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Einführung zum Waffengesetz

Letzte Aktualisierung: 18.07.2022

Zusammenfassung

Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen und Munition im deutschen Recht, um Sicherheit und Ordnung zu erhalten. Beim Umgang mit Waffen gilt der Grundsatz der Volljährigkeit. Außerdem definiert das Waffengesetz erlaubnisfreie, erlaubnispflichtige und verbotene Waffen. Ein zentraler Begriff ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt, die über den Zugriff auf eine Waffe definiert ist.

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Gesetzesaufbau

Im Waffengesetz gibt es reichlich Paragrafen, die für die Jagdausübung nicht von Interesse sind. Ein Beispiel sind die Paragrafen zur Waffenherstellung (§ 21-28 WaffG ). Im Folgenden möchten wir einen jagdlich relevanten Überblick geben. Soweit möglich, sind die Zusammenfassungen direkt zu den relevanten Textpassagen verlinkt.

Waffengesetz (WaffG )

  • Das Waffengesetz ist der zentrale Teil des Waffenrechts.
  • Es soll die Sicherheit und Ordnung durch Regelungen für Waffen und Munition erhalten (§ 1 I WaffG ).
  • Im Jahr 2020 wurde das WaffG zuletzt umfangreich überarbeitet.
  • Zum Waffengesetz gehören außerdem die Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) und Anlage 2 (Waffenliste)

Anlage 1 WaffG : Begriffsbestimmungen

In der Anlage 1 des Waffengesetzes werden wesentliche Begriffe definiert.

  1. Waffen und Munition
  2. Waffenrechtliche Begriffe
  3. Einteilung von Schusswaffen und Munition

Anlage 2 : Waffenliste

Die Anlage 2 des Waffengesetzes enthält Listen von Waffen:

  1. Verbotene Waffen
  2. Erlaubnispflichtige Waffen
  3. Ganz oder teilweise erlaubnisfreie Waffen

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV )

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Umgang mit Waffen und Munition

Grundsätze (§ 2 WaffG )

  1. Volljährigkeit (vollendetes 18. Lebensjahr)
  2. Verbotene Waffen und Munition (Anhang 2 Abschnitt 1)
  3. Erlaubnispflichtige Waffen und Munition (Anhang 2 Abschnitt 2)
  4. Ganz oder teilweise erlaubnisfreie Waffen und Munition

Begriffe

Übersicht

Anlage 1 Abschnitt 3 in Bezug zu § 1 III WaffG

BegriffDefinitionBeispiele
Erwerb Erlangen der tatsächlichen GewaltKauf, Leihe (< 4 Wochen), Stehlen, Erben, Finden
BesitzAusübung der tatsächlichen GewaltLänger andauernd als Erwerb
ÜberlassenEinräumen der tatsächlichen Gewalt an jemand anderenJäger übergibt Zweitschlüssel des Tresors an seinen Jägersohn
FührenAusübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräumen, befriedeten Bezirks oder außerhalb einer Schießstätteim Revier, Verboten auf öffentlichen Veranstaltungen
VerbringenTransport über die Grenze mit dem Ziel des Verbleibs oder des BesitzwechselsVerkauf nach England
MitnahmeTransport über die Grenze zur Verwendung ohne dauerhaften VerbleibJagdreise in Polen
SchießenAbschuss von Geschossen durch einen Lauf mit einer Schusswaffe (gilt auch für Kartuschenmunition, Reizmunition und Pyrotechnikmunition)Schießstand, Jagdausübung
HerstellungHerstellung von Waffen oder Munitiongewerbsmäßiges Wiederladen von Patronenhülsen
BearbeitungVerkürzung des Laufs, Änderung der Schussfolge, Änderung des Kalibers, Austausch wesentlicher Teile, unbrauchbar machen der Waffe Verkürzung der Waffe
InstandsetzungWiederherstellung der Schussfähigkeit (Brauchbarkeit)
HandelAn-/Verkauf oder Vermittlung für einen wirtschaftlichen VorteilHandelsplattformen

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Volljährigkeit

Grundsatz

Ausnahmen

Generelle Ausnahmen (§ 3 WaffG )

  1. Jugendliche in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses
    • Unter Aufsicht eines Weisungsbefugten
  2. Geprüfte Reizstoffsprühgeräte
  3. Ausnahmeregelungen in besonderen Fällen

Spezielle Ausnahmen

Jagd (§ 13 VII-VIII WaffG )
  1. Jugendjagdscheininhaber
  2. Jägerausbildung
    • Mindestalter 14 Jahre
    • Ohne Erlaubnis Umgang unter Aufsicht im Rahmen der Ausbildung mit nicht schussbereiten Waffen
    • Berechtigungsbescheinigung: Erlaubnis von Ausbildungsleiter und Sorgeberechtigtem bei Minderjährigen

Ein Jugendjagdscheininhaber ist immer auf eine Leihwaffe angewiesen, welche nur unter Anwesenheit einer Aufsichtsperson genutzt werden darf.

Schießstätten (§ 27 III-VII WaffG )
  • Unter Obhut einer Aufsichtsperson
  • Einverständnis des Aufsichtsberechtigten
  • Nur auf Schießstätten
  • Alter
    • <12 Jahre: Leistungssport bei körperlicher und geistiger Eignung
    • ≥12 Jahre: Druckluft-, Federdruckwaffen (Luftgewehre), keine Armbrüste
    • 14 – 17 Jahre (nur Langwaffen)
    • ≥ 16 Jahre: ohne Obhut und Einverständnis der Sorgeberechtigten, aber unter Aufsicht des Schießstättenbetreibers
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