Zusammenfassung
Feuerwaffen müssen vor ihrer Verwendung amtlich beschossen werden. Die Vorgaben hierzu werden im Beschussgesetz geregelt und werden durch die staatlichen Beschussämter der Länder umgesetzt. Neben Feuerwaffen gilt die Beschusspflicht auch für Einsteck- und Austauschläufe sowie für Munition. Geprüft wird die Einhaltung von Maßen, die Sicherheit, Haltbarkeit und die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Waffen.
Grundlagen
Allgemeines
- Feuerwaffen müssen vor Verwendung amtlich beschossen werden → Kennzeichnung mit Beschusszeichen
- Zugehörigkeit: Feuerwaffen, Einsteckläufe
/Wechselläufe/Wechselsysteme, Munition - Ausnahmen: Bauartprüfung und -zulassung durch Physikalisch-Technische Bundesanstalt
- Schreckschuss-, Signalwaffen
- Einsteckläufe für Patronen mit Gasdruck <2.100 bar
- Schussapparate
- Das Beschusszeichen zeigt die behördliche Prüfung und die Zulassung zum Schießen an.
- Zuständigkeit: Staatliche Beschussämter der Länder (Köln, Mellrichstadt, München, Suhl, Ulm)
- Erneuter Beschuss bei Wechsel
/Änderung wesentlicher Teile (§ 3 II BeschussG) - Komplettes Beschusszeichen auf einem wesentlichen Teil (meist Lauf) nach bestandener Prüfung
- Beschusszeichen (im engeren Sinne) auf allen wesentlichen Teilen
- Benutzung nicht beschossener Waffe ist verboten
- Ordnungswidrigkeit
- Erwerbsverbot
- Versicherungsschutz kann erlöschen
MerkeDas Beschussgesetz regelt Prüfung und Zulassung von Waffen und Munition für die Sicherheit der Verwender.
Beschussprüfung durch Beschussämter (§ 5 BeschussG)
Die Beschussprüfung erfolgt durch die Beschussämter. Hierbei werden folgende Kriterien geprüft:
- Maßhaltigkeit: Einhalten von Maßen bei Patronenlager, Lauf und Verschluss
- Funktionssicherheit: Sicherung, Lademechanismus, Abschießen
- Haltbarkeit: Prüfung mit 1-2 Beschusspatronen
- Vorgeschriebene Kennzeichnung
Vorgeschriebene Kennzeichnung (§ 24 WaffG)
- Name
/Firma/Marke des Waffenherstellers - Herstellungsland (zweistelliges Kürzel)
- Munitionsbezeichnung
/ Kaliberbezeichnung - Einfuhrland und -jahr (bei Importwaffen)
- Fortlaufende Nummer (Seriennummer) → Eintragung in Waffenbesitzkarte
- Beschusszeichen
Beschusszeichen
Bestandteile (§ 6 BeschussG)
- Beschussart
- Bundesadler bis 2014
- CIP seit 2015
- Ortszeichen des Beschussamtes
- Jahreszeichen
/Beschussdatum
Beschussart
Allgemeines
- Beschussart definiert erlaubte Verwendungsart
- Beispiel: Bei einer Waffe mit Schwarzpulverbeschuss darf nicht mit einer Treibladung aus Nitro-Cellulose-Pulver geschossen werden.
- Überstempelung eines Beschusszeichens mit einem „X“ bedeutet die Waffe ist nicht mehr beschusstauglich
- Zuvor vorhandener Beschussstempel ist ungültig
Übersicht
C.I.P.
- Synonyme: Ständige Internationale Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen
- Zusammenschluss verschiedener Staaten, welche ihre Beschusszeichen gegenseitig anerkennen
Mitgliedsstaaten
- Weitere Staaten, die Mitglieder in der C.I.P. sind
- Die Beschusszeichen werden gegenseitig anerkannt
Weitere Beschusszeichen
Ausnahmen von der Beschusspflicht
- Schwächere Waffen sind von der Beschusspflicht ausgenommen
- Benötigen besondere Prüf- u Zulassungszeichen
Zulassungszeichen der PTB
- PTB: Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Bundeswehr und Polizei
- Waffen von Bundeswehr und Polizei werden durch eigene Ämter beschossen.
Ortszeichen
Die Ortszeichen zeigen, wo die Waffe beschossen wurde.