Jagdbezirke und Hegegemeinschaften (2. Abschnitt NJagdG)

Befriedung nach Gesetz

Befriedung nach Verwaltungsakt

  • Gebäude
  • Hofräume
  • Hausgärten
  • Campingplätze
  • Kleingärten
  • Friedhöfe
  • Ortsteile
  • Grundflächen, die gegen von abgeschlossen sind
  • Öffentliche Anlagen
  • Fischteiche
  • Sportplätze
  • Golfplätze
  • Ein Eigentümer (als natürliche Person) einer kleinen Fläche in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk, kann eine Befriedung der Fläche beantragen, wenn er glaubhaft macht, die aus ethischen Gründen abzulehnen.
  • ZusammenhängendeFlächen für land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75 Hektar bilden einen .
  • Eigentum einer Person, einer Personengemeinschaft oder des Staates
  • : Eigentümer oder Nutznießer (z.B. Pächter oder Benannter)
AchtungBeachte das Landesjagdgesetz. Abweichungen sind hier häufig.
  • Mindestgröße: 250 Hektar (§ 12 I 1 NJagdG)
    • Ausnahme: 200 Hektar möglich (§ 12 I 2 NJagdG)
  • Teilung: Zweidrittelmehrheit nötig (§ 13 NJagdG)
  • Zusammenlegung: Zustimmung der erforderlich (§ 14 I 1 NJagdG)
  • Gebietsänderung: Bestehende bleiben (§ 14 II 1 NJagdG)
AchtungBeachte das Landesjagdgesetz. Abweichungen sind hier häufig.
  • Mitglieder: Grundstückseigentümer im gemeinschaftlichen Jagdbezirk
    • Eigentümer von befriedeten Flächen sind keine Mitglieder
  • Rechtsform: Körperschaft des öffentlichen Rechts
  • Vertretung durch den Jagdvorstand Solange kein Jagdvorstand gewählt ist, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand übernommen.
  • Beschlüsse: Mehrheit der Jagdgenossen und Grundfläche nötig (Personenmehrheit und Flächenmehrheit) Das soll die großen Ungleichheiten der Grundflächen der Mitglieder ausgleichen.
  • Verpachtung: In der Regel erfolgt die Jagdnutzung durch Verpachtung.
    • Methoden: Öffentliche Versteigerungen, schriftliche Gebote, Verlängerung bestehender Pachtverhältnisse.
    • Pachtfähigkeit: Kann in der Satzung auf Mitglieder der beschränkt werden.
  • Angestellte : Die Jagd kann auch durch angestellte ausgeführt werden.
  • Ruhende Jagd: Auf Antrag bei der kann die Jagd ruhen gelassen werden.
  • Reinertrag: Entsteht durch und andere Einnahmen minus Kosten und kann an die Genossen ausgeschüttet werden.
  • Was ist ein ?
    • Ein Verzeichnis der Jagdgenossen und ihrer bejagbaren Flächen.
    • Gibt die Größe der jeweiligen Flächen an.
  • Warum ist es wichtig?
    • Abstimmungen: Grundlage für die Beschlussfassung in Versammlungen der . Ermöglicht eine gerechte Verteilung der Stimmrechte basierend auf der Größe der bejagbaren Flächen.
    • Einnahmen: Basis für die Ausschüttung von Einnahmen, wie Pachtgebühren. Ermöglicht eine anteilige Ausschüttung an die Jagdgenossen.

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