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Einführung zum Waffengesetz

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Zusammenfassung

Das Waffengesetz regelt den und im deutschen Recht, um Sicherheit und Ordnung zu erhalten. Es gilt der Grundsatz: "So wenig wie möglich unter die Leute." genießen einige Vorzüge, da sie Funktionen für die Allgemeinheit erfüllen.

Für ist das Waffengesetz das strengste relevante Gesetz. Wir müssen uns jederzeit strikt an die Regeln halten, egal ob Zuhause oder im . Ein Regelbruch kann zum Verlust der und auch des führen.

Gesetzesaufbau

Im Waffengesetz gibt es reichlich Paragrafen, die für die nicht von Interesse sind. Ein Beispiel sind die Paragrafen zur Waffenherstellung (§ 21-28 WaffG). Im Folgenden möchten wir einen jagdlich relevanten Überblick geben. Soweit möglich, sind die Zusammenfassungen direkt zu den relevanten Textpassagen verlinkt.

Waffengesetz (WaffG)

  • Das Waffengesetz ist der zentrale Teil des Waffenrechts.
  • Es soll die Sicherheit und Ordnung durch Regelungen für und erhalten (§ 1 I WaffG).
  • Im Jahr 2020 wurde das WaffG zuletzt umfangreich überarbeitet.
  • Zum Waffengesetz gehören außerdem die Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) und Anlage 2 (Waffenliste)

Anlage 1 WaffG: Begriffsbestimmungen

In der Anlage 1 des Waffengesetzes werden wesentliche Begriffe definiert.

  1. und
  2. Waffenrechtliche Begriffe
  3. Einteilung von und

Anlage 2: Waffenliste

Die Anlage 2 des Waffengesetzes enthält Listen von :

  1. Verbotene
  2. Erlaubnispflichtige
  3. Ganz oder teilweise

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

Umgang mit Waffen und Munition

Grundsätze (§ 2 WaffG)

  1. Volljährigkeit (vollendetes 18. Lebensjahr)
  2. Verbotene und (Anhang 2 Abschnitt 1)
  3. Erlaubnispflichtige und (Anhang 2 Abschnitt 2)
  4. Ganz oder teilweise erlaubnisfreie und

Begriffe

  • Tatsächliche Gewalt: Möglichkeit auf eine oder zugreifen zu können
  • Geladene : mit Patronen im oder im eingeführten
  • Schussbereite : Geladene (es befinden sich Patronen oder in der , auch wenn sie nicht gespannt
  • Nicht-schussbereite : Entladende ohne Patronen in oder
  • Zugriffsbereite : Lässt sich unmittelbar in den bringen
  • Nicht-zugriffsbereite : Mitführen in verschlossenem Behältnis

Übersicht

BegriffDefinitionBeispiele
Erlangen der Kauf, (< 4 Wochen), Stehlen, Erben, Finden
Ausübung der Länger andauernd als
Einräumen der an jemand anderen übergibt Zweitschlüssel des Tresors an seinen Jägersohn
Ausübung der außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräumen, befriedeten Besitztums oder außerhalb einer Schießstätteim , Verboten auf öffentlichen Veranstaltungen
Transport über die Grenze mit dem Ziel des Verbleibs oder des BesitzwechselsVerkauf nach England
Transport über die Grenze zur Verwendung ohne dauerhaften VerbleibJagdreise in Polen
SchießenAbschuss von durch einen mit einer (gilt auch für , Reizmunition und Pyrotechnikmunition)Schießstand,
von oder gewerbsmäßiges Wiederladen von Patronenhülsen
Verkürzung des Laufs, Änderung der Schussfolge, Änderung des Kalibers, Austausch , unbrauchbar machen der Verkürzung der
Wiederherstellung der Schussfähigkeit (Brauchbarkeit)
HandelAn-/Verkauf oder Vermittlung für einen wirtschaftlichen VorteilHandelsplattformen

Volljährigkeit

Grundsatz

  • Mindestalter von 18 Jahren für
  • Es gibt einige Ausnahmen vom Grundsatz der Volljährigkeit. Auf diese gehen wir nun genauer ein.

Generelle Ausnahmen (§ 3 WaffG)

  1. Jugendliche in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses
    • Unter Aufsicht eines Weisungsbefugten
  2. Geprüfte Reizstoffsprühgeräte
  3. Ausnahmeregelungen in besonderen Fällen

Spezielle Ausnahmen

  1. Jugendjagdscheininhaber
    • Keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz
    • Umgang (erwerben, besitzen, führen, schießen) für die Dauer der Jagd
    • nicht schussbereites Führen im Randbereich der Jagd
  2. Jägerausbildung
    • Mindestalter 14 Jahre
    • Umgang unter Aufsicht im Rahmen der Ausbildung mit nicht schussbereiten
    • Berechtigungsbescheinigung: Erlaubnisvon Ausbildungsleiter und Sorgeberechtigtem bei Minderjährigen

MerkeEin Jugendjagdscheininhaber ist immer auf eine Leihwaffe angewiesen, welche nur unter Anwesenheit einer Aufsichtsperson genutzt werden darf.

Schießstätten (§ 27 III-VII WaffG)

  • Unter Obhut einer Aufsichtsperson
  • Einverständnis des Aufsichtsberechtigten
  • Nur auf Schießstätten
  • Alter
    • <12 Jahre: Leistungssport bei körperlicher und geistiger Eignung
    • ≥12 Jahre: Druckluft-, Federdruckwaffen (Luftgewehre), keine Armbrüste
    • 14 – 17 Jahre (nur
    • ≥ 16 Jahre: Ohne besondere Obhut und ohne Einverständnis der Sorgeberechtigten, aber unter Aufsicht des Schießstättenbetreibers

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