Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen und Munition im deutschen Recht, um Sicherheit und Ordnung zu erhalten. Beim Umgang mit Waffen gilt der Grundsatz der Volljährigkeit. Außerdem definiert das Waffengesetz erlaubnisfreie, erlaubnispflichtige und verbotene Waffen. Ein zentraler Begriff ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt, die über den Zugriff auf eine Waffe definiert ist.
Im Waffengesetz gibt es reichlich Paragrafen, die für die Jagdausübung nicht von Interesse sind. Ein Beispiel sind die Paragrafen zur Waffenherstellung (§ 21-28 WaffG ). Im Folgenden möchten wir einen jagdlich relevanten Überblick geben. Soweit möglich, sind die Zusammenfassungen direkt zu den relevanten Textpassagen verlinkt.
In der Anlage 1 des Waffengesetzes werden wesentliche Begriffe definiert.
Die Anlage 2 des Waffengesetzes enthält Listen von Waffen:
Anlage 1 Abschnitt 3 in Bezug zu § 1 III WaffG
Begriff | Definition | Beispiele |
---|---|---|
Erwerb | Erlangen der tatsächlichen Gewalt | Kauf, Leihe (< 4 Wochen), Stehlen, Erben, Finden |
Besitz | Ausübung der tatsächlichen Gewalt | Länger andauernd als Erwerb |
Überlassen | Einräumen der tatsächlichen Gewalt an jemand anderen | Jäger übergibt Zweitschlüssel des Tresors an seinen Jägersohn |
Führen | Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräumen, befriedeten Bezirks oder außerhalb einer Schießstätte | im Revier, Verboten auf öffentlichen Veranstaltungen |
Verbringen | Transport über die Grenze mit dem Ziel des Verbleibs oder des Besitzwechsels | Verkauf nach England |
Mitnahme | Transport über die Grenze zur Verwendung ohne dauerhaften Verbleib | Jagdreise in Polen |
Schießen | Abschuss von Geschossen durch einen Lauf mit einer Schusswaffe (gilt auch für Kartuschenmunition, Reizmunition und Pyrotechnikmunition) | Schießstand, Jagdausübung |
Herstellung | Herstellung von Waffen oder Munition | gewerbsmäßiges Wiederladen von Patronenhülsen |
Bearbeitung | Verkürzung des Laufs, Änderung der Schussfolge, Änderung des Kalibers, Austausch wesentlicher Teile, unbrauchbar machen der Waffe | Verkürzung der Waffe |
Instandsetzung | Wiederherstellung der Schussfähigkeit (Brauchbarkeit) | |
Handel | An-/Verkauf oder Vermittlung für einen wirtschaftlichen Vorteil | Handelsplattformen |
Ein Jugendjagdscheininhaber ist immer auf eine Leihwaffe angewiesen, welche nur unter Anwesenheit einer Aufsichtsperson genutzt werden darf.