
- Warum ist es wichtig?
- Abstimmungen: Grundlage für die Beschlussfassung in Versammlungen der Jagdgenossenschaft. Ermöglicht eine gerechte Verteilung der Stimmrechte basierend auf der Größe der bejagbaren Flächen.
- Einnahmen: Basis für die Ausschüttung von Einnahmen, wie Pachtgebühren. Ermöglicht eine anteilige Ausschüttung an die Jagdgenossen.
Hegegemeinschaften (§ 10a BJagdG, § 17 NJagdG)
- Ziel: Hege des Wildes (v.a. Schalenwild
- Form: Privatrechtlicher Zusammenschluss der Jagdausübungsberechtigen mehrerer Jagdbezirke
- Ausnahme: Länder können Verpflichtung zur Bildung festlegen.
- Beteiligte: Jagdpächter, Eigenjagdbesitzer, Jagdgenossenschaften
- Aufgaben:
- Gemeinsamer Hegemaßnahmen
- Abstimmung des Abschussplans
- Großflächiges Wildtiermanagement
- Revierübergreifende Gesellschaftsjagden