Zusammenfassung
Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen und Munition im deutschen Recht, um Sicherheit und Ordnung zu erhalten. Es gilt der Grundsatz: "So wenig Waffen wie möglich unter die Leute." Jäger genießen einige Vorzüge, da sie Funktionen für die Allgemeinheit erfüllen.
Für Jäger ist das Waffengesetz das strengste relevante Gesetz. Wir müssen uns jederzeit strikt an die Regeln halten, egal ob Zuhause oder im Revier. Ein Regelbruch kann zum Verlust der Waffenbesitzkarte und auch des Jagdscheins führen.
Gesetzesaufbau
Im Waffengesetz gibt es reichlich Paragrafen, die für die Jagdausübung nicht von Interesse sind. Ein Beispiel sind die Paragrafen zur Waffenherstellung (§ 21-28 WaffG). Im Folgenden möchten wir einen jagdlich relevanten Überblick geben. Soweit möglich, sind die Zusammenfassungen direkt zu den relevanten Textpassagen verlinkt.
Waffengesetz (WaffG)
- Das Waffengesetz ist der zentrale Teil des Waffenrechts.
- Es soll die Sicherheit und Ordnung durch Regelungen für Waffen und Munition erhalten (§ 1 I WaffG).
- Im Jahr 2020 wurde das WaffG zuletzt umfangreich überarbeitet.
- Zum Waffengesetz gehören außerdem die Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) und Anlage 2 (Waffenliste)
Anlage 1 WaffG: Begriffsbestimmungen
In der Anlage 1 des Waffengesetzes werden wesentliche Begriffe definiert.
- Waffen und Munition
- Waffenrechtliche Begriffe
- Einteilung von Schusswaffen und Munition
Anlage 2: Waffenliste
Die Anlage 2 des Waffengesetzes enthält Listen von Waffen:
- Verbotene Waffen
- Erlaubnispflichtige Waffen
- Ganz oder teilweise erlaubnisfreie Waffen
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
- Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung spezifiziert und ergänzt das Waffengesetz und hilft so beim Verständnis.
- Beispiele: Sachkunde, persönliche Eignung, Aufbewahrung von Waffen
Umgang mit Waffen und Munition
Grundsätze (§ 2 WaffG)
Begriffe
- Tatsächliche Gewalt: Möglichkeit auf eine Waffe oder Munition zugreifen zu können
- Geladene Waffe: Waffe mit Patronen im Patronenlager oder im eingeführten Magazin
- Schussbereite Waffe: Geladene Waffe (es befinden sich Patronen oder Geschosse in der Waffe), auch wenn sie nicht gespannt
- Nicht-schussbereite Waffe: Entladende Waffe ohne Patronen in Lauf oder Magazin
- Zugriffsbereite Waffe: Lässt sich unmittelbar in den Anschlag bringen
- Nicht-zugriffsbereite Waffe: Mitführen in verschlossenem Behältnis
Übersicht
Anlage 1 Abschnitt 3 in Bezug zu § 1 III WaffG
Volljährigkeit
Grundsatz
- Mindestalter von 18 Jahren für waffenrechtliche Erlaubnisse
- Es gibt einige Ausnahmen vom Grundsatz der Volljährigkeit. Auf diese gehen wir nun genauer ein.
Generelle Ausnahmen (§ 3 WaffG)
- Jugendliche in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses
- Unter Aufsicht eines Weisungsbefugten
- Geprüfte Reizstoffsprühgeräte
- Ausnahmeregelungen in besonderen Fällen
Spezielle Ausnahmen
Jagd (§ 13 VII-VIII WaffG)
- Jugendjagdscheininhaber
- Keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz
- Ohne Erlaubnis Umgang (erwerben, besitzen, führen, schießen) für die Dauer der Jagd
- Ohne Erlaubnis nicht schussbereites Führen im Randbereich der Jagd
- Jägerausbildung
- Mindestalter 14 Jahre
- Ohne Erlaubnis Umgang unter Aufsicht im Rahmen der Ausbildung mit nicht schussbereiten Waffen
- Berechtigungsbescheinigung: Erlaubnisvon Ausbildungsleiter und Sorgeberechtigtem bei Minderjährigen
MerkeEin Jugendjagdscheininhaber ist immer auf eine Leihwaffe angewiesen, welche nur unter Anwesenheit einer Aufsichtsperson genutzt werden darf.
Schießstätten (§ 27 III-VII WaffG)
- Unter Obhut einer Aufsichtsperson
- Einverständnis des Aufsichtsberechtigten
- Nur auf Schießstätten
- Alter
- <12 Jahre: Leistungssport bei körperlicher und geistiger Eignung
- ≥12 Jahre: Druckluft-, Federdruckwaffen (Luftgewehre), keine Armbrüste
- 14 – 17 Jahre (nur Langwaffen)
- bis zu Kaliber 5,6 mm lfB (.22 I.r.)
- mit Randfeuerzündung, Mündungsenergie <200 J und bis Kaliber 12 bei Flinten
- Einzellader Langwaffen mit glatten Läufen bis Kaliber 12
- Jägerausbildung → Jagdwaffen (Berechtigungsbescheinigung ist mitzuführen)
- ≥ 17 Jahre: Ohne besondere Obhut und ohne Einverständnis der Sorgeberechtigten, aber unter Aufsicht des Schießstättenbetreibers