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Erlaubnispflicht

Zusammenfassung

Im ist die Erlangung einer Erlaubnis in aller Regel die Pflicht. So ist ein Jäger verpflichtet zum und von eine Waffenbesitzkarte zu beantragen. Jäger erlangen durch das Bestehen der Jägerprüfungen außerordentliche Privilegien im . Ihnen wird ein Bedürfnis und die geistige Eignung ohne weitere Prüfung unterstellt. Außerdem erlaubt der eine im Rahmen der Zweckbindung zu und mit ihr zu schießen. Der Waffenschein erlaubt das von in der Öffentlichkeit.

Arten von Erlaubnissen

Grundlagen

MerkeDer ist erlaubnispflichtig.

Übersicht

  1. Waffenbesitzkarte → Erlaubnis zum und (§ 10 I, II WaffG)
  2. Munitionserwerbsschein und von (§ 10 III WaffG)
    • Normalerweise Eintragung in Waffenbesitzkarte für eingetragene
  3. Waffenschein → Erlaubnis zum (§ 10 IV WaffG)
    • Erlaubnisschein → Erlaubnis zum Schießen (§ 10 V WaffG)

    Waffenbesitzkarte (WBK)

    Allgemeines

    • Erlaubnis zum und von und
      • Bei entsprechender Eintragung
      • Besitzerlaubnis gilt zeitlich unbegrenzt
    • Erwerbserlaubnis gebunden an Eintragung
    • Dient der Prüfung von Besitzansprüchen
    • Auskunftspflicht gegenüber den Behörden
      • Aus begründetem Anlass
      • Vorlage von Erlaubnisurkunden (z.B. WBK) und

    Angaben
    • Hersteller-/ Warenzeichen oder Marke
    • Modellbezeichnung (Art und der
    • Seriennummer/Herstellungsnummer
    • Tag des Überlassens und den Überlasser

    Leihe
    • Entspricht rechtlich einem vorübergehenden einer
    • Erlaubt an anderen WBK Inhaber
      1. Zweckbindung
      2. Vorübergehend, für ≤ 1Monat
    • Bescheinigung des Überlassers anstelle von Waffenbesitzkarte
      1. Name des Überlasser
      2. Name des Empfängers
      3. Datum des Überlassens

    Anzeigefrist

    • Eintragung in WBK innerhalb von zwei Wochen nach
    • Schriftlich oder elektronisch
    • Eintragung in Waffenbesitzkarte
    • Fristverzug → Bußgeld und Hinterfragung der (§ 53 I WaffG, Nr. 5 und 7)
    • Bei Verlust unverzügliche Meldung an zuständige Behörde

    Geltungsdauer

    • Erwerbserlaubnis für ein Jahr
      • Ausnahme: Sportschützen mit unbefristeter Erwerbserlaubnis (§ 14 IV WaffG)
    • Unbefristete Besitzerlaubnis

    Besonderheit

    • Benennung eines Vereins in der WBK möglich (Schießsportverein, jagdliche Vereinigung)
    • Mit Eintragung einer verantwortlichen Person

    Munitionserwerbsschein

    • Erlaubnis zum und von
    • Nur notwendig, wenn keine zugehörige in WBK eingetragen ist
    • Erwerbsbefristung auf 6 Jahre
    • Keine Besitzbefristung

    Waffenschein

    • Erlaubnis zum einer in der Öffentlichkeit (ausgenommen öffentliche Veranstaltungen)
    • Geltungsdauer bis drei Jahre
    • Geltungsbereich beschränkt auf Bedürfnisbereich

    Kleiner Waffenschein

    Behördlicher Erlaubnisschein

    • Erlaubnis zum Schießen
    • Notwendig außerhalb von Schießstätten
      • Z.B. in einem Damwildgehege

    Ausnahmen der Erlaubnispflicht für Nicht-Jäger

    Jagdlich und für die Prüfung sind diese Ausnahmen kaum relevant, deswegen werden sie nur in Kürze abgehandelt. (§ 12 WaffG)

    Handeln ohne Erlaubnis

    Erwerb und Besitz (ohne Waffenbesitzkarte)

    • Vorübergehender (Leihe, Verwahrung, Beförderung, Schießstätten, Reise)
    • und Weisung eines Berechtigten (Ausbildung, Charterer, Waffenausbilder)
    • Wiedererwerb (nach Verlust oder Leihe)

    Führen (ohne Waffenschein)

    • Eigener befriedeter
    • Fremde Räumlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers
      • Z.B. Schießstätten
    • Waffentransport (nicht und
      • Zweckbindung (z.B. zum Büchsenmacher, Schiesssportwettkampf, Schießstand)
    • Signalwaffen (Bergsteiger, Bootsführer)
    • Startpistolen (Regatta, Leichtathletik)
    • wesentlicher Bestandteile ohne Schussfähigkeit

    Schießen (ohne Schießerlaubnis)

    • Schießstätte
    • Keine Erlaubnis notwendig
      • Hausrecht (mit Begrenzungen)
      • Biathlonwettkämpfe
      • (Theater, Landwirtschaft)
      • Signalwaffen (Rettungsübungen)
      • Starterwaffen

    Jäger: Besonderheiten

    Allgemeines

    Handeln ohne Erlaubnis

    Erwerb und Besitz (Waffenbesitzkarte)

    1. Von (§ 13 III WaffG)
      1. mit → Eintragung in WBK innerhalb von zwei Wochen
        1. Schriftliche Meldung des Erwerbs an örtliche Erlaubnisbehörde
        2. Unbegrenzte Zahl an
      2. Voreintragung der gewünschten in WBK(1 Jahr gültig) → maximal zwei
        1. Bei besonderem Bedürfnis kann auch der weiterer beantragt werden.
    2. Leihe von Jagdwaffen → mit möglich (Gleichstellung mit WBK)
    3. Von (§ 13 V WaffG) → unbegrenzte Mengen
      1. Langwaffenmunition → Erwerbsberechtigung nicht notwendig genügt)
      2. Kurzwaffenmunition → Erwerbsberechtigung notwendig (Eintrag in WBK oder Munitionserwerbserlaubnis)

    Führen und Schießen (Jagdschein)

    Führen (Jagdschein)

    Besonderheiten

    Erlaubnisfreie Waffen

    Allgemeines

    • Für den dieser benötigt man keine Waffenbesitzkarte.

    Beispiele

    • (Modellentwicklung vor dem 01. Januar 1871)
      • Einläufige mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)
      • Mit Lunten- oder Funkenzündung
      • Mit Zündnadelzündung
    • Druckluftwaffen
      • Mit Zulassungszeichen „F im Fünfeck“
        • Luftdruckwaffen (z.B. Luftgewehre) mit bis zu 7,5 Joule Bewegungsenergie
        • In Deutschland frei verkäuflich an Personen über 18 Jahre
      • Die vor dem 01.01.1970 hergestellt und in Umlauf gebracht wurden
      • Die vor dem 02.04.1991 in der DDR hergestellt und in Umlauf gebracht wurden
      • Schreckschusswaffen, Reizstoffwaffen und Signalwaffen
      • Mit Zulassungszeichen „
    • /Wechselsysteme/Reduzierhülsen
      • Wenn die zugehörige bereits in der WBK eingetragen ist
    • Harpunen mit Gummizug

    Perkussionswaffen

    • Historische mit Zündhütchenzündung
    • Modelle, die vor 1871 entwickelt wurden, gehören zu den erlaubnisfreien .

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