Erlaubnispflicht

Letzte Aktualisierung: 31.01.2023

Zusammenfassung

Im Umgang mit Waffen ist die Erlangung einer Erlaubnis in aller Regel die Pflicht. So ist ein Jäger verpflichtet zum Erwerb und Besitz von Waffen eine Waffenbesitzkarte zu beantragen. Jäger erlangen durch das Bestehen der Jägerprüfungen außerordentliche Privilegien im Umgang mit Waffen. Ihnen wird ein Bedürfnis und die geistige Eignung ohne weitere Prüfung unterstellt. Außerdem erlaubt der Jagdschein eine Waffe im Rahmen der Zweckbindung zu führen und mit ihr zu schießen. Der Waffenschein erlaubt das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit.

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Arten von Erlaubnissen

Grundlagen

Der Umgang mit Waffen ist erlaubnispflichtig.

Übersicht

  1. Waffenbesitzkarte → Erlaubnis zum Erwerb und Besitz (§ 10 I, II WaffG )
  2. MunitionserwerbsscheinErwerb und Besitz von Munition (§ 10 III WaffG )
  3. Waffenschein → Erlaubnis zum Führen (§ 10 IV WaffG )
    • Erlaubnisschein → Erlaubnis zum Schießen (§ 10 V WaffG )

    Waffenbesitzkarte (WBK)

    Allgemeines

    • Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition
      • Bei entsprechender Eintragung
      • Besitzerlaubnis gilt zeitlich unbegrenzt
    • Erwerbserlaubnis gebunden an Eintragung
    • Dient der Prüfung von Besitzansprüchen
    • Auskunftspflicht gegenüber den Behörden
      • Aus begründetem Anlass
      • Vorlage von Erlaubnisurkunden (z.B. WBK) und Waffen
    Waffenbesitzkarte (WBK) - Vorderseite
    Angaben
    • Hersteller-/ Warenzeichen oder Marke
    • Modellbezeichnung (Art und Kaliber der Waffen)
    • Seriennummer/Herstellungsnummer
    • Tag des Überlassens und den Überlasser
    Waffenbesitzkarte (WBK) - Innenseite
    Leihe
    • Entspricht rechtlich einem vorübergehenden Erwerb einer Waffe
    • Erlaubt an anderen WBK Inhaber
      1. Zweckbindung
      2. Vorübergehend, für ≤ 1Monat
    • Bescheinigung des Überlassers anstelle von Waffenbesitzkarte
      1. Name des Überlasser
      2. Name des Empfängers
      3. Datum des Überlassens

    Anzeigefrist

    Geltungsdauer

    • Erwerbserlaubnis für ein Jahr
      • Ausnahme: Sportschützen mit unbefristeter Erwerbserlaubnis (§ 14 IV WaffG )
    • Unbefristete Besitzerlaubnis

    Besonderheit

    • Benennung eines Vereins in der WBK möglich (Schießsportverein, jagdliche Vereinigung)
    • Mit Eintragung einer verantwortlichen Person

    Munitionserwerbsschein

    • Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition
    • Nur notwendig, wenn keine zugehörige Waffe in WBK eingetragen ist
    • Erwerbsbefristung auf 6 Jahre
    • Keine Besitzbefristung

    Waffenschein

    • Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe in der Öffentlichkeit (ausgenommen öffentliche Veranstaltungen)
    • Geltungsdauer bis drei Jahre
    • Geltungsbereich beschränkt auf Bedürfnisbereich

    Kleiner Waffenschein

    Behördlicher Erlaubnisschein

    • Erlaubnis zum Schießen
    • Notwendig außerhalb von Schießstätten
      • Z.B. in einem Damwildgehege
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    Ausnahmen der Erlaubnispflicht für Nicht-Jäger

    Jagdlich und für die Prüfung sind diese Ausnahmen kaum relevant, deswegen werden sie nur in Kürze abgehandelt. (§ 12 WaffG )

    Handeln ohne Erlaubnis

    Erwerb und Besitz (ohne Waffenbesitzkarte)

    • Vorübergehender Erwerb (Leihe, Verwahrung, Beförderung, Schießstätten, Reise)
    • Erwerb und Weisung eines Berechtigten (Ausbildung, Charterer, Waffenausbilder)
    • Wiedererwerb (nach Verlust oder Leihe)

    Führen (ohne Waffenschein)

    • Eigener befriedeter Besitz
    • Fremde Räumlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers
      • Z.B. Schießstätten
    • Waffentransport (nicht schussbereit und zugriffsbereit)
      • Zweckbindung (z.B. zum Büchsenmacher, Schiesssportwettkampf, Schießstand)
    • Signalwaffen (Bergsteiger, Bootsführer)
    • Startpistolen (Regatta, Leichtathletik)
    • Führen wesentlicher Bestandteile ohne Schussfähigkeit

    Schießen (ohne Schießerlaubnis)

    • Schießstätte
    • Keine Erlaubnis notwendig
      • Hausrecht (mit Begrenzungen)
      • Biathlonwettkämpfe
      • Kartuschenmunition (Theater, Landwirtschaft)
      • Signalwaffen (Rettungsübungen)
      • Starterwaffen
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    Jäger: Besonderheiten

    Allgemeines

    Handeln ohne Erlaubnis

    Erwerb und Besitz (Waffenbesitzkarte)

    1. Von Waffen (§ 13 III WaffG )
      1. LangwaffenErwerb mit JagdscheinEintragung in WBK innerhalb von zwei Wochen
        1. Schriftliche Meldung des Erwerbs an örtliche Erlaubnisbehörde
        2. Unbegrenzte Zahl an Langwaffen
      2. KurzwaffenVoreintragung der gewünschten Kurzwaffe in WBK (1 Jahr gültig)maximal zwei Kurzwaffen
        1. Bei besonderem Bedürfnis kann auch der Erwerb weiterer Kurzwaffen beantragt werden.
    2. Leihe von Jagdwaffen → mit Jagdschein möglich (Gleichstellung mit WBK)
    3. Von Munition (§ 13 V WaffG ) → unbegrenzte Mengen
      1. Langwaffenmunition → Erwerbsberechtigung nicht notwendig (Jagdschein genügt)
      2. Kurzwaffenmunition → Erwerbsberechtigung notwendig (Eintrag in WBK oder Munitionserwerbserlaubnis)

    Führen und Schießen (Jagdschein)

    Führen (Jagdschein)

    Besonderheiten

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    Erlaubnisfreie Waffen

    Allgemeines

    Beispiele

    • Schusswaffen (Modellentwicklung vor dem 01. Januar 1871)
    • Druckluftwaffen
      • Mit Zulassungszeichen „F im Fünfeck“
        • Luftdruckwaffen (z.B. Luftgewehre) mit bis zu 7,5 Joule Bewegungsenergie
        • In Deutschland frei verkäuflich an Personen über 18 Jahre
      • Die vor dem 01.01.1970 hergestellt und in Umlauf gebracht wurden
      • Die vor dem 02.04.1991 in der DDR hergestellt und in Umlauf gebracht wurden
    • PTB-Waffen
      • Schreckschusswaffen, Reizstoffwaffen und Signalwaffen
      • Mit Zulassungszeichen „PTB im Kreis“
    • Einsteckläufe/Wechselsysteme/Reduzierhülsen
    • Harpunen mit Gummizug

    Perkussionswaffen

    • Historische Einzellader mit Zündhütchenzündung
    • Modelle, die vor 1871 entwickelt wurden, gehören zu den erlaubnisfreien Waffen.

    Perkussionspistole

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